21-2016

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

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11.03.2024
Ö 8
Sachverhalt

 

I. Binnenfeldredder ggü. 1-3, 21031 Hamburg - Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Binnenfeldredder ggü. 1-3, 21031 Hamburg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

- Aufstellen des VZ 283-10 am linken Ende des Ausfahrtsbereichs zur Hausnummer 6 a-d.

- Aufstellen des VZ 283-20, 23 m weiter nach links. (siehe Skizze)

 

3. Begründung

Aufgrund der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen des Binnenfeldredders ergab sich eine neue Parksituation. Durch die nun gegenüber dem Zufahrtbereich zu den Hausnummern 1-1l/3 g-h parkenden Fahrzeuge und die Verschmälerung der Fahrbahnbreite, ist es der Feuerwehr (Durchfahrprobe durch die FW26 erfolgte) kaum mehr möglich, zu den Wohnhäusern zu gelangen. Um eine ausreichende Schleppkurve zu gewährleisten, muss gegenüber dem Zufahrtbereich eine Fahrbahnrandbeschränkung eingerichtet werden.

 

II. Rothenhauschaussee 105 und 107

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Rothenhauschaussee 105 und 107 folgendes an: Aufbringen eines zweiseitigen Z296 neben dem Z295.

 

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Vor den Grundstückszufahrten der Rothenhauschaussee 105 und 107 ist jeweils Z296 (ein Streifen) von beiden Seiten des Z 295 aufzutragen.

 

3. Begründung

Die Rothenhauschaussee erhielt in der Vergangenheit die Fahrbahnmarkierung Z295, um somit dem Fahrzeugverkehr das Überholen zu verbieten. Nun sind zwei neue Grundstückzufahrten entstanden. Die Grundstücksbesitzer werden durch das Z 295 behindert ihre Grundstückszufahrten zu nutzen. Durch das Anbringen von einem Zweiseitigen Z 296 wird es den Besitzern ermöglicht ihre Zufahrt zu nutzen. Das Überfahrungsverbot gilt weiterhin.

 

III. Vierlandenstraße 26, 21029 Hamburg - Änderung der VZ-Beschilderung zur AO 043/8V/0752480/2022 u.w.

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Vierlandenstraße 26, 21029 Hamburg folgendes an:

- Änderung der VZ-Beschilderung zur AO 043/8V/0752480/2022

- Aufbringen der Parkboxmarkierungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

- Aufstellen des VZ 314-10 STVO und VZ 314-20 STVO gem. Skizze

- Übernehmen der Zusatz-VZ 1044-10 STVO und 1044-12 STVO an beiden VZ-Trägern

- Aufbringen von zwei Parkboxmarkierungen von je 6 mnge mit Bodenpiktogramm „Rollstuhl“

 

3. Begründung

Die in der zuvor genannten AO (043/8V/0752480/2022) aufgeführte VZ stellen keine eindeutige Klarheit dar. Auf Grund eines aktuellen Rechtsstreites bezüglich eines abgeschleppten Fahrzeuges wird durch die erweiterte Beschilderung der Bereich der zwei Stellplätze klar definiert und verständlich gemacht.

 

IV. Glindersweg 80

 

1. Anordnung

Das PK 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 STVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Glindersweg 80 folgendes an:

Beschilderung von 4 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.g. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ 314-10 STVO

Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:

-  1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)

-  1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)

-  1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel

Anpassen der vor Ort bestehenden Parkbeschilderung durch Aufbringen von einer weißen Markierung mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug“ auf blauem Untergrund nach § 39 Absatz 10 StVO. Die Parkstände sind, wenn notwendig, zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet

 

 

 

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden. Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von EParkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.

Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein. Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.

Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich. Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

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