22-0164

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 09.12.2024 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 7

Sachverhalt

 

I. Behnsrade 27 - Einrichtung eines absoluten Haltverbots von 09-16 Uhr

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieBehnsrade 27folgendes an:Einrichtung eines absoluten Haltverbots (VZ 283-10 und VZ 283-20), Mo-Fr., 09-15 Uhr, zeitliche Beschränkung(VZ-Zusatz 1042-33), Lieferverkehr frei (VZ-Zusatz: 1026-35).

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen von zwei VZ-Trägern mit VZ 283-10 (Anfang), 283-20 (Ende), Zusatzzeichen 1042-33 (zeitliche BeschränkungMo-Fr, 09-16 Uhr) und Zusatzzeichen 2026-35 (Lieferverkehr frei) s. Skizze.

 

3. Begründung

Die Einrichtung eines absoluten Halteverbots erscheint an o.a. Örtlichkeit unerlässlich, da sich auf Höhe der dortigenParkplätze ein Kiosk mit zusätzlichem Hermes-Paketversand-Service befindet.Aufgrund von Paketabholungen und Lebensmittellieferungen muss der dafür erforderliche Schwerlastverkehrbisher in zweiter Reihe auf der Fahrbahn parken, was zu erheblichen Sichtbehinderungen für den fließendenFahrzeugverkehr und eine Gefahr insbesondere für Radfahrende darstellt.Die zeitliche Beschränkung des Haltverbots bietet Anwohnern dennoch die Möglichkeit des Parkens.Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Wegewart.

 

II. Möörkenweg 45 - Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Möörkenweg 45folgendes an:Beidseitige Fahrbahnrandbeschränkungen (VZ 283-10 / VZ283-20)

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

-          Aufstellen VZ 283-10 rechtsseitig der Einfahrt Möörkenweg 45 (Wasserwerk)

-          Aufstellen VZ 283-10 linksseitig Zuwegung Möörkenweg 46

-          Aufstellen VZ 283-20 Möörkenweg 45 Zuwegung Wasserwerk, dortiger Lichtmast

-          Aufstellen VZ 283-20 Möörkenweg ggü 45 rechtseitig vom dortigen Feldstein, Zuwegung in das Waldgebiet freihalten.

 

3. Begründung

Das Wasserwerk im Möörkenweg 45 ist für den Bereich Bergedorf / Wentorf zuständig. Eine ständige Erreichbarkeitinsbesondere mit LKW und Sattelschleppern muss gewährleitet sein. Durch die Fahrbahnrandbeschränkungenwird eine Anfahrbarkeit (freihalten Schwenkbereich) gewährleistet.

 

III. Gräpelweg Bult

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit  und Ordnung des Verkehrs für die Straßen Gräpelweg und Bult folgendes an: Aufhebung der Maßnahmen aus der Anordnung 043/8V/0163306/2021

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufhebung der Anordnungen ; Entfernen der Verkehrszeichen, Herstellung des Zustandes vor den Anordnungen.

 

3. Begründung

Das PK43 hat den Dienstbetrieb in der Wentorfer Straße eingestellt. Somit können alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Dienstbetriebes erforderlich waren aufgehoben und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden .

 

IV. Saarstraße (Eingang für Glindersweg 1) - Personenbezogener Stellplatz

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Saarstraße (Eingang für Glindersweg 1)

folgendes an: Änderung der Beschilderung zum personenbezogenen Behindertenstellplatz.

 

2 .Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Entfernen des Zusatzzeichens 1044-11 StVO

2.2 Anbringen eines Zusatzzeichens 1044-10 StVO unter dem vorhandenen VZ 314 StVO (Parkplatz)

 

3. Begründung

Der Stellplatzinhaber ist unbekannt verzogen. Der personenbezogene Stellplatz wird nicht mehr benötigt. Die Beibehaltung des Stellplatzes als allgemeinen Behindertenstellplatz entspricht dem öffentlichen Bedarf.

 

V. Ladenbeker Furtweg 150, 21033 Hamburg - Personenbezogener Behindertenstellplatz

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ladenbeker Furtweg 150, 21033 Hamburg, folgendes an: Änderung der Beschilderung zum personenbezogenen Behindertenstellplatz

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Entfernen des Zusatzschildes 1044-11 StVO.

2.2 Anbringen eines Zusatzschildes 1044-10 StVO unter dem vorhandenen VZ 314 StVO (Parkplatz).

 

3. Begründung

Der personenbezogenen Stellplatz wird von dem Benutzer nicht mehr benötigt und wurde abgemeldet. Die Beibehaltung des Stellplatzes als allgemeiner Behindertenstellplatz entspricht dem öffentlichen Bedarf.

 

VI. Karlshof 22 (im Friedrich-Frank-Bogen), 21033 Hamburg - Einrichten von zwei Parkständen an einer AC-Ladesäule

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Karlshof 22 (im Friedrich-Frank-Bogen), 21033 Hamburg folgendes an:

Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Träger mit dem VZ 314-10 STVO (Parken Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-20 STVO (Parken Ende, Aufstellung rechts).

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

-          1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

-          1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

-          1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung.

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“ und in den jeweiligen Parkstandsecken in weiß zu markieren.

Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

 

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen. Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Lade_technik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von E-Parkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein. Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.

Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

 

VII. Hälerstraße 40/42, 21032 Hamburg - Einrichten von zwei Parkständen an einer AC-Ladesäule

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Hälerstraße 40/42, 21032 Hamburg

folgendes an: Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Träger mit dem VZ 314-10 STVO (Parken Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-20 STVO (Parken Ende, Aufstellung rechts).

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

-          1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

-          1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

-          1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. mit dem VZ 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung.

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“ und in den jeweiligen Parkstandsecken in weiß zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit

ebenfalls angeordnet.

 

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen. Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Lade_technik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von E-Parkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein. Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.

Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

 

VIII. Hackmackbogen 33, 21035 Hamburg - Einrichten von zwei Parkständen an einer AC-Ladesäule

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Hackmackbogen 33, 21035 Hamburg

Einrichten von zwei Parkständen an einer AC-Ladesäule folgendes an:

Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-20 STVO (Parken Ende, Aufstellung rechts).

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

-          1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

-          1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

-          1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel

Die Parkstände sind, zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“ und in den jeweiligen Parkstandsecken in weiß zu markieren.

Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

 

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen. Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Lade_technik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von E-Parkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt. Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nichterforderlich sein. Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.

Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

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