21-2082

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

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Gremium
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13.05.2024
Sachverhalt

 

I. Nettelnburger Landweg

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Nettelnburger Landweg folgendes an:

Hinweis auf die Fahrbahnverengung vor der neuen Busspur

 

2 .Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

- Lichtmast 16: Anbringen des VZ 531-10

 

3. Begründung

Durch die neue Busspur auf dem zweispurigen Nettelnburger Landweg in Richtung Norden in Höhe Rahel-Varnhagen-Weg kann der MiV nur noch die linke Fahrspur nutzen. Damit der MiV sich rechtzeitig einreihen kann, müssen die Fahrzeugführer rechtzeitig vor der Fahrbahnverengung gewarnt werden.

 

II. Max-Eichholz-Ring 5-11 - Markierung der Parkstände

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den  Max-Eichholz-Ring 5-11 folgendes an:

Markierung der Parkstände

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

In den Senkrecht-Parkflächen im Max-Eichholz-Ring Höhe Hausnummer 5-11 sind Senkrecht-Parkstände mittels weem Schmalstrich zu markieren. Jeder Parkstand hat eine Breite von 2,5m (ohne Strich) aufzuweisen. Gleichzeitig sind vor den Hausnummern 5 und 9 die Zugänge zu den Hausnummern mit einer Breite von 2m (inkl. der Schmalstriche) zusammen mit einem „X“ zu markieren.

Die bereits vorhandene Markierung für die Müllabfuhr (Schmalstrich mit „X“) ist bei diesen Arbeiten zu inkludieren.

Am schrägen Anfang bzw. Ende der Parkfläche ist auf eine Mindesttiefe des Senkrecht-Parkstandes von 4,35m zu achten.

 

3. Begründung

Diese Parkfläche wird entgegen der anderen Parkflächen dieser Straße ineffizient genutzt. Durchgehend werden die Fahrzeuge zu raumgreifend aufgestellt, so dass Parkstände verloren gehen. Dieses wurde mit Fotografien festgehalten. Dieses führte zu einem Beschwerdeaufkommen.

Weiterhin grenzt diese Parkfläche entgegen anderen an einem Grünstreifen mit Bäumen. Dahinter befindet sich der Gehweg mit Mehrfamilienhäuser. Bei diesen Mehrfamilienhäusern sind Müllcontainer aufgestellt. Damit die llabfuhr die Container erreichen können, werden Zugänge markiert, um sie von den Parkenden freizuhalten. Auf diese Art und Weise können auch Rettungskräfte die Mehrfamilienhäuser leichter erkennen und erreichen.

Um das notwendige Parkverhalten ausreichend zu organisieren, ist es erforderlich bei dieser Parkfläche das Darstellen der Parkstände durch Markierungen durchzuführen.

Die Breite der Parkstände ist gemäß der ReStra für Senkrechtparkstände angeordnet worden. Der Zugang zu Hausnummer 7 wird nicht extra markiert, da hier bereits der Zugang zu den Müllcontainern ist.

 

III. Vinhagenweg (Einbahnstraße) - Öffnung der Einbahnstraße für Radverkehr in Gegenrichtung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Vinhagenweg (Einbahnstraße) folgendes an: Öffnung des Radverkehrs in Gegenrichtung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1: Vinhagenweg/Bergedorfer Schlossstraße

· Ergänzen der VZ 267 um das ZZ 1022-10

· Auftragen eines Fahrradpiktokramms (1,00mx1,30m) inklusive eines Richtungspfeils (1,25 m)

2.2: Vinhagenweg/Chrysanderstraße

· Anbringen von ergänzenden ZZ 1000-32 an den vorhandenen VZ 220-10/20

· Auftragen eines Fahrradpiktogramms mit Richtungspfeil (siehe oben)

· Auftragen einer 4m langen Fahrbahnrandmarkierung (1,25 m breit)

 

3. Begründung

Um dem Fahrradverkehr die Möglichlichkeit zu geben, von der Bergedorfer Schlossstraße zur Chrysanderstraße zu gelangen, wird die StVB den Radverkehr in Gegenrichtung freigeben. Ausreichende Begegnungsbreiten werden eingehalten.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine