Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 16.04.2019 Regionalausschuss Ö 9.2
I Neuengammer Hausdeich 262 / Karkendamm, Austausch vorfahrtsregelender VZ
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Neuengammer Hausdeich 262 / Karkendamm folgendes an: Austausch vorfahrtsregelnder VZ
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Neuengammer Hausdeich 262 / Karkendamm:
- Abhängen des VZ 306 StVO (Vorfahrtstraße)
- Aufhängen des VZ 301 StVO (Vorfahrt)
2.2. Neuengammer Hausdeich 260:
- Aufstellen/Aufhängen eines VZ 307 StVO (Ende der Vorfahrtstraße)
3 Begründung
Mit der straßenverkehrsbehördlichen AO, Az. 043/8V/0318190/2018, vom 23.01.2019, wurde der westlich angrenzende Bereich des Neuengammer Hausdeichs um eine bestehende Tempo-30-Zone erweitert. Nach den Verwaltungsvorschriften dürfen sich Vorfahrtstraßen nicht in eine Tempo-30-Zone erstrecken. Durch die Umbeschilderung endet die Vorfahrtstraße vor der Zone.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
II Kirchenstegel 12, Gehweg nördlich der Schulhofeinfahrt,
Aufstellen von Absperrelementen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchenstegel 12, Gehweg nördlich der Schulhofeinfahrt folgendes an: Aufstellen von Absperrelementen
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Kirchenstegel 12, nördlich der Schulhofzufahrt:
2.1. Aufstellen von 2 Sperrpfosten (rot/weiß) gem. Skizze
2.2. Aufstellen von 4 Fahrradbügeln 50-60 cm von der Bordsteinkante abgesetzt gem. Skizze
3 Begründung
Der Fußweg am Kirchenstegel wird in einigen Bereichen stark durch Kraftfahrzeugverkehr in Anspruch genommen. Hierdurch entstehen insbesondere im Eingangsbereich der Schule Gefahren für Kinder und Passanten. Zudem werden der bisher in Glensander gelegte Gehweg und die Bodeneinbauten regelmäßig beschädigt. Der im Rahmen der teilweisen Oberflächensanierung neu herzustellende Gehweg wird durch die Absperrelemente wirksam geschützt. Die Fußgängersituation vor der Schule wird entschärft.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
III Lauweg
Einrichtung einer Tempo-30-Zone
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lauweg folgendes an: Einrichtung einer Tempo-30-Zone
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Lauweg/Durchdeich (gem. Skizze): Aufstellen des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO - Beginn/
Ende einer Tempo-30-Zone
2.2. Marschbahndamm / Lauweg-Wendebereich: Aufstellen des VZ 274.1 (doppelseitig) StVO – Beginn / Ende einer Tempo-30-Zone
3 Begründung
Der Lauweg in Hamburg-Fünfhausen ist eine ca. 200 m lange Sackgasse mit Wendeanlage.
Der Lauweg weist beidseitig einen 1 bis 1, 5 m breiten Gehweg auf.
Der Lauweg ist Teil des Elberadfernwegs, der hier auf dem Marschbahndamm von Norden kommend über den Lauweg und die Einmündung zum Durchdeich hinweg weiter Richtung Süden verläuft. Am Ende des Lauwegs liegt eine ev. KITA.
Zusätzlich entsteht am Ende des Lauwegs eine seniorengerechte Wohnanlage.
Durch die Siedlungsverdichtung Homannring und Fritz-Bringmann-Ring findet auf dem Lauweg fußläufiger Schülerverkehr in Richtung Stadtteilschule Fünfhausen am Durchdeich statt.
Die KITA wird mit einem hohen Anteil Radfahrer und Fußgänger erreicht.
Der Lauweg weist insbesondere an den Wochenenden einen hohen Fußgänger und Radverkehrsanteil im Rahmen der Naherholung auf.
Ein ÖPNV-Verkehr findet im Lauweg nicht statt und es besteht dahingehend auch keine Absicht.
Das Vorfahrtsrecht bleibt durchgängig für den Durchdeich, auf dem der ÖPNV-Verkehr verläuft.
Für den Lauweg, indem von seiner Beschaffenheit und seiner Nutzerstruktur keine 50 km/h gefahren werden sollte, wird mit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone das Zonenbewusstsein des Wohngebietes mit hoher Fußgänger und Radverkehrsanteil gestärkt. Damit liegen hier die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. § 45 Abs. 1 c StVO vor. Die Zustimmung der BWVI wurde auf das Vorschlagschreiben des PK 433 am 21.03.2019 erteilt.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
IV Hermann-Wüsthof-Ring gegenüber Nr. 3-9,
Fahrbahnrandbeschränkungen jeweils in der Innenkurve
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Hermann-Wüsthof-Ring ggü Nr. 3-9
folgendes an: 2 mal Fahrbahnrandbeschränkungen jeweils in der Innenkurve
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Hermann-Wüsthof-Ring gegenüber 3-7 – gem. Skizze:
Aufstellen der VZ 283-10, VZ 283-30 und VZ 283-20 (StVO )
2.2. Hermann-Wüsthof-Ring gegenüber 7-9 – gem. Skizze:
Aufstellen der VZ 283-10 und VZ 283-20 (StVO )
3 Begründung
Aufgrund zunehmender im Gewerbegebiet parkender privater Fahrzeuge ist ein gesicherter Begegnungsverkehr insbesondere für große Fahrzeuge und den ÖPNV nicht mehr gegeben. Zeitgleich sind auf fast allen Betriebshöfen ausreichende Abstellflächen für private Fahrzeuge erkennbar. Die Fahrbahnrandbeschränkung in der Innenkurve sorgt für ausreichende Ausweichflächen und lässt sicheren Begegnungsverkehr zu.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.