Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 25.06.2025 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 9
I. Rudorffweg 10, in 21031 Hamburg -Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Rudorffweg 10, in 21031 Hamburgfolgendes an:Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohneEinzelumrandung
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführungder Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
II. Henriette-Herz-Ring 7-9, 21035 Hamburg - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Henriette-Herz-Ring 7-9, 21035 Hamburg
folgendes an:
Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
III. Henriette-Herz-Ring 11-13, 21035 Hamburg - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Henriette-Herz-Ring 11-13, 21035 Hamburgfolgendes an:
Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohneEinzelumrandung
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführungder Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
IV. Havighorster Weg - Aufbringen der VZ 299, Grenzmarkierungen
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für denHavighorster Wegfolgendes an:
Aufbringen von Grenzmarkierungen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
· 2.1. Havighorster Weg/2. Alternative der Ringstraße: Auftragen einer Grenzmarkierung ( VZ 299). 5mvom Scheitelpunkt der Kurve in östlicher Richtung. 10 m vom Scheitelpunkt der Kurve in nördlicher Richtung
· 2.2. Havighorster Weg 14: Auftragen einer Grenzmarkierung (VZ 299) am nördlichen Bereich derAusfahrt für 5 m
· 2.3. Havighorster Weg 16: Auftragen einer Grenzmarkierung (VZ 299) am nördlichen Bereich derAusfahrt für 5 m
· 2.4. Kurvenbereich zum Parkplatz des Kleingartenvereins: Auftragen einer Grenzmarkierung(VZ 299) in einer Länge von 10 m, siehe Skizze
3. Begründung
Aufgrund der Eröffnung der Indoor-Spielewelt „Monkey-Island“ kommt es im Havighorster Weg zu den Stoßzeitenzu stark erhöhten Fahrzeugverkehren und infolgedessen zu Einschränkungen des Verkehrsflusses.Um Ausweichflächen für den Begegnungsverkehr zu schaffen, Sichtbeziehungen zu verbessern und Einmündungenweiter passierbar zu machen, müssen obenstehende Maßnahmen getroffen werden.
V. Lohbrügger Markt - Änderung der zeitlichen Beschränkung des bestehenden Haltverbotes
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Lohbrügger Marktfolgendes an:
Änderung der zeitlichen Beschränkung des Haltverbotes an Markttagen von 06.00 – 15.00 Uhr in 05.00 – 15.00Uhr.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Austauschen der vorhandenen Zusatzschilder.
3. Begründung
Die Anfahrt der Marktbeschicker beginnt gegen 06.00 Uhr. Bei nötigen Abschleppvorgängen kommt es zu Behinderungendurch die Abschleppfahrzeuge.Ein Vorziehen der zeitlichen Beschränkungen ermöglich es rechtzeitig für eine freie Marktfläche zu sorgen undeine ungehinderte Anfahrt / Aufbau zu sorgen.
VI. Chrysander Straße (Marktfläche) - Änderung der zeitlichen Beschränkung des bestehenden Haltverbotes
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieChrysander Straße (Marktfläche)
folgendes an:Änderung der zeitlichen Beschränkung des Haltverbotes an Markttagen von 06.00 – 15.00 Uhr in 05.00 – 15.00Uhr.
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Austauschen der vorhandenen Zusatzschilder.
3. Begründung
Die Anfahrt der Marktbeschicker beginnt gegen 06.00 Uhr. Bei nötigen Abschleppvorgängen kommt es zu Behinderungendurch die Abschleppfahrzeuge.Ein Vorziehen der zeitlichen Beschränkungen ermöglich es rechtzeitig für eine freie Marktfläche zu sorgen undeine ungehinderte Anfahrt / Aufbau zu sorgen.
VI. Schulenburgring 6 - Grenzmarkierung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Schulenburgring 6 folgendes an:
Erweiterung einer vorhandenen Grenzmarkierung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Auftragen einer Grenzmarkierung (VZ 299) in der Einmündung zur Schule
3. Begründung
In der Straße Schulenburgring, in der Einmündung zu Schule befindet sich eine bereits angeordnete Grenzmarkierung. Diese Grenzmarkierung endet im Bereich der Einmündung. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass das Parken in Schulenburgring am Ende der Grenzmarkierung erlaubt wäre. Zur Verdeutlichung der rechtlichen Situation und um den Begegnungsverkehr in diesem Bereich zu ermöglichen, ist es erforderlich die vorhandene Grenzmarkierung in diesem Bereich zu verlängern.
VII. Ernst-Henning-Straße 23 - Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieErnst-Henning-Straße 23
folgendes an:
Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung nach baulichen Maßnahmen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufstellen VZ 315-57(Parken auf Gehwegen halb in Fahrrichtung rechts Ende)
- Aufstellen VZ 315-56 (Parken auf Gehwegen halb in Fahrtrichtung rechts Anfang)
- Aufstellen VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang Aufstellung rechts)
- Aufstellen VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende Aufstellung rechts)
3. Begründung
Nach baulichen Veränderungen (Herstellen einer Baumscheibe mit Fahrbahneinengung) muss die vorhandeneBeschilderung (halbseitiges Parken auf dem Gehweg).Zur Verdeutlichung der rechtlichen Situation werden zusätzlich im Bereich der Baumscheibe VZ 283 (AbsolutesHaltverbot) aufgestellt.
VIII. An den Tannen 10-10 a - Aufstellen von Fahrradbügeln
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs fürAn den Tannen 10-10 afolgendes an:
Das Aufstellen von 3 Fahrradbügeln
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: In der Nebenfläche vor den Reihenhäusern 10 – 10 a:
Einsetzen von drei diagonal zur Fahrbahn ausgerichteten Fahrradbügeln.
3. Begründung
Um der angestrebten Mobilitätswende Rechnung zu tragen und den Anwohnern dieses Wohngebietes die Mög- lichkeit zu geben, ihre Fahrräder ordnungsgemäß abzustellen, sieht die Straßenverkehrsbehörde nach Rücksprache mit dem Bezirksamt, diesen Stellplatz als geeignet an.
IX. Otto-Grot-Straße 69, 21035 Hamburg - Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Otto-Grot-Straße 69, 21035 Hamburg -
folgendes an: Einrichten eines personengebundenen Schwerbehindertenstellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Im Parkstreifen vor dem Haus Otto-Grot-Straße 69 (im Karl-Rüther-Stieg):
2.1 Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO
2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 5 m (siehe Skizze).
3. Begründung
Der Berechtigte ist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelien oder Phokomelie und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Er zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.
X. Boberger Drift 40-42, 21031 Hamburg - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule.
1. Anordnung
Das PK 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 STVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für dieBoberger Drift 40-42, 21031 Hamburgfolgendes an:
Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.g. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts).
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
XI. Herbert-Pardo-Weg ggü. 80/Hermann-Lange-Weg, 21035 Hamburg
Einrichten von 4 Parkplätzen an 2 AC E-Ladesäulen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Herbert-Pardo-Weg ggü. 80/Hermann-Lange-Weg, 21035 Hamburgfolgendes an:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZTrägers
mit dem VZ 314-20 STVO (Parken– Ende, Aufstellung rechts), siehe Skizze.
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung.
Die Parkstände sind, zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“und in den jeweiligen Parkstandsecken in Weiß zu markieren.Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit
ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
XII.Wilhelm-Iwan-Ring / Dwengerkamp - Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für denWilhelm-Iwan-Ring / Dwengerkamp
folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkung / Beschränkung des Parkstreifens für PKW
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufstellen VZ 314-10 (Parken Anfang) mit dem Zusatzschild 1010-58 (Personenkraftwagen)
- Aufstellen VZ 314-20 (Parken Ende) mit dem Zusatzschild 1010-58 (Personenkraftwagen)
-
3 Begründung
Bei der Straße Wilhelm-Iwan-Ring handelt es sich um vielbefahrende Straße im Bereich des GewebegebietesAllermöhe. Die Einmündung Dwengerkamp befindet sich von der Hans-Duncker-Straße aus kommend in einerleichten Rechtskurve. Wenn in dem o.g. Bereich LKW zum Parken abgestellt sind, ist die Sichtbeziehung imEinmündungsbereich Dwengerkamp so eingeschränkt, dass es beim Einbiegen auf den Wilhelm-Iwan-Ring zugefährlich Situationen kommt.Zur Verbesserung der Sichtbeziehungen wird ein Teil des Parkstreifens auf Personenkraftwagen beschränkt.
XIII. Sander Markt - Nördlicher Teil - Absperrung für ein integratives Innenstadtkonzept
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Sander Markt - Nördlicher Teilfolgendes an:
Absperrung des nördlichen Bereichs des Parkplatzes Sander Markt für den Zeitraum vom 30.06. bis 12.10.2025
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
3. Begründung
Die RISE – Stadtentwicklung entwarf in Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt Bergedorf eine Fläche, welche ausschließlich für Fußgänger gedacht ist. Die Fläche dient der Thematik: „Integratives Innenstadtkonzept - Lupenraum Sander Markt: Künstlerische Intervention / Temporäres Mobilar Sander Markt“.
Das übergeordnete Ziel der künstlerischen Intervention besteht darin, einen Raum zu schaffen, der gleichermaßen zum Verweilen, Arbeiten und zur Freizeitgestaltung einlädt. Im Detail sollen durch den Einsatz von temporärem Mobiliar folgende Ziele erreicht werden:
Zur Durchführung des Projektes soll eine nichtoffene Verhandlungsvergabe inkl. Lösungsskizze mit fünf eingeladenen Teilnehmenden (Teams) aus den Bereichen Kunst, Architektur und Gestaltung durchgeführt werden. Dabei ist vorgesehen einen Künstler / eine Künstlerin mit der Umsetzung einer temporären Intervention / Mobiliar zu beauftragen. Die Gebietsentwicklung des RISE-Gebiets Zentrum Bergedorf ist als Prozessbegleitung und Verantwortliche für die Bespielung vorgesehen. Diegewonnenen Erkenntnisse aus der temporären Intervention sollen als Grundlage für einen anschließenden städtebaulichen und freiraumplanerischen Wettbewerb zur längerfristigen Entwicklung des Sander Marktes dienen, der letztendlich 2026 durchgeführt werden soll.
Der Stadtentwicklungsausschuss stimmte der Durchführung des Verfahrens am 24.02.2025 zu. Siehe Beschluss: Drucksachen-Nr.: 22-0268 vom 24.02.2025.Die genannte Fläche wurde zur Erprobung für die zukünftige Stadtentwicklung bestimmt.
Aufgrund des Beschlusses der Stadtentwicklungsausschusses wurde das PK 43 beauftragt dem Projekt entsprechende straßenverkehrsbehördliche Anordnungen zu treffen. Das PK 43 ordnet gemäß §45 (1b) Nr.5 StVO somit an, den nördlichen Bereich des Sander Markt vom 30.06.2025 bis 12.10.2025 für sämtliche Fahrzeuge zu sperren, damit dieser Bereich für eine zukünftige Stadtentwicklung offensteht.
Zum Schutz der Fußgänger werden zur Absperrung der Projektfläche Betonringe aufgestellt.Für die Trennung von MIV- und Fußgängerflächen werden zur klaren rechtlichen Darstellung VZ 250 jeweils an den vorherigen Ein- und Ausfahrten bzw. an den Fahrspuren aufgebaut.Da es sich bei diesen Fahrspuren um Einbahnstraßen handelt, werden die angeordneten absoluten Haltverbotsschilder (VZ 283) benötigt, damit der MIV eine Kehre auf dem Parkplatz hat und so den Parkraum voll nutzenkann.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Lagepläne und Skizzen
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.