Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 10.02.2025 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 8
I. Fanny-David-Weg 2c ggü, Fahrbahnrandbeschränkung für Bücherbus
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Fanny-David-Weg 2c ggü, Fahrbahnrandbeschränkung für Bücherbusfolgendes an:
Anordnung einer zeitlich begrenzten Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang Aufstellung rechts) mit Zusatzzeichen Freitag 16:00 Uhr –17:30). Das Zusatzschild des Bücherbusses wird durch Bücherhallen Hamburg selber angebracht.
3. Begründung
Um eine Anfahrbarkeit des Bücherbusses zu ermöglichen ist es erforderlich den dort vorhandenen Parkstreifen inden o.g. Zeitraum zu beschränken.
II. Leuschnerstraße Einmündungsbereich Am Beckerkamp - Fußgängerüberweg
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieLeuschnerstraße Einmündungsbereich Am Beckerkampfolgendes an:Einrichtung eines Fußgängerüberwegs auf der Leuschnerstraße an der Einmündung Am Beckerkamp
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
1. Aufbringen des VZ 293 auf der Leuschnerstraße Einmündung Am Beckerkamp zwischen den bereitsexistierenden taktilen Elementen am Fahrbahnrand. Die Breite der FGÜ hat sich nach diesen taktilenElementen auszurichten (ca. 4m Breite).
2. Der bereits bestehende abzweigende Rotstreifen der abbiegenden Radfahrer ist so weit einzukürzen,dass das VZ 293 ungekürzt von Fahrbahnrand bis Fahrbahnrand reicht.
3. VZ 350-40 ist beidseitig vom FGÜ aufzustellen.
4. Der unterbrochene Mittelstrich ist auf 15m Länge vor dem FGÜ durch eine durchgezogene Linie VZ 295zu ersetzen (zwischen Ein-/Ausfahrt zum Lohbrügger Markt und FGÜ).
5. VZ 283-20 ist zu entfernen und rechtsseitig von der Ein-/Ausfahrt Lohbrügger Markt aufzustellen.
6. Der FGÜ ist mittels neuer Beleuchtung stärker auszuleuchten.
3. Begründung
Aufgrund von Bürgerbegehren wurde eine Zählung der Fußgängerquerungen veranlasst.POK Mangels zählte am 10.01.2025 von 07.30 Uhr – 08.30 Uhr insgesamt 129 querende Personen. Hierbeihandelte es sich bei 66 Personen um Schüler mit Begleitperson der nahestehenden Grundschule (StädtischeSchule Leuschnerstraße).
Die Zählung wurde an einem Freitag durchgeführt. In den Wochentagen Mittwoch und Samstag findet auf demLohbrügger Markt der beliebte Wochenmarkt statt. Die Querungszahlen sind an Markttagen entsprechend höher.Zum Schulanfang als auch zu Markttagen wird die geforderte Verkehrsmenge der R-FGÜ für FGÜ Anordnungen(Kapitel 2.3 Tabelle 2 FGÜ) auf der Leuschnerstraße überschritten.Aufgrund von polizeilichen Beobachtungen wird bestätigt, dass das allgemeine Risiko durch die besonderen örtlichenVerhältnisse überschritten ist.
Um die Verkehrssicherheit für die Fußgänger, insbesondere der Grundschüler, zu erhöhen, hält die STVB desPK 43 es für zwingend erforderlich an der besagten Örtlichkeit einen FGÜ anzuordnen. Gespräche mit der VD5als auch A4 hatten stattgefunden. Die Anordnung wurde bestätigt und unterstützt.
Die bessere Beleuchtung des neuen FGÜ ist notwendig, da aufgrund der hellen Beleuchtung der Straße „AmBeckerkamp“ die besagte Örtlichkeit optisch sehr dunkel ausfällt.
III. Am Langberg 65 - Versetzung Z 315-67
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Langberg 65 folgendes an:
Umsetzung des Z 315-67
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Zeichen 315-67 in Höhe Am Langberg 65 ausbauen.
Zeichen 315-67 in Höhe Am Langberg 69 einrichten.
3. Begründung
1. Mit fortlaufenden Bauweisen der Pkw wurden die Fahrzeuge immer länger und breiter. Die angedachten Parknischen Am Langberg 65 und 67 reichen nicht mehr aus um Fahrzeuge verkehrssicher unterzubringen
2. Aufgrund weiterreichenden Bestimmungen zum Schutz der Bäume dürfen motorisierte Fahrzeuge nicht mehr auf Baumwurzeln stehen
IV. Goerdelerstraße vom Ernst-Cassirer-Weg bis Nr.26 - Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieGoerdelerstraße vom Ernst-Cassirer-Weg bis Nr.26folgendes an:Anordnung einer Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufstellen VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang Aufstellung rechts) ; Goerdelerstraße nördlich der EinmündungErnst-Cassirer-Weg
- Aufstellen VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende Aufstellung rechts) Goerdelerstraße Stirnseite Nr.26 südlichder dortigen Feuerwehrzufahrt ; zwischen Feuerwehrzufahrt und Lichtmast.
- Aufstellen VZ 283-30 (Absolutes Haltverbot Mitte Aufstellung rechts) Goerdelerstraße mittig zwischen die beideno.g. VZ.
3. Begründung
Anlässlich eines Feuerwehreinsatzes wurde festgestellt, dass es für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, insbesonderefür Löschfahrzeug oder Drehleiter, nicht, oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten und damit einhergehendenZeitverlusten, möglich ist, die Feuerwehrzufahrt für die Goerdelerstraße Nr.26 zu erreichen, wennbeidseitig in dem Bereich der Gördelerstraße geparkt wird.Die Feuerwehrzufahrt befindet sich im Bereich einer Kurve, wodurch es zu einem erhöhten Platzbedarf durchden Schwenkbereich der Fahrzeuge kommt.Die Goerdelerstraße verjüngt sich fließend in Richtung Ernst-Cassirer-Weg wodurch es, bei beidseitigem Parken,im Verlauf zur Unterschreitung der benötigten Restfahrbahnbreite kommt.
V. Sterntwiete - Aufhebung des pers.geb. Stellplatzes unter der Nr.: 509/2018.
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für dieSterntwiete folgendes an:
Aufhebung des pers.geb. Stellplatzes unter der Nr.: 509/2018.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Abbau des VZ-Trägers und des VZ 314, sowie des Zusatzzeichens 1044-11 (Nr. 509/2018), Entfernung derParkboxmarkierung
3. Begründung
Die Stellplatzinhaberin, Frau Alexandra Tennert, benötigt den Stellplatz unter der o.a. Nummer aus persönlichenGründen nicht mehr.
VI. Leuschnerstraße 95 - Änderung der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieLeuschnerstraße 95 folgendes an:
Änderung der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkung.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
3. Begründung
Die Fahrbahnrandbeschränkung wurde angeordnet, um bewegungseingeschränkten Bewohnern des AltenheimesLeuschnerstraße 95 ein ein- bzw. aussteigen vor der Wohnanlage zu ermöglichen.Die zulässige Haltezeit reicht mit der vorhandenen erlaubten Haltezeit nicht ausreichend, wenn es erforderlichist, den Bewohner in den Wohnbereich zu begleiten.
VII. Höperfeld Einmündungsbereich Sander Damm - Fußgängerüberweg
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieHöperfeld Einmündungsbereich Sander Damm folgendes an:Einrichtung eines Fußgängerüberwegs auf der Straße „Höperfeld“ an der Einmündung „Sander Damm“
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
3 Begründung
Vor der EMS Sander Damm 2022 befand sich im Höperfeld an der Einmündung Sander Damm ein FGÜ. Währendder Bauarbeiten wurde der FGÜ entfernt und nicht wieder eingerichtet.
Nutzer des ehemaligen FGÜ´s beschweren sich nun über dessen Entfernung.Aufgrund von Bürgerbegehren wurde eine Zählung der Fußgängerquerungen veranlasst. POK´in Niemeyer undPOK`in Goldenstein zählten am 24.01.2025 von 07.25 Uhr – 08.30 Uhr insgesamt 111 querende Personen (80Kita-Kinder) und 31 Radfahrer.
Um die Verkehrssicherheit für die Fußgänger, insbesondere der Grundschüler, zu erhöhen, hält die STVB desPK 43 es für zwingend erforderlich an der besagten Örtlichkeit einen FGÜ anzuordnen bzw. den Altbestand wiedereinzurichten.
Gespräche mit der VD5 als auch A4 hatten stattgefunden. Die Wiederherstellung des FGÜ wurde bestätigt undunterstützt.
VIII. Chrysanderstraße / Bergedorfer Schloßstraße - "Radfahrer Frei"
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieChrysanderstraße / Bergedorfer Schloßstraße folgendes an:Freigabe der Abbiegemöglichkeiten für Radfahrer
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Bei beiden Z1022-10 ist die kleine Größe ausreichend
3. Begründung
An dieser Kreuzung wurden die Fahrbeziehungen für den Fahrzeugverkehr eingeschränkt, da die BergedorferSchloßstraße als auch die Chrysanderstraße hier das Ende von Einbahnstraßen bedeuten. An diesen Einbahnstraßenist die entgegengesetzte Fahrt für Radfahrer freigegeben. Die VZ 214 bzw. VZ 214-10 schränken dieMöglichkeit für Radfahrer ein, die Einbahnstraße zu nutzen.Mit den Z 1022-10 wird die unnötige Einschränkung aufgehoben.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
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