21-0844

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 18.05.2021 Regionalausschuss Ö 7.2

Sachverhalt

 

I. Elversweg, Ochsenwerder Landscheideweg, Ochsenwerder Kirchendeich

Änderung/Verlängerung der Fahrbahnmarkierung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Elversweg, Ochsenwerder Landscheideweg, Ochsenwerder Kirchendeich folgendes an: Auftragen/Verlängern einer Fahrstreifenbegrenzung VZ 295 gemäß Skizze

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Elversweg Aufbringen/Verlängerung des VZ 295 bis zum VZ 283-20, Höhe Hausnummer 5 gemäß Skizze

2.2 Ochsenwerder Kirchenweg, Aufbringen/Verlängerung des VZ 295 bis zum Haltestellenschild, Höhe Hausnummer 39 gemäß Skizze

2.3 Ochsenwerder Landscheideweg, Aufbringen/Verlängerung des VZ 295 gem. Skizze bis zum Ende der Brücke

An den Grundstückseinfahrten im Elversweg und im Ochsenwerder Kirchendeich muss der durchgehende Schmalstrich jeweils unterbrochen werden.

 

3 Begründung

Aufgrund der Erweiterung der Kindertagesstätte im Elversweg und der damit verbundenen Bring-und Abholfahrten ist es erforderlich die Halteverbote im Elversweg optisch zu verstärken. Hierzu sind neben den VZ 283 zusätzliche Fahrbahnmarkierungen in Form des VZ 295 erforderlich. Um mögliche Konflikte im angrenzenden Kreuzungsbereich zu vermeiden, werden auch hier deutlich sichtbare verkehrsrechtliche Regelung in Form der VZ 295 (durchgezogenen Linie) angeordnet.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

II. Mittlerer Landweg 109 / Alter Bahndamm, beschränkende VZ

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Mittlerer Landweg 109 / Alter Bahndamm folgendes an: Aufstellen von beschränkender VZ

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Mittlerer Landweg 109 / Alter Bahndamm: Aufstellen eines VZ 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen 1026-39 StVO (Betriebs- und Versorgungsfahrzeuge frei)

 

3 Begründung

Die Zuwegung Mittlerer Landweg / Alter Bahndamm (westlich) dient zum Erreichen des angrenzenden Naturschutzgebiets/geschützte Grünanlage durch Betriebsfahrzeugen. Zusätzlich liegt hier auf den ersten Metern die Zufahrt zum Grundstück Mittlerer Landweg 109.

In der vergangenen Zeit haben sich Verstöße nach der Grünanlagenverordnung und diverseren anderen Verordnungen durch Verkehrsteilnehmern auf dieser Fläche gehäuft. Durch die beschränkenden Verkehrszeichen werden diese motorisierten Verkehrsteilnehmer verfolgbar vom Befahren abgehalten.

Der berechtigte Anwohner erhält durch die BUKEA-Hamburg eine Ausnahmegenehmigung.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

III. Sandwisch 83, Begrenzungsmaßnahmen, Änderung der VZ-Beschilderung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Sandwisch 83, folgendes an:

Begrenzungsmaßnahmen und Änderung der VZ-Beschilderung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen von 2x Schachtringen gemäß Skizze. Eine Restfahrtbahnbreite von 3,50 m ist einzuhalten.

Die Schachtringe sind gem. RSA mittels Fahrbahnmarkierung VZ 295 StVO zu markieren

2.2 Aufstellen/Anbringen von zwei VZ 605-10 StVO

2.3 Verlegung des vorhandenen VZ 283 StVO um ca. 5 Meter in Richtung Einmündung

 

3 Begründung

Gemäß der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung wurde die Straße Sandwisch mit einer Lastbeschränkung versehen, da die Straße für das regelmäßige Befahren mit Fahrzeugen über 9 t und aufgrund der Ausmaße des vorhandenen Straßenraumes nicht ausgelegt ist. Durch Beschwerdelagen und Verkehrsbeobachtungen wurde festgestellt, dass Fahrzeugführer die Lastbeschränkung nicht oder zu spät erkennen, wenn sie aus Rtg. Andreas-Meyer-Straße kommend in den Brennerhof einbiegen wollen. Die Begrenzungsmaßnahme soll dazu beitragen, dass Fahrzeugführer rechtzeitig die eingeschränkte Befahrbarkeit und die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung erkennen können.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

IV. Mittlerer Landweg 48 / Buskehre, Verkehrsbeschränkung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Mittlerer Landweg 48 / Buskehre

folgendes an: Verkehrsbeschränkung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Mittlerer Landweg/Zufahrt Buskehre: Aufstellen der VZ beidseitig: VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt) mit Zusatz: 1026-32 StVO (Linienverkehr frei) und VZ 1000-Sonderzeichen („Bedienstete Schulparkplatz frei“)

 

3 Begründung

Aufgrund sogenannter Elternbringeverkehre ist die Verkehrssicherheit für Schulkinder im Bereich der Kehre gefährdet.

Der Busbetrieb wird gestört, Busse können die Haltestellen nicht bordsteingebunden anfahren.

Durch die Beschränkung der Buskehre auf den Linienverkehr und Nutzer des angrenzenden Schulparkplatzes wird die allgemeine Verkehrssicherheit gestärkt.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

V. Altengammer Hauptdeich Tempo 30 km/h-Zone vom Kreisel bis zur Landesgrenze

 

Anwohner haben die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) über Amphibienwanderungen am Altengammer Hauptdeich im Streckenabschnitt vom Kreisel (Horster Damm / Altengammer Hauptdeich) bis zur Landesgrenze hingewiesen.

Die Wanderaktivitäten konnten durch die BUKEA bestätigt werden. Problematisch sind die

dort vorhandenen Bordsteine des Fußweges den die Kröten nicht überwinden können. Die Tiere werden überfahren oder durch die Sogwirkung der vorbei fahrenden Kraftfahrzeuge hochgeschleudert und erschlagen. Die BUKEA wird in Abstimmung mit der Verkehrsbehörde, dem LSBG (Deichschutz) und dem Bezirksamt Bergedorf klären, ob die Bordsteinkante amphibiengerecht umgebaut werden kann. Als Sofortmaßnahme sollten dort Hinweisschilder aufgestellt und das Tempo auf 30 km/h begrenzt werden.

 

Die Absicherung und Beschilderung im Einzelnen:

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im in der anliegenden Karte hellrot unterlegten

Straßenabschnitt (ca. Dkm 18,3 bis ca. Dkm 18,5). Beidseitig mit den Verkehrszeichen

VZ 101 -24 (Amphibienwanderung) und VZ 274-53 (30 km/h)

 

Petitum/Beschluss

 

Der Regionalausschuss nimmt die Anordnungen zur Kenntnis.

 

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