22-0524

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 10.11.2025 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 7

Sachverhalt

I. Habermannstraße ggü 7a, 21031 Hamburg - Einrichten von 4 Parkplätzen an 2 AC E-Ladesäulen

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Habermannstraße ggü 7a, 21031 Hamburg folgendes an: Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZTrägers mit dem VZ 314-20 STVO (Parken – Ende, Aufstellung rechts)

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung.

-

Die Parkstände sind, zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“ und in den jeweiligen Parkstandsecken in Weiß zu markieren.

Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit

von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

II. Rahel-Varnhagen-Weg 12, 21035 Hamburg - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Rahel-Varnhagen-Weg 12, 21035 Hamburg folgendes an: Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung

-

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit

von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

III. Felix-Jud-Ring 262, 21035 Hamburg - Einrichten von 4 Parkständen an zwei AC E-Ladesäule

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Felix-Jud-Ring 262, 21035 Hamburg

folgendes an: Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit

von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

IV. Oberer Landweg 43, 21035 Hamburg - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Oberer Landweg 43, 21035 Hamburg, folgendes an:

Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit

von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

V. Oberer Landweg 45, 21035 Hamburg- Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Oberer Landweg 45, 21035 Hamburg, folgendes an: Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohneEinzelumrandung

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit

von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

VI. Felix-Jud-Ring 333 – 349 - Einrichtung Haltverbotsstrecke

1. Anordnung

Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Felix-Jud-Ring 333 – 349 folgendes an: Einrichtung einer Haltverbotsstrecke zwischen den Einmündungen Curt-Bär-Weg (Höhe Hs-nr. 333 - 349) s. Lageplan.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellung von 2 VZ-Trägern und Anbringung von VZ 283-10 und 283-20.

3. Begründung

Diese Anordnung ergeht nach positiver Prüfung auf Beschluss der Bezirksversammlung unter der Drucksachen- Nr.: 22-0438 vom 24.07.25.

Gerade in den Sommermonaten kommt es, aufgrund der Nähe zum Allermöher Badesee, zu diversen Behinderungen des Fließverkehrs durch am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge. Insbesondere im Kurvenbereich (Höhe Hs.-nr.: 333-349) kommt es durch die Sichteinschränkungen und geringe Fahrbahnbreite (lediglich 5,20 m, exkl. Wasserlauf) zu gefährlichen Situationen im Begegnungsverkehr und erheblichen Behinderungen der VHH (Linie X30- Gelenkbus). Eine Haltverbotsstrecke zwischen den Einfahrten Curt-Bär-Weg (Höhe Hs-nr. 333-349) würde die Situation deutlich entschärfen, da die Sichtbeziehungen nach dem oben beschriebenen Kurvenbereich besser sind.

Somit ist die Maßnahme dazu geeignet, die Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten und Behinderungen, bzw. Gefährdungen zu minimieren.

VII. Oberer Landweg 43/45– Rücknahme Antrag auf Setzen von Beschilderung für elektrifizierte Stellplätze

Tiefbauarbeiten haben nicht eingetragene Leitungen hervorgebracht, sodass beide Standorte (Oberer Landweg 43 und 45) nicht gebaut werden konnten. Es ist somit keine Schildersetzung notwendig. Es werden alternative Standorte gesucht.

VIII. Oberer Landweg / Wehrdeich - Aufstellung der 30Km/ Zonen Beschilderung

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Oberer Landweg / Wehrdeich folgendes an:

Aufstellung der 30Km/h Zonen-Beschilderung

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

1. Entfernen der alten VZ 274.1-40, Höhe Oberer Landweg 39 (in der Straße Wehrdeich)

2. Entfernen des alten VZ 274.1-40 + VZ 239, Höhe Oberer Landweg 48

3. Entfernen des neuen VZ 274.1 Oberer Landweg / Nettelnburger Landweg und 8,5m entfernt, in Richtung Oberer Landweg 46, wieder einsetzen.

Hierbei sollte es in gleicher Höhe mit dem neuen und der anderen Straßenseite stehenden VZ 274.2 aufgestellt werden.

4. Das Entfernen der VZ gilt jeweils mit Entfernung des VZ-Trägers

3. Begründung

Zu Maßnahme 1., 2.und 4:

Mit der Sanierung des Knotenpunkts Nettelnburger Landweg / Oberer Landweg / Wehrdeich wurde der Beginn der 30Km/h Zone versetzt. Die alten VZ 274.1-40 waren somit überflüssig und sind zu entfernen.

Zu Maßnahme 3:

Der vorherige Standort befand sich zu dicht an der Kreuzung und war durch Bäume verdeckt gewesen. Ein rechtzeitiges Erkennen für die Verkehrsteilnehmer war daher nicht möglich. Durch eine Versetzung von 8,5m ist die 30Km/h Zone klarer erkennbar. Weiterhin zeigt es den Beginn der 30Km/h Zone am Anfang des Wohngebietes Nettelnburg mit den Straßen Wehrdeich und Oberer Landweg. Um einer Missdeutung entgegen zu kommen, ist das VZ 274.1 auf gleicher Höhe zu setzen mit dem VZ 274.2

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

Lagepläne und Skizzen

Lokalisation Beta
Nettelnburger Landweg Wehrdeich Oberer Landweg Habermannstraße Rahel-Varnhagen-Weg Felix-Jud-Ring Curt-Bär-Weg

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.

Themen Beta

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