21-1868

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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09.10.2023
Ö 7
Sachverhalt

 

I. Binnenfeldredder 90 g, ggü. Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Binnenfeldredder 90 g, ggü. folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellung der VZ 283-10 StVO (H-Anfang rechts) inhe des Hinweisschildes für Hydranten

Auflösung des HV durch örtlich befindliche Einmündung

 

3. Begründung

Durch die vor Ort erweiterte Bebauung von Unterkünften ist ein erhöhtes Aufkommen von parkenden PKW festzustellen. Durch Hinweise ist aufgefallen, dass immer wieder PKWs bis an die Kurve hinter der Einmündung geparkt werden. Einfahrende Trecker mit Anhänger und LKW können dann nur unter erschwerten Bedingungen um die Kurve herumfahren r größere Rettungsfahrzeuge wäre eine Behinderung in dem Bereich hinderlich und nicht hinnehmbar

Durch die Fahrbahnrandbeschränkung würde der Bereich von der Kurve bis zum Hinweisschild für Hydranten freigehalten werden und ein behinderungsfreies Befahren ermöglicht werden.

Aufstellung gemäß Skizze.

 

II. Konrad-Veix-Stieg 5, 21035 Hamburg - personenbezogener Stellplatz

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Konrad-Veix-Stieg 5, 21035 Hamburg

folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr. 10751/2023)

2.2  ggf. Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 6 m gem. Skizze

 

3. Begründung

Die Antragstellerin ist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit einer vergleichbaren Funktionsstörung sowie für blinde Menschen und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Siehlt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Lagepläne und Skizzen