Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I.Overwerder Hauptdeich, Kioskparkplatz Hohendeicher See, ggü. Oortkatenufer
Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Overwerder Hauptdeich, Kioskparkplatz Hohendeicher See, ggü. Oortkatenufer folgendes an: Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO jeweils mindestens bis Höhe der ersten Parkstände.
3 Begründung
Die Grenzmarkierung scheint erforderlich zu sein, da trotz bisheriger straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen die Zufahrt für die Feuerwehr bzw. Rettungsdienste zur Slipanlage bei verschiedenen Schadensfällen nicht frei waren, wodurch es bei den Rettungseinsätzen zu erheblichen Zeitverzögerungen kam. Die angeordnete Grenzmarkierung unterstützt das Freihalten der Rettungswege bei hohem Parkdruck, unterstützt die Rettungsmaßnahmen an der Freizeitanlage Hohendeicher See und schafft auch für einschreitende Einsatzkräfte Rechtssicherheit.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
II. Allermöher Deich Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 299 StVO
(Zuwegung zur A 25/ Brücke Rtg. Allermöhe)
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Allermöher Deich (Zuwegung zur A 25 / Brücke Rtg. Allermöhe) folgendes an: Ergänzung der Fahrbahnrandbeschränkung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufbringen von VZ 299 StVO – Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote - gem. Skizze
3 Begründung
Aufgrund des hohen Parkdruckes durch Besucher des Sees Hinterm Horn muss die gegenüberliegende Zuwegung und Feuerwehrzufahrt zur Brücke über die A 25 in Richtung Allermöher See deutlich gekennzeichnet werden, um Fahrzeugführer davon abzuhalten in der Zuwegung zu parken. Die Anordnung ist erforderlich, um eine freie Zufahrt der Rettungszuwegung zum Allermöher See zu gewährleisten
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
III. Curslacker Heerweg 20, Fußweg / Radfahrer frei-Ende in Fahrtrichtung Süden
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Curslacker Heerweg 20 folgendes an: Fußweg/Radfahrer frei-Ende in Fahrtrichtung Süden
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Curslacker Heerweg 20:
Ergänzen der VZ 1022-10 StVO (Radfahrer frei) und VZ 1012-31 StVO (Ende) unter das vorhandene VZ 239 StVO (Gehweg) in Rtg. Süden weisend anbringen.
Falls möglich sind die VZ 1022-10 StVO (Radfahrer frei) und VZ 1012-31 StVO (Ende)
eigenständig nördlich der Einfahrt aufzustellen.
3 Begründung
Der Fußweg am Curslacker Heerweg zwischen AS-Curslack und Ortsteil Curslack hat auf der gesamten Länge die Option Radfahrer frei in Beidrichtungsverkehr. Aufgrund der geringen Fußwegbreite am Curslacker Deich 2-20 ist die Weiterfahrt des Radverkehrs aus Richtung Norden Rtg. Süden zu untersagen. Die reine Ausweisung als Fußweg zeigte zunehmend keine Wirkung. Der Fließverkehr auf der Fahrbahn wird durch vorhandene Achtung Radverkehr-Zeichen (VZ 138 StVO) auf die vom Gehweg einfahrenden Radverkehre aufmerksam gemacht.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
IV. Elversweg 6, Ergänzung der Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Elversweg 6 folgendes an: Ergänzung der Fahrbahnrandbeschränkung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Elversweg 23, Aufstellen eines VZ-Trägers und Anbringen VZ 283-10 StVO gem. Skizze
2.2 Elversweg 19/21 Aufstellen eines VZ-Trägers und Anbringen VZ 283-30 StVO gem. Skizze
2.3 Elversweg 13 Aufstellen eines VZ-Trägers und Anbringen VZ 283-20 StVO gem. Skizze
2.4 Elversweg 9 Aufstellen eines VZ-Trägers und Anbringen VZ 283-10 StVO gem. Skizze
2.5 Elversweg 3/5 Ändern des vorhandenen VZ 283-10 in VZ 283-30 StVO
2.6 Elversweg 10/12 Aufstellen eines VZ-Trägers und Anbringen VZ 283-10 StVO gem. Skizze
2.7 Elversweg 16 Anbringen VZ 283-20 StVO am Lichtmast -4-
2.8 Elversweg 18 Aufbringen einer 10m langen Grenzmarkierung VZ 299 StVO bis zum angrenzenden Baum gem. Skizze
3 Begründung
Aufgrund der Erweiterung der Kindertagesstätte im Elversweg und der damit verbundenen Bring-und Abholfahrten und dem damit verbundenen Parkdruck ist es erforderlich die Halteverbote im Elversweg zu erweitern.
Die angeordneten Halterverbote sind erforderlich, um Begegnungsverkehre insbesonders größere Fahrzeuge wie Linienbusse der VHH gefahrenfrei führen zu können. Des Weiteren können die vorhandenen Grundstücksausfahrten und die hier vorhandenen Parkräume gefahrenfrei befahren und auch wieder verlassen werden.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt die Anordnungen zur Kenntnis.