Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 13.01.2025 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 7
I. Auf der Bojewiese 24a - Personengebundener Schwerbehindertenparkplatz
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Auf der Bojewiese 24a Personengebundener Schwerbehindertenparkplatz folgendes an:
Einrichtung eines personengebundenen Schwerbehindertenparkplatzes, Aufbringung eines Piktogramms und einer Parkboxmarkierung.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufstellung eines VZ-Trägers mit VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr. 10133/2024) an der in der Skizze markierten Örtlichkeit.
- Aufbringung eines Schwerbehinderten-Piktogramms (Rollstuhlfahrersymbol), sowie einer Parkboxmarkierung.
3. Begründung
Der Antragsteller legte der zuständigen Straßenverkehrsbehörde für den Antrag einen Schwerbehindertenausweis vor.Er kann sich nur mit Hilfsmitteln (Rollstuhl) und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen und zählt daher zu dem in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.
II. Behnsrade 27 - Einrichtung eines absoluten Haltverbots von 09-16 Uhr
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Behnsrade 27 folgendes an:
Einrichtung eines absoluten Haltverbots (VZ 283-10 und VZ 283-20), VZ-Zusatz 1053-34 (auf dem Seitenstreifen), Mo-Fr., 09-16 Uhr, zeitliche Beschränkung (VZ-Zusatz 1042-33), Lieferverkehr frei (VZ-Zusatz: 1026-35).
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufstellen von zwei VZ-Trägern mit VZ 283-10 (Anfang), 283-20 (Ende), Zusatzzeichen 1053-34 (auf dem Seitenstreifen), Zusatzzeichen 1042-33 (zeitliche Beschränkung Mo-Fr, 09-16 Uhr) und Zusatzzeichen 2026-35 (Lieferverkehr frei).
3. Begründung
Die Einrichtung eines absoluten Halteverbots erscheint an o.a. Örtlichkeit unerlässlich, da sich auf Höhe der dortigen Parkplätze ein Kiosk mit zusätzlichem Hermes-Paketversand-Service befindet. Aufgrund von Paketabholungen und Lebensmittellieferungen muss der dafür erforderliche Schwerlastverkehr bisher in zweiter Reihe auf der Fahrbahn parken, was zu erheblichen Sichtbehinderungen für den fließenden Fahrzeugverkehr und eine Gefahr insbesondere für Radfahrende darstellt. Die zeitliche Beschränkung des Haltverbots bietet Anwohnern dennoch die Möglichkeit des Parkens. Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Wegewart.
III. An der Twiete / Wohltorfkamp - Grenzmarkierung
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für An der Twiete / Wohltorfkamp folgendes an: Grenzmarkierung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Auftragen einer Grenzmarkierung auf einer Länge von 5 m, ab Einmündungsbeginn (hinter dem Kurvenende) – s. Skizze.
3. Begründung
Die Stadtreinigung teilte der örtlichen Straßenverkehrsbehörde mit, dass ein Abbiegen mit dem Entsorgungsfahrzeug in den Wohltorfkamp aufgrund falsch und zu nah am Einmündungsbereich geparkter Fahrzeuge häufig nicht oder nur mit Rangieren möglich sei. Die Anordnung erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Wegewart des Bezirksamtes.
IV. Stuhlrohrstraße 15 ggü., 21029 Hamburg - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Stuhlrohrstraße 15 ggü., 21029 Hamburg
folgendes an: Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Träger mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel
möglichst ohne Einzelumrandung.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.
V. Kurt-Adams-Platz ggü. 1, 21031 Hamburg - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Kurt-Adams-Platz ggü. 1, 21031 Hamburg folgendes an: Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Träger mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZTrägers mit dem VZ 314-20 STVO (Parken – Ende, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung.
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“ und in den jeweiligen Parkstandsecken in weiß zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit
ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.
VI. Ernst-Mantius-Straße 28, in 21029 Hamburg (Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule) - Änderung zur bestehenden AO (Standortänderung)
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Ernst-Mantius-Straße 28, in 21029 Hamburg (Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule) folgendes an:
Auf Grund einer Standortänderung muss die Beschilderung für 2 Parkplätze zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen, von der Ernst-Mantius-Straße 30, um ca. 15 m in Richtung Westen versetzt werden.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Versetzen des VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 StVO (Parken-Anfang, Aufstellung rechts) und den Zusatzzeichen 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug), 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs), 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h), um ca. 15 m in Richtung Westen, auf Höhe Ernst-Mantius-Straße 28 (siehe Skizze).
3. Begründung
Auf Grund einer Beschwerde wurde die Einrichtung einer E-Ladesäule für den Standort Ernst-Mantius-Straße 30 erneut geprüft. Nach erfolgter Standortprüfung wurde die Einrichtung der E-Ladesäule auf die Örtlichkeit vor dem Haus in der Ernst-Mantius-Straße 28 verlegt.
VII. Hermann-Wüsthof-Ring 9 ggü - Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Hermann-Wüsthof-Ring 9 ggü folgendes an: Anordnung einer Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Aufstellung VZ 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang) linksseitig der östlichen Ausfahrt Herrmann-Wüsthof-Ring 14.
- Aufstellung VZ 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende) rechtsseitig der westlichen Ausfahrt Herrmann-Wüsthof-Ring 14
3. Begründung
Durch am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge ggü. den Ausfahrten der Firma im Hermann-Wüsthof-Ring 9 ist es nicht oder nur mit erheblichen Aufwand möglich das Firmengelände insbesondere mit Schwerlasttransporten zu erreichen oder zu verlassen. Hier kommt es regelmäßig zum Rangieren und Rückwärtsfahren was eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Gleichzeitig wird die Schleppkurve der im Notfall eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge verbessert.
VIII. Köhnckeweg, rückw. Brüdtweg Hs-nr.: 21-23 - Grenzmarkierung
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Köhnckeweg, rückw. Brüdtweg Hs-nr.: 21-23 folgendes an: Grenzmarkierung (VZ 299- Grenzmarkierung vor abgesenktem Bordstein)
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Auftragen einer Grenzmarkierung (VZ 299) auf einer Länge von ca. 50 m, rückwärtig Brüdtweg Hs-nr. 21-23, gem. Skizze.
3. Begründung
Bei der zu markierenden Fläche handelt es sich um eine Feuerwehrzufahrt, bzw. Feuerwehraufstellfläche, welche zwingend von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden muss. Die Anordnung erfolgt in Absprache mit BF 26, BMR (zust. Wegewart) und dem Landschafts-
Architekturbüro Spalink-Sievers.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Lagepläne und Skizzen
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