Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 09.09.2024 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 12
I. Rappoltweg 3 - Fahrbahnrandeinschränkung + "Krankentransporte frei" für Se-
niorentagesstätte
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Grün- den der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Rappoltweg 3 folgendes an:
Im Rappoltweg vom Lichtmast 1 bis zur Leuschnerstraße ein Haltverbot + „Krankentransport frei“.
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Am Lichtmast 1: anbringen von VZ 283.10 + Z 1026-34
- Rechts vom Lichtmast1 in Höhe des abgesenkten Bordes: VZ 299 (2m x 2m) markieren
In der näheren Umgebung mussten mehrere Haltverbote durchgesetzt werden. In der Folge erhöhte sich der Parkdruck auch im Rappoltweg. Die Seniorentagesstätte im Rappoltweg 3 be- nötigt mehrfach tägliche Krankentransporte. Die transportierten Senioren sind in aller Regel bewegungseingeschränkt. Die Krankentransporter haben auch Heckein- und ausstiege. Beim Heckausstieg wird ein abgesenktes Bord benötigt. Hierzu dient die markierung, um den abge- senkten Bord für die Hecktransporte frei zu halten. Die STVB Anordnung erhöht die Sicherheit der Krankentransporte im Rappoltweg und ist der Allgemeinheit dienlich, da durch die Tages- stätte nicht nur den Kranken, sondern auch deren Angehörige geholfen wird.
II Heidhorst - Versuchsanordnung: VZ 340 in der abknickenden Vorfahrtsstraße
1. Anordnung
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
- Lagepläne und Skizzen
- gesonderter Lageplan zur lfd. Nr. X.
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