22-0228

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 10.02.2025 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 8

Sachverhalt

 

I. Fanny-David-Weg 2c ggü, Fahrbahnrandbeschränkung für Bücherbus

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Fanny-David-Weg 2c ggü, Fahrbahnrandbeschränkung für Bücherbusfolgendes an:

Anordnung einer zeitlich begrenzten Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang Aufstellung rechts) mit Zusatzzeichen Freitag 16:00 Uhr 17:30). Das Zusatzschild des Bücherbusses wird durch Bücherhallen Hamburg selber angebracht.

 

3. Begründung

Um eine Anfahrbarkeit des Bücherbusses zu ermöglichen ist es erforderlich den dort vorhandenen Parkstreifen inden o.g. Zeitraum zu beschränken.

 

 

II. Leuschnerstraße Einmündungsbereich Am Beckerkamp - Fußngerüberweg

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieLeuschnerstraße Einmündungsbereich Am Beckerkampfolgendes an:Einrichtung eines Fußngerüberwegs auf der Leuschnerstraße an der Einmündung Am Beckerkamp

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

1.  Aufbringen des VZ 293 auf der Leuschnerstraße Einmündung Am Beckerkamp zwischen den bereitsexistierenden taktilen Elementen am Fahrbahnrand. Die Breite der FGÜ hat sich nach diesen taktilenElementen auszurichten (ca. 4m Breite).

2.  Der bereits bestehende abzweigende Rotstreifen der abbiegenden Radfahrer ist so weit einzukürzen,dass das VZ 293 ungekürzt von Fahrbahnrand bis Fahrbahnrand reicht.

3.  VZ 350-40 ist beidseitig vom FGÜ aufzustellen.

4.  Der unterbrochene Mittelstrich ist auf 15m Länge vor dem FGÜ durch eine durchgezogene Linie VZ 295zu ersetzen (zwischen Ein-/Ausfahrt zum Lohbrügger Markt und FGÜ).

5.  VZ 283-20 ist zu entfernen und rechtsseitig von der Ein-/Ausfahrt Lohbrügger Markt aufzustellen.

6.  Der FGÜ ist mittels neuer Beleuchtung stärker auszuleuchten.

 

3. Begründung

Aufgrund von Bürgerbegehren wurde eine Zählung der Fußngerquerungen veranlasst.POK Mangels zählte am 10.01.2025 von 07.30 Uhr 08.30 Uhr insgesamt 129 querende Personen. Hierbeihandelte es sich bei 66 Personen um Schüler mit Begleitperson der nahestehenden Grundschule (StädtischeSchule Leuschnerstraße).

Die Zählung wurde an einem Freitag durchgeführt. In den Wochentagen Mittwoch und Samstag findet auf demLohbrügger Markt der beliebte Wochenmarkt statt. Die Querungszahlen sind an Markttagen entsprechend höher.Zum Schulanfang als auch zu Markttagen wird die geforderte Verkehrsmenge der R-FGÜr FGÜ Anordnungen(Kapitel 2.3 Tabelle 2 FGÜ) auf der Leuschnerstraße überschritten.Aufgrund von polizeilichen Beobachtungen wird bestätigt, dass das allgemeine Risiko durch die besonderen örtlichenVerhältnisse überschritten ist.

Um die Verkehrssicherheit für die Fußnger, insbesondere der Grundschüler, zu erhöhen, hält die STVB desPK 43 es für zwingend erforderlich an der besagten Örtlichkeit einen FGÜ anzuordnen. Gespräche mit der VD5als auch A4 hatten stattgefunden. Die Anordnung wurde bestätigt und unterstützt.

Die bessere Beleuchtung des neuen FGÜ ist notwendig, da aufgrund der hellen Beleuchtung der Straße „AmBeckerkamp“ die besagte Örtlichkeit optisch sehr dunkel ausfällt.

 

 

III. Am Langberg 65 - Versetzung Z 315-67

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Langberg 65 folgendes an:

Umsetzung des Z 315-67

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Zeichen 315-67 in Höhe Am Langberg 65 ausbauen.

Zeichen 315-67 in Höhe Am Langberg 69 einrichten.

 

3. Begründung

1.  Mit fortlaufenden Bauweisen der Pkw wurden die Fahrzeuge immer länger und breiter. Die angedachten Parknischen Am Langberg 65 und 67 reichen nicht mehr aus um Fahrzeuge verkehrssicher unterzubringen

2.  Aufgrund weiterreichenden Bestimmungen zum Schutz der Bäume dürfen motorisierte Fahrzeuge nicht mehr auf Baumwurzeln stehen


IV. Goerdelerstraße vom Ernst-Cassirer-Weg bis Nr.26 - Fahrbahnrandbeschränkung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieGoerdelerstraße vom Ernst-Cassirer-Weg bis Nr.26folgendes an:Anordnung einer Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

-          Aufstellen VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang Aufstellung rechts) ; Goerdelerstraße nördlich der EinmündungErnst-Cassirer-Weg

-          Aufstellen VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende Aufstellung rechts) Goerdelerstraße Stirnseite Nr.26 südlichder dortigen Feuerwehrzufahrt ; zwischen Feuerwehrzufahrt und Lichtmast.

-          Aufstellen VZ 283-30 (Absolutes Haltverbot Mitte Aufstellung rechts) Goerdelerstraße mittig zwischen die beideno.g. VZ.

 

3. Begründung

Anlässlich eines Feuerwehreinsatzes wurde festgestellt, dass es für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, insbesonderer Löschfahrzeug oder Drehleiter, nicht, oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten und damit einhergehendenZeitverlusten, möglich ist, die Feuerwehrzufahrt für die Goerdelerstraße Nr.26 zu erreichen, wennbeidseitig in dem Bereich der Gördelerstraße geparkt wird.Die Feuerwehrzufahrt befindet sich im Bereich einer Kurve, wodurch es zu einem erhöhten Platzbedarf durchden Schwenkbereich der Fahrzeuge kommt.Die Goerdelerstraße verjüngt sich fließend in Richtung Ernst-Cassirer-Weg wodurch es, bei beidseitigem Parken,im Verlauf zur Unterschreitung der benötigten Restfahrbahnbreite kommt.

 

 

V. Sterntwiete - Aufhebung des pers.geb. Stellplatzes unter der Nr.: 509/2018.

 

1. Anordnung

Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für dieSterntwiete folgendes an:

Aufhebung des pers.geb. Stellplatzes unter der Nr.: 509/2018.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Abbau des VZ-Trägers und des VZ 314, sowie des Zusatzzeichens 1044-11 (Nr. 509/2018), Entfernung derParkboxmarkierung

 

3. Begründung

Die Stellplatzinhaberin, Frau Alexandra Tennert, benötigt den Stellplatz unter der o.a. Nummer aus persönlichenGründen nicht mehr.

 

 

VI. Leuschnerstraße 95 - Änderung der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieLeuschnerstraße 95 folgendes an:

Änderung der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkung.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:


3. Begründung

Die Fahrbahnrandbeschränkung wurde angeordnet, um bewegungseingeschränkten Bewohnern des AltenheimesLeuschnerstraße 95 ein ein- bzw. aussteigen vor der Wohnanlage zu ermöglichen.Die zulässige Haltezeit reicht mit der vorhandenen erlaubten Haltezeit nicht ausreichend, wenn es erforderlichist, den Bewohner in den Wohnbereich zu begleiten.

 

 

VII. perfeld Einmündungsbereich Sander Damm - Fußngerüberweg

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieperfeld Einmündungsbereich Sander Damm folgendes an:Einrichtung eines Fußngerüberwegs auf der Straße „perfeld“ an der Einmündung „Sander Damm“

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  1. Aufbringen des VZ 293 auf der Straße „perfeld Einmündung Sander Damm zwischen den bereits existierenden taktilen Elementen am Fahrbahnrand. Die Breite der FGÜ hat sich nach diesen taktilen Elementen auszurichten (ca. 4m Breite).
  2. VZ 350-40 ist beidseitig vom FGÜ aufzustellen.
  3. Vor dem FGÜ ist eine durchgezogene Mittellinie VZ 295 von ca. 6m Länge aufzutragen, Abstand zum Bord (Seite vom Köhnckeweg) von 3,20 m (inkl. Linie), siehe Skizze!

 

3 Begründung

Vor der EMS Sander Damm 2022 befand sich im Höperfeld an der Einmündung Sander Damm ein F. Währendder Bauarbeiten wurde der FGÜ entfernt und nicht wieder eingerichtet.

Nutzer des ehemaligen FGÜ´s beschweren sich nun über dessen Entfernung.Aufgrund von Bürgerbegehren wurde eine Zählung der Fußngerquerungen veranlasst. POK´in Niemeyer undPOK`in Goldenstein zählten am 24.01.2025 von 07.25 Uhr 08.30 Uhr insgesamt 111 querende Personen (80Kita-Kinder) und 31 Radfahrer.

Um die Verkehrssicherheit für die Fußnger, insbesondere der Grundschüler, zu erhöhen, hält die STVB desPK 43 es für zwingend erforderlich an der besagten Örtlichkeit einen FGÜ anzuordnen bzw. den Altbestand wiedereinzurichten.

Gespräche mit der VD5 als auch A4 hatten stattgefunden. Die Wiederherstellung des FGÜ wurde bestätigt undunterstützt.

 

 

VIII. Chrysanderstraße / Bergedorfer Schloßstraße - "Radfahrer Frei"

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieChrysanderstraße / Bergedorfer Schloßstraße folgendes an:Freigabe der Abbiegemöglichkeiten für Radfahrer

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  1. Bergedorfer Schloßstraße 33: Unter dem VZ 214-10 ist das Z 1022-10 anzubringen
  2. Chrysanderstraße 4: Unter dem VZ 214 ist das Z 1022-10 anzubringen

Bei beiden Z1022-10 ist die kleine Größe ausreichend

 

3. Begründung

An dieser Kreuzung wurden die Fahrbeziehungen für den Fahrzeugverkehr eingeschränkt, da die BergedorferSchloßstraße als auch die Chrysanderstraße hier das Ende von Einbahnstraßen bedeuten. An diesen Einbahnstraßenist die entgegengesetzte Fahrt für Radfahrer freigegeben. Die VZ 214 bzw. VZ 214-10 schränken dieglichkeit für Radfahrer ein, die Einbahnstraße zu nutzen.Mit den Z 1022-10 wird die unnötige Einschränkung aufgehoben.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

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