22-0015

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 09.09.2024 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 12

Sachverhalt

I. Rappoltweg 3 - Fahrbahnrandeinschränkung + "Krankentransporte frei" für Se-

niorentagesstätte

  1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Grün- den der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Rappoltweg 3 folgendes an:

Im Rappoltweg vom Lichtmast 1 bis zur Leuschnerstraße ein Haltverbot + „Krankentransport frei“.

  1. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

- Am Lichtmast 1: anbringen von VZ 283.10 + Z 1026-34

- Rechts vom Lichtmast1 in Höhe des abgesenkten Bordes: VZ 299 (2m x 2m) markieren

  1. Begründung

In der näheren Umgebung mussten mehrere Haltverbote durchgesetzt werden. In der Folge erhöhte sich der Parkdruck auch im Rappoltweg. Die Seniorentagesstätte im Rappoltweg 3 be- nötigt mehrfach tägliche Krankentransporte. Die transportierten Senioren sind in aller Regel bewegungseingeschränkt. Die Krankentransporter haben auch Heckein- und ausstiege. Beim Heckausstieg wird ein abgesenktes Bord benötigt. Hierzu dient die markierung, um den abge- senkten Bord für die Hecktransporte frei zu halten. Die STVB Anordnung erhöht die Sicherheit der Krankentransporte im Rappoltweg und ist der Allgemeinheit dienlich, da durch die Tages- stätte nicht nur den Kranken, sondern auch deren Angehörige geholfen wird.

II Heidhorst - Versuchsanordnung: VZ 340 in der abknickenden Vorfahrtsstraße

1. Anordnung

Seite: 2/2

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Grün- den der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Heidhorst folgendes an:

Auftragen von VZ 340 im Kurvenbereich Heidhorst / Borberger Straße

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 In der abknickenden Vorfahrtsstraße Heidhorst / Boberger Straße in der Fahrbahnmitte

VZ 340, Verhältnis 2:1 (innerorts) in gelber Farbe auftragen

2.2 25m vor und nach Markierung 1 VZ 340 in der Fahrbahnmitte, Verhältnis 1:1 (inner

orts) in gelber Farbe auftragen

3 Begründung

Am 21.05.2024 fand eine Besprechung statt. Es waren folgende Teilnehmer anwesend:

Hamburg

Bezirk Bergedorf:

Bezirksamt Bergedorf

Polizei PK 43

Schleswig-Holstein

Gemeinde Oststeinbek:

Bürgermeister

Fachbereichsleitung Bürgerservice

Sachbearbeitung Gemeindeplanung

Ergebnis der Besprechung war unter anderem:

  1. Gestrichelte Mittellinie

Nach Überprüfung der notwendigen Fahrbahnbreite (mind. 3,2m pro Fahrstreifen) solle seitens des Bezirkes eine Markierung in gelber Farbe vorgenommen werden. Die Markierung erfolgt testweise, um die Abnutzung der Farbe zu prüfen.

  1. Gestrichelte Kurvenlinie zur Straße Am Ohlendiek,

Der Zustand wird seitens des Bezirks/Polizei Bergedorf überprüft und bei Erfordernis nachgefärbt.

Hintergrund ist eine Überprüfung, ob das Fahrverhalten hierdurch vorsichtiger wird. Nach Angaben von der Fachbereichsleitung Bürgerservice Oststeinbek gab es Beschwerden hinsichtlich zu sportlicher Fahrweisen im Bereich der abknickenden Vorfahrt.

Die Sachbearbeitung Gemeindeplanung wollte bei einem zukünftigen Umbau der Havighorster Hauptstraße diesem entgegenwirken.

Das PK 43 stellte fest, dass mit dem Aufbringen einer gelben Leitlinie untersucht werden kann, ob das Fahrverhalten sich positiv verändert, ohne dass die Verkehrsteilnehmer gefährdet wer- den.

III. Ruselerweg 38, 21035 Hamburg - Änderung zur bestehenden Anordnung - Aufbringen einer Grenzmarkierung

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ruselerweg 38, 21035 Hamburg - Änderung zur bestehenden Anordnung 43/8V/0620075/2022 folgendes an:

Aufbringen einer Grenzmarkierung im Bereich der bereits vorhandenen Sperrpfosten (Feuerwehrzufahrt/Feuerwehraufstellfläche), ca. 12 m.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufbringen von VZ 299 StVO (Grenzmarkierung) von ca. 12 m, gemäß der Skizze.

3. Begründung

Das VZ 299 StVO (Grenzmarkierung) soll dazu dienen, die neu hergestellte Feuerwehrzufahrt nebst der Feuerwehraufstellfläche klar und deutlich zu kennzeichnen und eine Durchfahrtsmöglichkeit für Unberechtigte zur Bergedorfer Straße zu verhindern.

IV. Holtenklinker Straße/Bleichertwiete - Umsetzen des VZ 314-20 inkl. Zusatzseichen

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Holtenklinker Straße/Bleichertwiete folgendes an: Umsetzen des VZ 314-20 inkl. Zusatzzeichen

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Versetzen des VZ 314-20 inkl. Zusatzzeichen um 1,5 m in Richtung stadteinwärts.

2.2. Auftragen einer Haltelinie

3. Begründung

Da die Straße Bleichertwiete für Fahrradfahrende in Gegenrichtung freigegeben wurde, besteht eine unzureichende Sichtbeziehung, wenn von der Bleichertwiete in die Holtenklinkerstraße abgebogen werden soll.

V. Weidenbaumsweg - Bergedorfer Tor - Einschränken des Parkraumes

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Weidenbaumsweg - Bergedorfer Tor folgendes an: Im Weidenbaumsweg in der Parktasche am Bergedorfer Tor - Einschränken des Parkraumes

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Für die Parktasche am Bergedorfer Tor

2.1. Aufstellung folgender VZ-Kombination: VZ283-10 + Z1026-34 + Z1026-35

2.2. Aufstellung folgender VZ-Kombination: VZ283-20 + Z1026-34 + Z1026-35

3. Begründung

Beim Bau des Gebäudes wurde eine Vereinbarung vorweggehend getroffen. In der Parktasche im Weidenbaumsweg in Höhe Bergedorfer Tor, darf ausschließlich nur der Lieferverkehr parken. Da sich auf gleicher Höhe der Eingang zu verschiedenen medizinischen Praxen befinden, wurde die Ausnahme für den Lieferverkehr auf Krankentransporte ausgeweitet.

VI. Chrysanderstraße - Ende der 20 Km/h Zone - Beginn der 30 Km/h Zone

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Chrysanderstraße folgendes an: Beenden der 20Km/h Zone unter Berücksichtigung der folgenden 30Km/h Zone

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Chrysanderstraße 4:

2.1. Abbau des VZ 274.2 -20 - Einbau des VZ 274.1 (30Km/h)

3. Begründung

Mit der Beendigung der 20 Km/h Zone durch das VZ 274.2-20 würde die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Innerorts gelten (50Km/h). Allerdings befindet sich das Ende der 20Km/h Zone in einer 30Km/h Zone, somit gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30Km/h innerhalb einer Zone. Das richtige Verkehrszeichen ist somit das VZ 274.1.

VII. Dreieichenweg 9, 21029 Hamburg - Einrichten eines AC E-Parkplatz-

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Dreieichenweg 9, 21029 Hamburg folgendes an:

Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ 314-10 StVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts) und eines VZ 314-20 StVO (Parken – Ende, Aufstellung rechts), siehe Skizze.

Unter den genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

1010-66 StVO (Sinnbild Elektrofahrzeuge)

1053-54 StVO (während des Ladevorgangs)

1040-32 StVO (Parkscheibe 3 Std.) i. V. m. dem VZ 1042-31 StVO (werktags 9-20h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung.

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in Form einer Parkbox zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäule durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeuge zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von EParkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.

Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.

Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern. Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.

Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

VIII. Lehfeld 17 – Fahrbahnrandbeschränkung

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für das Lehfeld 17 folgendes an:

Erweiterung der Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 im gesamten Wendehammer.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 zwischen Parkstreifen und Beginn des Wendekreises: Aufstellen eines VZ-Trägers mit VZ 283-10

2.2 am VZ-Träger: Entfernung des VZ 283 -10 und Anbringen des VZ 283-30

2.3 am VZ-Träger: Entfernung des VZ 283 -20 und Anbringen des VZ 283-30

2.3 LichtMast 6: Anbringen des VZ 283-20

3. Begründung

Am 17.06.2021 erging die DAO 043/8V/0362749/2024 um den Fahrbahnrand mittels VZ 283 zu beschränken. Mittlerweile vergrößerten sich die ansässigen Firmen und es werden zudem größere Fahrzeuge benutzt. Weiterhin sind aufgrund der neuen Verhältnisse Unfälle mit parkenden Pkw geschehen. Die Mittelinsel als auch die Gehwege sind aufgrund der Ausweichbewegungen der Schwerlastverkehre in Mitleidenschaft gezogen worden. Um zukünftige Unfälle zu vermeiden, wird die Fahrbahnbeschränkung auf den gesamten Wendehammer erweitert.

IX. Bergedorfer Schlossstraße / Chrysander Straße - Daueranordnung VZ 102

1. Anordnung

Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Bergedorfer Schlossstraße / Chrysander Straße folgendes an:

Hiermit wird das VZ 102 (Kreuzung / Einmündung) angeordnet, um auf den bevorrechtigten Verkehr aus der Chrysander-Straße aufmerksam zu machen.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Anbringen des VZ 102 an den bereits vorhandenen VZ-Träger.

3. Begründung

Aufgrund der neuen Pflasterung der Chrysander Straße im Rahmen der Sanierungsarbeiten wirkt die asphaltierte Bergedorfer Schlossstraße nun vorrangberechtigt ggü. der Chrysander Straße. Um die Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, Unfälle zu vermeiden und den Einmündungsbereich, bzw. den Vorrang der Chrysander Straße für den Fließverkehr aus der Bergedorfer Schlossstraße heraus deutlicher zu gestalten, erscheint die Anbringung des VZ 102 an diesem Knotenpunkt notwendig.

X. LZA Bergedorfer Straße / Reinbeker Redder

Die Polizei, VD 52, stimmt den übersandten Unterlagen zu und erteilt die hierfür erforderliche

straßenverkehrsbehördliche Anordnung gem. § 45 (3) Straßenverkehrsordnung (StVO).

Begründung:

Im Zuge der Baumaßnahme „Brückenerneuerung AKN“ wurde im Jahr 2021 eine provisorische

Verkehrsführung im Bereich der Bergedorfer Straße/ Reinbeker Redder und Heidhorst abgestimmt. Diese sah zur Gewährleistung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einen

Bussonderfahrstreifen vor.

Neben positiven Synergieeffekten für den ÖPNV, wurde festgestellt, dass die Unfallhäufungsstelle Bergedorfer Straße/ Reinbeker Redder durch die veränderte Verkehrsführung nahezu ausgeräumt wurde. Die Verkehrsführung wird gemäß Lageplan nach Ende der Maßnahme der AKN in den Bestand übernommen.

XI. Gojenbergsweg/Ernst-Henning-Straße - Aufstellen von zwei Leitbaken-Pfeilbaken

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Gojenbergsweg/Ernst-Henning-Straße folgendes an: Aufstellen von von zwei Leitbaken-Pfeilbaken

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen des VZ 605-11 (750 mm) an der westlichen Ecke der trapezförmigen Aufpflasterung (auf der Skiz_ze ist das VZ 605-10 abgebildet und dient lediglich als Orientierung)

2.2 Aufstellen des VZ 605-21 (750 mm) an der östlichen Ecke der trapezförmigen Aufpflasterung (auf der Skizze ist das VZ 605-20 abgebildet und dient lediglich als Orientierung)

3. Begründung

Der in der Skizze aufgeführte Bereich des Gojenbergswegs dient als vielfach genutzte Querungsstelle für die Schülerströme, welche zu der Ernst-Henning-Schule gelangen möchten. Möchten Fahrzeugführer ihren PKW in der dahinterliegenden Parklücke abstellen, so überfahren sie regelmäßig beim Rangieren die vorgelagerte Aufpflasterung. Die Leitbaken sollen dieses verhindern und des Weiteren ein Augenmerk auf die Querungsstelle legen lassen.

XII. Chrysanderstraße ggü. 35, 21029 Hamburg - Einrichten von 2 Parkständen an einer HPC E-Ladesäule

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Chrysanderstraße ggü. 35, 21029 Hamburg folgendes an: Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 StVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts) und eines weiteren VZ-Trägers mit dem VZ 314-20 StVO (Parken –Ende, Aufstellung rechts), siehe Skizze.

Unter den genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

- 1010-66 StVZO (Sinnbild Elektrofahrzeuge)

- 1035-54 StVO (während des Ladevorgangs)

- 1040-32 StVO (Parkscheibe 1 Std.) i. V. m. dem VZ 1042-31 StVO (werktags 9-20h) auf einer Trägertafel mög_lichst ohne Einzelumrandung.

Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung des Wirkungsbereiches, mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeuge“ nach § 39 Absatz 10 StVO und mindestens in den jeweiligen Parkstandsecken in weiß zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Stra_ßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens eine Stunde begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Lade_technik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von E-Parkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.

Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein. Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.

Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefor_derten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

XIII. Sophie-Schoop-Weg 1

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Sophie-Schoop-Weg 1 folgendes an: Entfernung von zwei Radbügeln

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Entfernung der zwei Radbügel, welche auf dem Bild rot angekreuzt sind.

3. Begründung

Die Radbügel befinden sich auf der Fußgängerquerung vom Sophie-Schoop-Weg und stellen eine Behinderung für die Fußgänger da. Die Maßnahme wurde mit der Radfahrbeauftragten vom Bezirksamt Bergedorf abgesprochen und von ihr bestätigt.

XIV. Walter-Rudolphi-Weg - Stellplätze für eKF am Bahnhof Allermöhe

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Walter-Rudolphi-Weg folgendes an: Stellplätze für eKFz am Bahnhof Nettelnburg (Testphase)

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Einrichten von Stellplätzen für Elektrokleinstfahrzeuge gemäß Anlage Radverkehrskoordination Bergedorf

2.2 Walter-Rudolphi-Weg, westliche Seite des Vorplatzes zum S-Bahnhof Allermöhe (5m x 2m)

2.3 Klar sichtbar und nicht behindernd das VZ 1022-16 aufstellen (am Zaun)

3. Begründung

Im Bereich des Allermöher S-Bahnhofes werden eine hohe Anzahl von E-Scooter (eKF) teilweise wahllos und verkehrsbehindert abgestellt, so dass es zu Gefahren / Behinderungen von anderen Verkehrsteilnehmern kommt. Aufgrund der hohen Beschwerdelage in diesem Bereich, wurde durch das Bezirksamt Bergedorf (Radver_kehrskoordination) ein Projekt entwickelt, welches Abstellflächen generiert, damit Nutzer von eKF ihr Fz auf den markierten und ausgeschilderten Abstellflächen abstellen müssen. Die ausgewiesenen Abstellflächen wurden am 22.05.2024 während einer Ortsbesichtigung mit Vertretern vom Bezirksamt Bergedorf und des PK 43 bestimmt.

XV. Bergedorfer Straße 100B - Änderung der bestehenden straßenverkehrsbehördlichen Anordnung

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Bergedorfer Straße 100B Änderung der bestehenden straßenverkehrsbehördlichen Anordnung folgendes an: Entfernen des VZ 237

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Entfernen des angebrachten VZ 237 am LiMa 259

3. Begründung

Nach den Umbaumaßnahmen der Nebenflächen wurde der abgesenkte Bordstein für Fahrradfahrende entfernt. Somit ist es an dieser Stelle nicht möglich, die Radwegbenutzungspflicht beginnen zu lassen.

XVI. Lohbrügger Landstraße 8 - 14, 21031 Hamburg - Änderung (Versetzung) der bestehenden AO

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lohbrügger Landstraße 8 - 14, 21031 Hamburg folgendes an: Versetzung der bestehenden VZ-Beschilderung um ca. 20 m in Richtung Norden.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Umsetzen des VZ-Trägers um ca. 20 m in nördliche Richtung. Die bestehenden VZ 314-10, VZ 1040-32 und VZ 1042-31 (werktags 8-18h) bleiben an dem VZ-Träger bestehen. Siehe Skizze.

3. Begründung

Im genannten Bereich wird ein Switch Punkt des HVV hergestellt und durch die Einrichtung von vier Parkständen dargestellt. Diese Parkstände werden durch Markierungen auf dem Boden und durch VZ an VZ-Trägern durch die Hambur_ger Hochbahn in Eigenverantwortung als Switch Punkt gekennzeichnet. Auf Grund dessen ist es erforderlich, dass das bestehende VZ versetzt wird.

XVII. Schulenbrooksweg 2/2a, 21029 Hamburg - Änderung der bestehenden VZ-Beschilderung

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Schulenbrooksweg 2/2a, 21029 Hamburg folgendes an: Versetzung der bestehenden VZ-Beschilderung um ca. 20 m in Richtung Nordwest (Richtung Wentorfer Straße).

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Umsetzen des VZ-Trägers um ca. 20 m in nordwestliche Richtung. Die bestehenden VZ 314-20 und VZ 1053-31 StVO bleiben am VZ-Träger erhalten. Siehe Skizze.

3. Begründung

Im genannten Bereich wird ein Switch Punkt des HVV hergestellt und durch die Einrichtung von vier Parkständen dargestellt. Diese Parkstände werden durch Markierungen auf dem Boden und durch VZ an VZ-Trägern durch die Hamburger Hochbahn in Eigenverantwortung als Switch Punkt gekennzeichnet. Auf Grund dessen ist es erforderlich, dass das bestehende VZ versetzt wird.

XVIII. Johann-Meyer-Straße 35 - Veränderung der bestehenden Anordnung

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Johann-Meyer-Straße 35 folgendes an: Veränderung der bestehenden Anordnung

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Entfernen des VZ 357

2.2 Anbringen des VZ 357-50

3. Begründung

Das VZ 357 erweckt den Anschein einer nicht vorhandenen Durchlässigkeit für den Fußgänger- und Radverkehr. Zur Verdeutlichung, dass diese bis in die Alte Holstenstraße und auch durch den Bahnhof gelangen können, ist der Austausch der VZ notwendig.

XIX. Kirschgarten 19, 21031 Hamburg - Aufhebung eines personengebundenen Stellplatzes

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Kirschgarten 19, 21031 Hamburg folgendes an: Aufhebung des personengebundenen Stellplatzes.

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Abbau des VZ-Trägers mit den VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO

3. Begründung

Der Stellplatzinhaber ist am 25.07.2024 verstorben. Der personengebundene Stellplatz ist nicht mehr benötigt.

XX. Am Güterbahnhof 8 ggü, Fahrbahnrandbeschränkung

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Am Güterbahnhof 8 ggü, Fahrbahnrandbeschränkung folgendes an:

Eine Fahrbahnrandbeschränkung (VZ 283-10 / VZ 283-20) auf einer Länge von 25m

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen von VZ 283-10 / VZ 283-20 am Güterbahnhof 8 ggü. (siehe Skizze)

Das Aufstellen der Verkehrszeichen auf Privatgrund (Grünfläche) gemäß § 5b (6) StvG.

3. Begründung

Durch die am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge kommt es regelhaft zu Konflikten im Begegnungsverkehr. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist erforderlich, um eine Ausweismöglichkeit zu schaffen und einen gefahrlosen Begegnungsverkehr zu ermöglichen.

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

- Lagepläne und Skizzen

- gesonderter Lageplan zur lfd. Nr. X.

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