21-1944

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

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12.12.2023
Ö 8
Sachverhalt

 

I. Ellernwinkel 8-36 - Ausweisung von Parkständen und Zonenhalteverbot

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und

Ordnung des Verkehrs für den

Ellernwinkel 8-36

folgendes an:

Ausweisung von Parkzonen und Zonenhalteverbot

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

AO gemäß Skizze:

2.1.  Aufstellen der VZ 290.1/2-40 STVO (Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende) mit dem Zusatzzeichen VZ 1053-30 STVO (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) 10 Meter hinter dem Scheitelpunkt der Kurve vom Pollhof kommend rechtsseitig.

2.2.  Aufstellen der VZ 290.1/2-40 STVO (Zone eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende) mit dem Zusatzzeichen VZ 1053-30 STVO (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) 10 Meter hinter dem Mittelpunkt der Ausfahrt zum Ellernwinkel 8.

2.3.  Aufbringen von Parkboxbegrenzungslinien auf der Fahrbahn gem. Skizze.

2.4.  Abbau der dieser Anordnung entgegenstehenden VZ 283.

 

3. Begründung

Der Straßenbereich des Ellernwinkel 8-36 wird rechtsseitig (neben der Randbegrünung) stark beparkt. Dieser Umstand führt zu einer vorhandenen Restfahrbahnbreite von teilweise unter 3,20 m. In der nahen Vergangenheit kam es zu Rettungseinsätzen im Ellernwinkel 32. Aufgrund der ggü. des Ein- und Ausfahrtsbereichs geparkten Fahrzeuge konnten die RTW die Zufahrtsstraße welche sehr schmal angelegt sind) nicht befahren. Nach einer Ortsbesichtigung mit dem Leiter der BF26 wurde festgestellt, dass das Parken gegenüber den Ausfahrten eingeschränkt werden müsse, um das Durchführen weiterer Rettungseinsätze sicherzustellen. Da nach der VwV-StVO nach dem Grundsatz verfahren werden soll, so wenig VZ wie möglich anzuordnen, wurde sich seitens der StVB für eine Halteverbotzone entschieden.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Lagepläne und Skizzen