Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 31.03.2025 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 11
I. Holtenklinker Straße 133 - Markierung der Grundstücksausfahrt
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Holtenklinker Straße 133 folgendes an:
Darstellung der Grundstücksausfahrt mittels VZ 299.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Markierung des Z 299 (Breite: 12cm) in Form eines N zur Darstellung der linken Grundstücksausfahrtkante.
3. Begründung
Aufgrund der weiter hinten liegenden Grundstücksausfahrt schätzen Nutzer der Nebenfläche, für den ruhenden Verkehr, die Situation falsch ein. Die Ein- und Ausfahrt verengt sich stark durch den ruhenden Verkehr. Der ein- und ausfahrende Verkehr benötigen zum Abbiegen mehr Zeit, was sich nachteilig auf die Verkehrssicherheit als auch auf den Verkehrsfluss auswirkt.
Das Z 299 ist eine visuelle Verstärkung des benötigten Platzes für den ein- und ausfahrenden Verkehr, somit ist die Maßnahme geeignet, um positiv auf den öffentlichen Straßenverkehr zu wirken.
II. Harnackring 8, 21031 Hamburg, Änderung der bestehenden AO 43/8V/377998/2023 - Aufhebung des personenbezogenen Stellplatz
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für die Harnackring 8, 21031 Hamburg, Änderung der bestehenden AO 43/8V/377998/2023folgendes an:
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Abbau des VZ 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-11 StVO.
3. Begründung
Der personenbezogene Behindertenstellplatz wird nicht mehr benötigt, weil der Nutzer verstorben ist.
III. Wentorfer Straße 48, 21029 Hamburg - Einrichten von 4 Parkständen an AC E-Ladesäulen (Doppelstandort)
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Wentorfer Straße 48, 21029 Hamburg
folgendes an: Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen von zwei VZ-Träger mit je einem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-20 StVO (Parken – Ende, Aufstellung rechts). Siehe Skizze
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung.
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“ und in den jeweiligen Parkstandsecken in weiß zu markieren.
Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Stra_ßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Lade_säulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchst_parkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von E-Parkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein. Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefor_derten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.
IV. Behnsrade 25 - Einrichten eines personengebundenen Stellplatzes
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für dieBehnsrade 25folgendes an:
Einrichten eines personengebundenen Schwerbehindertenstellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
In der Parkbucht Behnsrade 25:
2.1 Aufstellen des VZ 315 mit dem Zusatzzeichen 1044-11 StVO
2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 6 m
3. Begründung
.Die Berechtigte ist schwerbehindert und außergewöhnlich gehbehindert. Sie ist ausschließlich Beifahrerin undmuss bis in die Wohnung begleitet werden. Ein Stellplatz außerhalb des öffentlichen Grundes steht in zumutbarerEntfernung nicht zur Verfügung.Es ist ein Stellplatz in Längsaufstellung mit einer Länge von 6m herzustellen.Das Anmieten eines Tiefgaragenstellplatzes wurde beantragt, jedoch erfolglos. Der Schriftverkehr liegt vor.
V. Sterntwiete 4, 21031 Hamburg, Änderung der bestehenden AO 43/8V/529185/2023 - Aufhebung des personenbezogenen Stellplatz
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Sterntwiete 4, 21031 Hamburg, Änderung der bestehenden AO 43/8V/529185/2023 folgendes an: Änderung der bestehenden Anordnung durch Aufhebung des personenbezogenen Behindertenstellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Abbau des VZ 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-11 StVO (509/2018) und Entfernung der Piktogramme falls vorhanden.
3. Begründung
Der personenbezogene Behindertenstellplatz wird nicht mehr benötigt, weil der Nutzer verstorben ist. Für diesen Standort wurde die Erforderlichkeit für einen allgemeinen Behindertenstellplatz geprüft und für nicht notwendig erachtet.
VI. Behnsrade 11 - Versetzung des VZ 283-20
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für dieBehnsrade 11folgendes an:Verschiebung eines VZ 283-20
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
1. Abbau des VZ 283-20 vom Lichtmast Behnsrade 11
2. 5m links von diesem Lichtmast einen VZ-Träger mit VZ 283-20 einsetzen
3. Begründung
Bei einer Begehung von Feuerwehr und Polizei in der Behnsrade wurde festgestellt, dass die ordnungsgemäßgeparkten Fahrzeuge Höhe Hausnummer 11 ein Problem für durchfahrende Feuerwehrfahrzeuge darstellen.Aufgrund des Kurvenwinkels benötigen Lkw einen größeren Kurvenradius als angedacht war.Durch Einschränkung des Abstellbereichs der Fahrzeuge am Fahrbahnrand wird es der Feuerwehr ermöglicht mit ihren Fahrzeugen um die Kurve herumzukommen. Die Maßnahme ist somit geeignet die öffentliche Sicherheit zu erhöhen.
VII. Stuhlrohrstraße - Einrichten einer Tempo-30-Zone
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für dieStuhlrohrstraßefolgendes an:Einrichten einer Tempo-30-Zone
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Stuhlrohrstraße ggü. 1: Aufstellen des VZ 274.1-40
3. Begründung
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens Bergedorfer Tor zog eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung in das Gebäude. Diese nutzen den direkt an der Stuhlrohrstraße gelegenen Ein- und Ausgang. Hier verfügt der Gehweg über keine ReStra-konforme BreiteBerücksichtigung findet ebenfalls das avisierte Bauprojekt des Stuhlrohrquartiers und die damit verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommen.Nach Rücksprache mit dem Bezirksamt und Zustimmung der BVM ordnet die Straßenverkehrsbehörde für die Stuhlrohrstraße eine Tempo-30-Zone an.
VIII. Johann-Meyer-Straße ggü. 35/39 - Zusatzbeschilderung HV 283
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für dieJohann-Meyer-Straße ggü. 35/39folgendes an:Anbringen der Zusatzbeschilderung „Einsatzfahrzeuge frei“ VZ: 1026-33 an vorhandene VZ 283-10 und 283-20.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Johann-Meyer-Str. ggü. 35: Anbringen des Zusatz-VZ 1026-33 unter dem am Lichtmast vorhandenen VZ 283-10.
2.2 Johann-Meyer-Str. ggü. 39: Anbringen des Zusatz-VZ 1026-33 unter dem am Lichtmast vorhandenen VZ 283-20.
3 .Begründung
Das Anbringen der Zusatz-VZ ist notwendig, um Einsatzfahrzeugen das anlassbedingte Parken und Halten, nahe des PK 43, zu ermöglichen
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Lagepläne und Sizzen
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