Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 13.11.2023 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 10
I. Nettelnburger Landweg / Allermöher Deich - Änderung der Beschilderung
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Nettelnburger Landweg / Allermöher Deich folgendes an: Änderung der Beschilderung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Austausch des VZ 205 StVO (Vorfahrt gewähren) gegen VZ 206 (Halt! Vorfahrt gewähren) ohne Haltelinie.
3. Begründung
Um eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr des Nettelnburger Landweges beim Einbiegen auf den Allermöher Deich und dem vorfahrtsberechtigten Verkehr auf dem Allermöher Deich zu er_möglichen, ist es erforderlich, den Kraftfahrzeugverkehr zum Anhalten zu bringen.
II. Einrichten von 5 neuen AC E-Parkplatz-Doppelstandorten in HH-Bergedorf
Standorte siehe unten
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für das Einrichten von 5 neuen AC E-Parkplatz-Doppelstandorten in HH-Bergedorf folgendes an: Einrichten von 5 neuen E-Parkplatz-Doppelstandorten mit AC-Ladestation:
1. Weidenbaumsweg ggü.130
2. Sander Damm ggü. 23,
3. Wilhelm-Bergner-Str. 13
4. Am Güterbahnhof 8
5. Albert-Gebel-Straße 2
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Anbringen folgender VZ-Kombinationen mittels VZ-Träger.
VZ 314-30 (Parken Mitte)
VZ 1010-66 (Sinnbild Elektrofahrzeuge)
VZ 1053-54 (während des Ladevorgangs)
VZ 1040-32 (mit Parkscheibe 3 Std.) und VZ 1042-31 (werktags 9-20 Uhr)
VZ 1040-32 und 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden.
Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug“ nach § 39 Absatz 10 StVO in weiß zu markieren. Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden. Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen. Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9-20 h. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 -20 h deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A43) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8-18 h im Einvernehmen mit der BVM abgewichen.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis
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