21-1957

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 15.01.2024 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 10

Sachverhalt

 

I. Randersweide, östliche Nebenfläche - Einrichten von Stellplätzen für eKF auf der Nebenfläche des BZA

 

1. Anordnung

Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Randersweide, östliche Nebenfläche folgendes an: Einrichten von Stellplätzen für eKF auf Nebenfläche

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Einrichten von Stellplätzen für Elektrokleinstfahrzeuge gemäß Anlage Radverkehrskoordination Bergedorf

2.2  Randersweide, 1x Aufstellen von VZ 314 StVO und Zusatzzeichen 1010-68 StVO gem. Anlage

 

3. Begründung

Es muss im Bereich der Randersweide eine Abstellfläche für E-Scooter geschaffen werden, da diese andernfalls auf den Gehwegen verkehrsbehindernd abgestellt / liegen gelassen werden.

Aufgrund der hohen Beschwerdelage in Zusammenhang mit eKF wurde durch das Bezirksamt Bergedorf (Radverkehrskoordination) ein Projekt entwickelt, welches für eine dreimonatige Testphase Abstellflächen für diese Fahrzeuge an verschiedenen Orten generiert hatte. Diese Testphase verlief erfolgreich, weshalb nun weitere Abstellflächen für eKF geschaffen werden. Hiermit sind Nutzer von Leih-eKF gezwungen, die Fahrzeuge auf den markierten und ausgewiesenen Abstellflächen abzustellen. Die ausgewiesenen Abstellflächen wurden durch das Bezirksamt Bergedorf ausgewählt und mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde abgestimmt.

 

 

 

II. Nettelnburger Landweg

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Nettelnburger Landweg folgendes an: Hinweis auf die Fahrbahnverengung vor der neuen Busspur

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

- Lichtmast 16: Anbringen des VZ 121-10

 

3. Begründung

Durch die neue Busspur auf dem zweispurigen Nettelnburger Landweg in Richtung Norden in Höhe Rahel-Varnhagen-Weg kann der MiV nur noch die linke Fahrspur nutzen. Damit der MiV sich rechtzeitig einreihen kann, müssen die Fahrzeugführer rechtzeitig vor der Fahrbahnverengung gewarnt werden.

 

III. Wilhelm-Bergner-Straße 15 - personenbezogener Stellplatz

 

1 Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Wilhelm-Bergner-Straße 15 folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO

2.2  Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 5 m gem. Skizze

 

3 Begründung

Die Antragstellerin ist schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit einer vergleichbaren Funktionsstörung sowie für blinde Menschen und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.

 

IV. Riehlstraße 30, 21033 Hamburg - Grenzmarkierung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Riehlstraße 30, 21033 Hamburg,  folgendes an: Grenzmarkierung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Auftragen einer Grenzmarkierung, ausgehend von dem Trichter der dortigen Ausfahrt auf einer Länge von 4 m.

 

3. Begründung

Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und des stattfindenden Bus- und Begegnungsverkehrs wird hierdurch eine größere Aufstellfläche für entgegenkommende Fahrzeuge geschaffen.

 

V. Reinbeker Redder 212 - Änderung Z 295 zu Z 340

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reinbeker Redder 212 folgendes an: Änderung von Z 295 (Breitstrich) zu Z340 (Breitstrich, unterbrochene Fahrbahnbegrenzung 1:1:1) Reinbeker Redder 212 (neue Grundstücksausfahrt)

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Vor der neuen Grundstückszufahrt Reinbeker Redder 212 ist das Z 295 (Fahrbahnbegrenzung) auf der Länge der neuen Gehwegabsenkung regelkonform zu unterbrechen, so dass ein Überfahren der Linie legal ist. Z340 (Breitstrich, unterbrochene Fahrbahnbegrenzung 1:1:1)

 

3. Begründung

Das Gebäude im Reinbeker Redder 212 ist saniert und umgebaut worden. Das ehemalige Einfamilienhaus ist zu einem Doppelhaus umgebaut geworden. Damit der linke Hausbewohner seinen Parkplatz auf dem Grundstück anfahren kann, muss er über die Fahrbahnbegrenzung fahren. Um dieses legal zu gestalten, ist eine Unterbrechung des Breitstrichs erforderlich.

 

VI. Brookdeich ggü. 68, dortiger Parkstreifen - zeitliche Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für en Brookdeich ggü. 68, dortiger Parkstreifen

folgendes an: zeitliche Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Brookdeich ggü. 70, Parkstreifen: Aufstellen eines VZ 286-10 StVO (eingeschr. H-Verbot-Anfang) mit Zusatzzeichen 1042-33 StVO (Mo-Fr 07.30 - 09.30 h und 15 - 17 h)

2.2.  Brookdeich ggü. 68, Parkstreifen: Aufstellen eines VZ 286-20 StVO (eingeschr. H-Verbot-Ende) mit Zusatzzeichen 1042-33 StVO (Mo-Fr 07.30 09.30 h und 15 - 17 h)

 

3. Begründung

Die örtliche Kita „Foxini“ am Brookdeich 68a hat bei einer Belegung von 140 Kindern einen höheren Bedarf an Dienstleistungsfirmen (z.B. Catering (7,5t), Hygieneartikel, Reinigungsfirmen). In den letzten Jahren kam es in den Zeiträumen 07:30-09:30 Uhr und von 15:00-17:00 Uhr vermehrt, zu „Parken in zweiter Reihe“ und Gehwegparken. Da im gleichen Zeitraum auch die benachbarten Firmen einen erhöhten kurzweiligen Parkbedarf haben, summieren sich die negativen Auswirkungen an dieser Stelle. Dies wirkt sich auf die örtliche Verkehrssicherheit und auch auf die in der Nähe liegenden Firmen negativ aus. Die Kita als auch die benachbarten Firmen besitzen zwar eigene Parkplätze, jedoch sind diese Reserven bereits regelhaft erschöpft. Mit den unter 2 aufgeführten Maßnahmen ist ein Kompromiss gefunden worden, der allen Aspekten, insbesondere der Verkehrssicherheit, gerecht wird.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

Lagepläne und Skizzen      

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.