21-0964

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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16.08.2021
Ö 10
Sachverhalt

 

I. Mendelstraße 13 bis 49 - Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Mendelstraße 13 bis 49 folgendes an:

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vor sozialen Einrichtungen -

Erweiterung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Bitte alle der hier zu ändernden VZ-Gruppen auf Trägertafeln gem. HRVV darstellen

Mendelstraße 13 ggü. bis 49, Fahrtrichtung nord-west:

2.1.  Mendelstraße 13 ggü: Aufstellen einer VZ-Kombi: VZ 274-30 StVO (30 km/h) mit Zusatzzeichen 1012-50 StVO (Schule) und Zusatzzeichen: 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)

2.2.  Mendelstraße 10 a: Aufstellen einer VZ-Kombi: VZ 274-30 StVO (30 km/h) mit Zusatzzeichen 1012-50 StVO (Schule) und Zusatzzeichen: 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)

2.3.  Mendelstraße vor 24/hinter Einmündung Schulenburgring-West: Aufstellen einer VZ-Kombi: VZ 274-30 StVO (30 km/h) mit Zusatzzeichen 1012-50 StVO (Schule) und Zusatzzeichen: 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)

2.4.  Mendelstraße vor 30: Aufstellen eines VZ 278-53 (Ende der zul. Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) Mendelstraße 49-13, Fahrtrichtung süd-ost:

2.5.  Mendelstraße 49, Grünstreifen vor Aldi-Parkplatz: Aufstellen einer VZ-Kombi: VZ 274-30 StVO (30 km/h) mit Zusatzzeichen 1012-50 StVO (Schule) und Zusatzzeichen: 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)

2.6.  Mendelstraße 45: Aufstellen einer VZ-Kombi: VZ 274-30 StVO (30 km/h) mit Zusatzzeichen 1012-50 StVO (Schule), VZ 1001-30 StVO und Zusatzzeichen: 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)

2.7.  Mendelstraße 37: Aufstellen einer VZ-Kombi: VZ 274-30 StVO (30 km/h) mit Zusatzzeichen 1012-50 StVO (Schule), VZ 1001-30 StVO und Zusatzzeichen: 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)

2.8.  Mendelstraße vor 19/ggü. Schulenburgring-Ost: Aufstellen einer VZ-Kombi: VZ 274-30 StVO (30 km/h) mit Zusatzzeichen 1012-50 StVO (Schule) und Zusatzzeichen: 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)

2.9.  Mendelstraße/Grandkoppelstieg: Abhängen VZ 274-50 StVO und Aufhängen VZ 278-53 (Ende der zul. Höchstgeschwindigkeit 30 km/h)

 

3. Begründung

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert. Die in § 45 StVO, Abs. 9, Nr. 6, aufgeführten sozialen Einrichtungen (u. a. Kindergärten und Kindertagesstätten) werden mit Einführung der HRVV einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die Prüfung für die Kita Mendelstraße 39 a in Absprache mit der VD 511 unter Beteiligung und Anhörung der BVM und der VHH hatte zum Ergebnis, dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich ist, da die Kita über einen direkten Zugang zur Mendelstraße verfügt und Versagungsgründe nicht vorliegen. Die Kita Mendelstraße und die vorhandenen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen vor den Schulen Mendelstraße und Bornbrook überschneiden sich, so dass die Strecken auf 700 m Länge zusammengelegt werden.

 

II. Moosberg - Öffnung der Einbahnstraße für Radverkehr, Fahrbahnrandbeschränkung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Moosberg folgendes an: Öffnung der Einbahnstraße für Radverkehr, Fahrbahnrandbeschränkung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Beschilderung gem. Skizze:

2.1.  Jeweils Ergänzen der VZ 1000-32 StVO (Kreuzender Radverkehr links/rechts) unter VZ die VZ 220-10/-20 (Einbahnstraße links/rechts)

2.2.  Jeweils Ergänzen der VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei) unter VZ 267 StVO (Verbot Einfahrt)

2.3.  Moosberg 64 b, Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.4.  Moosberg ggü. 45, Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

Markierungen gem. Skizze:

2.5.  Beginn Einbahnstraße: Auftragen eines Radpiktogramms und einer kurzen Fahrradpforte

2.6.  Ende der Einbahnstraße: Auftragen eines Radpiktogramms und einer kurzen Fahrradpforte

2.7.  Moosberg ab Höhe 45 bis um den Kurvenverlauf herum: Auftragen eines Radfahrstreifens 125 cm breit mit 3 Radpiktogrammen zu Beginn, Mitte und am Ende.

 

3 Begründung

Die Kriterien für die Öffnung von Einbahnstraßen für den gegen gerichteten Radverkehr sind mit der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 01. September 2009 vereinfacht worden. Sie setzen jedoch neben der straßenverkehrsbehördlichen Prüfung auch einen örtlichen Bedarf voraus. Dieser Bedarf ist in der Vergangenheit immer wieder örtlich angezeigt worden. Tatsächlich findet dieser Radverkehr auch auf den Nebenflächen statt. Die Öffnung von Einbahnstraße für den Radverkehr ist unter den angeordneten Verkehrseinrichtungen trotz der streckenweise beengten Fahrbahnbreiten möglich. Die Fahrbahnrandbeschränkungen i.V.m. den Radfahrstreifen im Kurvenbereich verhindern wirksam den Parkdruck auch unter Inanspruchnahme des Gehwegs, der bislang wiederkehrend angezeigt wurde.

 

III. Nettelnburger Straße zw. Nettelnburger Landweg und Oberer Landweg - Änderung der Beschilderung für den Radverkehr

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Nettelnburger Straße zw. Nettelnburger Landweg und Oberer Landweg folgendes an: Änderung/Ergänzung der Beschilderung nach Aufhebung der RWB

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Nettelnburger Straße 105: Abhängen der VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) und Abhängen des VZ 1000-31 StVO und Beibehaltung des VZ 1022-10 StVO (Radfahrer frei) Rtg. LSA

2.2.  Nettelnburger Straße/Nettelnburger Landweg: Entfernen VZ-Mast mit VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) und des VZ 1000-31 StVO

 

3. Begründung

Nach der Herstellung einer Radwegeabsenkung am Nettelnburger Landweg kann die Radwegebenutzungspflicht (/RWB) auf dem Endstück der Nettelnburger Straße aufgehoben werden. Dem verkehrsunsicheren Radfahrer/-in bleibt die Möglichkeit, über den vorhandenen Radweg hier in Gegenrichtung die LSA zu erreichen.

 

IV. Boberger Furt - Fahrbahnrandmarkierung einseitig

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Boberger Furt folgendes an: Fahrbahnrandmarkierung einseitig (westlich)

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Boberger Furt-westlich:

Auftragen einer Fahrbahnrandbegrenzungslinie (VZ 295 StVO) als durchgehender Schmalstrich mit Unterbrechungen an den Grundstückszufahrten/Wirtschaftswegen/Fuß-/Radwegen.

 

3. Begründung

In Abstimmung mit dem Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Management des öffentlichen Dienstes, MR, wird die Fahrbahnrandmarkierung zur eindeutigen Erkennbarkeit des Fahrbahnrandes auf der westlichen Seite aufgetragen, da die Fahrbahnbegrenzung gegenüber dem Straßenbegleitgrün nicht dauerhaft ausreichend erkennbar ist.

 

V. Am Schilfpark – Kehrenbereich - ergänzende Beschilderung und Poller

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Schilfpark – Kehrenbereich folgendes an: ergänzende Beschilderung und Poller

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Aufstellen eines Pollers gem. Absprache mit B/MR

2.2.  Aufstellen von 2 herausnehmbaren Pollern mit weißer umlaufender sichernder Bodenmarkierung an der jetzigen Feuerwehrzufahrt und dem zukünftigen Fuß-/Radweg

2.3.  Aufstellen eines VZ 240 StVO (gem. Fuß-/Radweg) gem. Baufortschritt

2.4.  Aufstellen eines VZ 220-20 (rechts vorbei) StVO auf der Mittelinsel

 

3. Begründung

In Absprache mit B/MR werden die Poller zur Verhinderung des illegalen Befahrens von sonstigen Flächen/Feuerwehrzufahrten und zukünftigen Geh-/Radwegflächen gesetzt und mittels Markierung ausreichend erkennbar gestaltet. Die nach Baufortschritt angepasste Beschilderung entspricht der zukünftigen Nutzung des Weges. Die Mittelinsel ist auch für Grundstücksausfahrten und zukünftige Radverkehre im Kreisverkehr zu umfahren.

 

VI. Curslacker Neuer Deich / Neuer Weg / Bauhaus - Aufstellen eines VZ 237 StVO

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Curslacker Neuer Deich / Neuer Weg / Bauhaus folgendes an: Aufstellen eines VZ 237 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ 237 StVO ( Radweg ) gem. Skizze

 

3. Begründung

Radverkehr, der vom Neuen Weg nach links Rtg. Curslacker Neuer Deich (CND) fährt, wird nicht auf den benutzungspflichtigen 2-Richtungsradweg hingewiesen. Die ergänzende Beschilderung ist erforderlich, um auf die Radwegebenutzungspflicht des CND hinzuweisen.

 

VII. Sophie-Schoop-Weg 68 - VZ 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs)

 

1. Anordnung

Das PK433-VKE als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für s. o. Sophie-Schoop-Weg 68 folgendes an: Anbringen des VZ 325.1

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Anbringen des VZ 325.1 in Höhe Nr. 68 (Stichstraße)

 

3. Begründung

Fehlendes VZ 325.1 zur Verdeutlichung, dass man in den verkehrsberuhigten Bereich einfährt.

 

VIII. Lehfeld 17, 21029 Hamburg, Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Belegenheit Lehfeld 17, 21029 Hamburg, Fahrbahnrandbeschränkung folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 StVO

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 283-10 StVO fünf Meter vor der Gehwegabsenkung

2.2  Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 283-30 StVO ggf. Lima nutzen

2.3  Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 283-20 StVO fünf Meter hinter der Gehwegabsenkung

 

3. Begründung

Aufgrund der vorhandenen Grundstücksausfahrten der anliegenden Gewerbe und der erforderlichen Schleppkurven für Busse und Lkw ist ein gefahrenfreies Durchfahren des Wendebereiches nicht möglich, wenn Fahrzeuge in dem Wendebereich parken. Die Fahrbahnrandbeschränkungen sind erforderlich, um den größeren Fahrzeugen ein Durchfahren zu ermöglichen, ohne dabei über die Mittelinsel oder den Gehweg ausweichen zu müssen.

 

IX. Am Langberg, ab Einfahrt Bergedorfer Straße-West - abschnittsweise Fahrbahnrandbeschränkungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Am Langberg, ab Einfahrt Bergedorfer Straße-West folgendes an: abschnittsweise Fahrbahnrandbeschränkungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Fahrbahnrandbeschränkungen Am Langberg, ab Einfahrt Bergedorfer Straße-West:

2.1.  ab Radwegeableitung: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.2.  Lima 29: Aufhängen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

2.3.  Lima 28: Aufhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.4.  Lima 27: Aufhängen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

2.5.  Lima 23: Aufhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.6.  hinter HsNr. 103 ca. 10 m westlich vom Fußweg/Treppengang: Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

 

3. Begründung

Der zunehmende Parkdruck mit sog. Baumscheibenparker beeinträchtigt insbesondere den ÖPNV, der bei Begegnungsverkehren nicht sicher ausweichen kann. Auch der Anteil des Radverkehrs auf der hier verlaufenden Veloradroute 8 wird durch fehlende ausreichend dimensionierte Ausweichstellen für den Kraftfahrzeugverkehr beeinträchtigt. Die abschnittsweisen Fahrbahnrandbeschränkungen dienen der Erleichterung des Busverkehrs und schafft mehr Übersicht im Straßenraum.

 

X. Bult ab Gräpelweg bis Bult 10 und Gräpelweg - Fahrbahnrandbeschränkung, Verkürzung der Einbahnstraße, Fahrradbügel

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Bult ab Gräpelweg bis Bult 10 und Gräpelweg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung, Verkürzung der Einbahnstraße, Fahrradbügel, Gefahrenzeichen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Bult/Gräpelweg: Ergänzen der VZ 1004-30 StVO (20 m) jeweils links und rechts unter den vorhandenen VZ 220-10/-20 StVO (Einbahnstraße)

2.2.  ab Bult Höhe Nr. 10: Aufstellen der VZ 220-10/-20 StVO (Einbahnstraße) beidseitig

2.3.  Bult/Gräpelweg-nördlich: Aufstellen/Aufhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und Versetzen des VZ 315-56 StVO (halbseitiges Gehwegparken-Anfang an den Bult Höhe vor Einfahrt Nr. 13

2.4.  Bult Höhe 13-nördlich: Aufstellen/Aufhängen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

 

Aufgrund geänderter VK-Führung zur Gefahrenabwehr:

2.5.  Bult-Gräpelweg: Aufstellen VZ 125 StVO (Achtung Gegenverkehr)

2.6.  Gräpelweg Höhe 1a: Aufstellen des VZ 102 StVO (Achtung Kreuzung)

2.7.  Aufstellen von Absperrelementen- hier Fahrradbügeln, auf den frei zu haltenden Randstreifen / Glensanderflächen, 1 Fahrradbügel am Bult, bis zu 5 Fahrradbügel am Gräpelweg zw. Bult und Wentorfer Straße-Südseite.

 

3. Begründung

Für die Einsatzbereitschaft und dem täglichen Betrieb des zukünftig vorübergehend an der Wentorfer Straße 13 residierenden Polizeikommissariat 43 sind die Änderungen am Fahrbahnraum erforderlich, um sicherzustellen, dass insbesondere die Einsatzfahrzeuge von dem rückwärtigen Grundstück auf ausreichend freien Wegen das Reviergebiet erreichen. Aufgrund der Enge des Verkehrsraums sind die Maßnahmen erforderlich. Die Straßenverkehrsbehörde behält sich vor, für den anberaumten Dienstbetrieb ab 2022 weitergehende Anordnung zu treffen.

Die angeordneten Maßnahmen dienen den bereits ab August 2021 anlaufenden vorbereitendem Dienst- und Erprobungsbetrieb.

 

XI. Margit-Zinke-Straße 7-11, Fahrbahnrandbeschränkung im Parkstreifen vor der

Gretel-Bergmann-Schule

 

1. Anordnung

Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Margit-Zinke-Straße 7-11, Fahrbahnrandbeschränkung im Parkstreifen vor der Gretel-Bergmann-Schule folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung im Parkstreifen durch Absperrelemente, Sperrmarkierung und Bordsteinabesenkung vor der Gretel-Bergmann-Schule

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Borsteinabsenkung in einer Länge von 150 cm

2.2  Aufstellen von zwei Absperrelemente in Form von Betonbarrieren

2.3  Aufbringen einer Sperrmarkierung VZ 299 zwischen den Absperrelementen

 

3. Begründung

Aufgrund der fehlenden Zufahrt für den Anlieferverkehr zur Mensa der Gretel-Bergmann-Schule ist eine Fahrbahnrandbeschränkung von 150 cm im Parkstreifen der Margit-Zinke-Straße erforderlich, um das kurzfristige Halten für den Anlieferverkehr zu ermöglichen. Durch die Fahrbahnrandbeschränkung und des abgesenkten Borsteines können Anlieferverkehre halten und gefahrlos größere Lieferungen mit einem Transportmittel an der angrenzenden Mensa anliefern. Andere Möglichkeiten wären nur mit erheblichen baulichen Veränderungen oder mit sich nicht vereinbaren Verkehren auf dem Schulhof möglich. Um eine Gefährdung von Schülern und Mitarbeitern auf dem Schulhof auszuschließen, wurde die Fahrbahnrandbeschränkung in Verbindung mit einer Bordsteinabsenkung nach einem Ortstermin mit einer Vertreterin des Schulbaus und des Wegewartes des Bezirksamtes Bergedorf abgestimmt.

 

XII. Rektor-Ritter-Straße 8 -Aufhebung personenbezogener Stellplatz (Nr. 9816/15)

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Rektor-Ritter-Straße 8 folgendes an: Aufhebung des personenbezogenen Stellplatzes mit der Nr. 9816/15

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Entfernen des VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr. 9816/15)

 

3. Begründung

Der Stellplatz wird durch die Stellplatzberechtigten nicht mehr benötigt, da sie umgezogen sind.

 

XIII. Reinbeker Redder (Nebenfahrbahn) / Fanny-David-Weg - Ergänzung der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reinbeker Redder (Nebenfahrbahn) / Fanny-David-Weg folgendes an: Ergänzung der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkung

 

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Verlängerung der vorhandenen Grenzmarkierung um 5 m in den Reinbeker Redder (Nebenfahrbahn) hinein gem. Skizze

2.2 Umsetzen des gegenüberliegenden VZ-Trägers (inklusive VZ 283-20 StVO) um 5 m nach links (gleiche Höhe wie der Anfang der Grenzmarkierung) gem. Skizze

 

3. Begründung

Aufgrund des hohen Parkdruckes im Bereich im Reinbeker Redder (Nebenfahrbahn) / Fanny-David-Weg werden die Abstände von 5 m zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten nicht eingehalten. Die Verlängerung der vorhandenen Grenzmarkierung VZ 299 StVO soll dazu beitragen, die vorhandene Rechtsvorschrift des §12(3)1StVO zu verdeutlichen und um hier Gefahren beim Ab/Einbiegen zu verhindern. Das Versetzen des VZ-Trägers mit dem VZ 283-20 StVO ist erforderlich, um das Parken gegenüber der Grenzmarkierung zu verhindern.

 

XIV. Plettenbergstraße 10c -Aufhebung personenbezogener Stellplatz

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Plettenbergstraße 10c folgendes an: Aufhebung des personenbezogenen Stellplatzes mit der Nr. 32714/97

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Entfernen des VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr.32714/97)

 

3. Begründung

Der Stellplatz wird durch den Stellplatzberechtigten nicht mehr benötigt, da er kein Fahrzeug mehr führt. Der Antrag ging durch den Sohn per Mail ein.

 

XV. Am Schilfpark 12, Mittelinsel in der Kehre -Ergänzende Beschilderung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Schilfpark 12, Mittelinsel in der Kehre folgendes an: Aufstellen von Verkehrszeichen um die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen VZ-Träger (klein) und Anbringen von VZ 222-20 StVO (vorgeschriebene Vorbeifahrt-Rechts vorbei)

2.2 Aufstellen VZ-Träger (klein) und Anbringen von VZ 211-20 StVO (vorgeschriebene Fahrtrichtung-Hier rechts)

 

3. Begründung

Das VZ 222 StVO verhindert, dass Fahrzeugführende, die die Ausfahrt des Firmengrundstücks verlassen, nach links über den Gegenfahrstreifen an der Mittelinsel vorbeifahren. Aufgrund der baulichen Anlage ist es Verkehrsteilnehmenden nicht eindeutig ersichtlich, dass sie hier nicht nach links abbiegen dürfen. Durch linksabbiegende Verkehre können jedoch Gefahren mit Begegnungsverkehren und Gefahren beim Eingliedern in den Fließverkehr entstehen. Das VZ 211 StVO zeigt den Verkehrsteilnehmenden ebenfalls die Fahrtrichtung an, damit es aufgrund der baulichen Anlage nicht zu Gefahrensituation für diesen Bereich kommt.

 

XVI. Henriette-Herz-Ring 181-187, 21035 Hamburg - Einrichten einer Haltestelle

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Henriette-Herz-Ring 181-187, 21035 Hamburg folgendes an: 1 neue Haltestelle im Henriette-Herz-Ring 181-187

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen eines VZ 224 StVO (Haltestelle) und Einrichten einer Haltestelle in zeitlicher Absprache mit dem Bezirksamt Bergedorf, MR, und der VHH.

 

3. Begründung

Nach Erhebungen der VHH/HVV ist ein verstärkter Bedarf von Haltestellen im Bereich des Henriette-Herz-Ring gefordert, um den Bereich Henriette-Herz-Garten/Anita-Ree-Straße räumlich zu erschließen. Weiterhin soll damit der Haltestellenabstand für den Bereich im Henriette-Herz-Ring verringert werden. Die neue Haltestelle dient einer vorhandenen Linienführung und sollen zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021/2022 genutzt werden. Durch das Einrichten der Haltestelle entfallen drei Pkw-Parkplätze in der vorhandenen Parkbucht.

 

XVII. Schulenburgring 68 -Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Schulenburgring 68 folgendes an: Änderung der eingerichteten Fahrbahnrandbeschränkungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Schulenburgring 68 – Umstellen des VZ-Träger mit VZ 283-10 ca. 10 m nach rechts, so dass es ggü. der Grenzmarkierung aufgestellt wird. (siehe Skizze)

 

3. Begründung

Aufgrund des hohen Parkdruckes werden im Schulenburgring auch auf den Flächen geparkt, bei denen ein Restfahrbahnbreite nicht vorhanden ist. Um das Überparken und eine Durchfahrtsbehinderung auch durch größerer Fahrzeuge zu vermeiden, muss der VZ-Träger mit dem vorhandenen VZ 283-10 StVO umgesetzt werden, um das bestehende Parkverbot zu verdeutlichen.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Lagepläne und Skizzen