Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 16.03.2026 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 10
I. Mendelstraße ggü. 29, 21031 Hamburg - Einrichten von 4 Parkständen an zwei AC E-Ladesäulen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieMendelstraße ggü. 29, 21031 Hamburgolgendes an:
Beschilderung von 4 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohneEinzelumrandung
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführungder Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
II. Töpferhof 6, 21029 Hamburg - Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Töpferhof 6, 21029 Hamburgfolgendes an:
Einrichten eines personenbezogenen Behindertenstellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Im Parkstreifen vor dem Haus Töpferhof 6
2.1 Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314 StVO und dem Zusatzzeichen 1044-11 StVO
2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 5 m (siehe Skizze).
3. Begründung
Der Berechtigte ist schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichenGehbehinderung, beidseitiger Amelien oder Phokomelie und kann sich nur mit Hilfe und Unterstützungvon Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Er zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschriftin den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.
III. Felix-Jud-Ring 401, 21035 Hamburg - Einrichten von 4 Parkplätzen an 2 AC E – Ladesäulen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Felix-Jud-Ring 401, 21035 Hamburgfolgendes an:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZTrägersmit dem VZ 314-20 STVO (Parken – Ende, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung.
-
Die Parkstände sind, zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“und in den jeweiligen Parkstandsecken in Weiß zu markieren.Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit
ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
IV. Friedrich-Frank-Bogen 42, 21033 Hamburg - Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Friedrich-Frank-Bogen 42, 21033 Hamburgfolgendes an:Einrichten eines personenbezogenen Behindertenstellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Im Parkstreifen vor dem Haus Friedrich-Frank-Bogen 42 (im Parkstreifen)
2.1 Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314 StVO und dem Zusatzzeichen 1044-11 StVO
2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 5 m (siehe Skizze).
3. Begründung
Der Berechtigteist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichenGehbehinderung, beidseitiger Amelien oder Phokomelie und kann sich nur mit Hilfe und Unterstützungvon Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschriftin den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.
V. Perelsstraße 54, 21031 Hamburg, Änderung der bestehenden AO 43/8V/8027188/2015 - Aufhebung des personenbezogenen Stellplatz
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für diePerelsstraße 54, 21031 Hamburg, Änderung der bestehenden AO 43/8V/8027188/2015, folgendes an:
Änderung der bestehenden Anordnung durch Aufheben des personenbezogenen Behindertenstellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Abbau des VZ 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-11 StVO und Entfernen
der Piktogramme falls vorhanden.
3. Begründung
Der personenbezogene Behindertenstellplatz wird nicht mehr benötigt. Die Antragstellerin fährt selbst kein Fahrzeugmehr. Zudem steht ihr durch den Ehemann ein Tiefgaragenstellplatz zur Verfügung. Für diesen Standortwurde die Erforderlichkeit für einen allgemeinen Behindertenstellplatz geprüft und für nicht notwendig erachtet.
VI. Töpfertwiete 28, 21029 Hamburg - Einrichten eines allgemeinen Behindertenstellplatz
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieTöpfertwiete 28, 21029 Hamburgfolgendes an:Einrichten eines allgemeinen Behindertenstellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Im Parkstreifen vor dem Haus Töpfertwiete 28 (im Parkstreifen)
2.1 Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314 StVO
2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 5,50 m (siehe Skizze).
3 Begründung
Die Einrichtung des allgemeinen Behindertenstellplatzes entspricht dem wachsenden Bedarf, in ZentrumsnäheParkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelien oderPhokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, um diesen einenkurzen Weg zu ermöglichen.
VII. Holtenklinkerstraße/Rothenhauschaussee - Erweiterung Tempo 30 zur Nachtzeit
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Holtenklinkerstraße/Rothenhauschaussee folgendes an:
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr (Nachtzeit) zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Holtenklinkerstraße 108
Entfernen des VZ 278-30
2.2 Holtenklinkerstraße 112
Aufstellen des VZ 274-30 inkl. ZZ 1040-35
2.3 Holtenklinkerstraße 154
Aufstellen des VZ 274-30 inkl. ZZ 1040-35
2.4 Holtenklinkerstraße 174
Aufstellen des VZ 274-30 inkl. ZZ 1040-35
2.5 Rothenhauschaussee 32
Aufstellen des VZ 278-30
2.6 Rothenhauschaussee 25
Aufstellen des VZ 274-30 inkl. ZZ 1040-35
2.7 Holtenklinkerstraße 131
Aufstellen des VZ 274-30 inkl. ZZ 1040-35
2.8 Holtenklinkerstraße 11
Aufstellen des VZ 274-30 inkl. ZZ 1040-35
3. Begründung
Im Einvernehmen mit der Behörde für Inneres und Sport (BIS/A 43) als oberste Landesbehörde, der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) und der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) wird im oben genannten Abschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr auf 30 km/h beschränkt.
Anlass dieser Maßnahme ist die Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie, die in Hamburg über ein
zweiphasiges Vorgehen erfolgt. Zunächst wurde ein strategischer Lärmaktionsplan erstellt, der alle grenz- und bezirksübergreifenden Lärmquellen berücksichtigt und grundsätzliche Empfehlungen zur Reduzierung der Lärmbelastungen in Hamburg gibt. Aufbauend auf diese strategische Planung erfolgte in der zweiten Phase eine lokale Betrachtung. Der Schwerpunkt lag dabei auf der durch den Kfz-Verkehr erzeugten Lärmbelastung und der Möglichkeit, durch eine Geschwindigkeitsreduzierung in der Nacht eine Verringerung der Belastung zu erreichen. Mit dem Lärmaktionsplan für Hamburg (Vierte Stufe) wurde der Lärmaktionsplan Hamburg 2013 überprüft und fortgeschrieben.
Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zur Nachtzeit stellt weiterhin die Maßnahme mit dem höchsten Minderungspotential von 3 dB(A) dar. Langfristiges Ziel dieser Fortschreibung des Lärmaktionsplans ist daher die Einführung dieser Maßnahme an der überwiegenden Anzahl der in der Kategorie 1 identifizierten Lärmbrennpunkte und perspektivisch an geeigneten Lärmbrennpunkten der Kategorie 2. Die Kategorie 1 wird hierbei prioritär behandelt. Im Ergebnis wurden 47 Lärmbrennpunkte der Kategorie 1 sowie 78 Abschnitte der Kategorie 2 ermittelt. Die umzusetzenden Straßenabschnitte ergeben sich aus der Fortschreibung des Lärmaktionsplans für Hamburg (Vierte Stufe) – Anhang, Anlagen 1 und 2.
Eine erhebliche Anzahl von Anwohnenden des oben genannten Straßenabschnitts sind durch nächtliche
Lärmpegel von über 60 dB (A) betroffen. Nach Abwägung der Belange des Straßenverkehrs und den Belangen der Wohnbevölkerung in diesem Bereich werden verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm gem. § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in Form einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit angeordnet.
VIII. Änderung der bestehenden AO 43/8V/112669/2026 - Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für die Töpfertwiete vor Hs. Nr. 28 in Änderung der bestehenden AO 43/8V/112669/2026folgendes an:
Einrichten eines personenbezogenen Behindertenstellplatzes (Stellplatznr.: 2580/2026)
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Anbringen des Zusatzzeichens 1044-11 StVO (Nr.:2580/2026) an dem vorhandenen VZ-Träger mit dem VZ 314StVO und Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 5,50 m.
3. Begründung
Die Berechtigteist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichenGehbehinderung, beidseitiger Amelien oder Phokomelie und kann sich nur mit Hilfe und Unterstützungvon Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschriftin den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Lagepläne und Skizzen
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