Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Schulenbrooksweg - Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Schulenbrooksweg folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 StVO
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen von VZ 283-10 StVO und VZ 283-20 StVO gemäß Skizze
3. Begründung
Hinter dem Bergedorfer Rathaus befindet sich der Übergang Schulenbrooksweg in den Rathauspark. In diesem Bereich sind aufgrund der angrenzenden KiTa und des Spielplatzes im Rathauspark viele Kinder u. auch andere Personen unterwegs. Aufgrund des hohen Parkdruckes bestehen beim Überqueren erhebliche Sichtprobleme und damit verbundene Gefahren durch die parkenden Fahrzeuge. Die Fahrbahnrandbeschränkung soll dazu dienen, dass Fahrzeugführer und querende Personen bessere Sichtverhältnisse erhalten.
II. Dreieichenweg 2, 21029 Hamburg - Änderung halbseitiges Gehwegparken u. Verlängerung Grenzmarkierung
1 Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Dreieichenweg 2, 21029 Hamburg folgendes an:
Änderung halbseitiges Gehwegparken
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Verlängerung der vorhandenen Grenzmarkierung um 5 m gemäß Skizze
2.2 Umstellen des vorhandenen VZ 316-56 StVO um 5 m gemäß Skizze
3. Begründung
An der Einmündung Dreieichenweg/Grasredder bestehen durch die parkenden Fahrzeuge schlechte Sichtverhältnisse beim Überqueren der Straße sowie beim Ein-/Abbiegen. Durch die Veränderung des halbseitigen Gehwegparkens sowie der Verlängerung der Grenzmarkierung sollen die Sichtverhältnisse verbessert und Gefahren vermindert werden.
III. Pfingstberg / Doktorberg, 20129 Hamburg - Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Pfingstberg / Doktorberg, 20129 Hamburg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Pfingstberg 24, Aufstellen VZ 283-10 StVO gemäß Skizze
2.2 Pfingstberg 26/28, Aufstellen VZ 283-20 StVO gemäß Skizze
2.3 Pfingstberg 36, Höhe LiMa 9, Aufstellen VZ 283-10 StVO gemäß Skizze
2.4 Pfingsberg/Doktorberg, Aufbringen von 2x VZ 299 StVO (Grenzmarkierung) gemäß Skizze
3. Begründung
In der Einmündung Pfingstberg/Doktorberg und Pfingstberg/Wentorfer Straße kommt es aufgrund der zahlreichen Begegnungsverkehre zu Konflikten, die auch durch die parkenden Fahrzeuge resultieren. Die beiden Haltverbote und die Grenzmarkierungen sollen dazu beitragen, die im § 12 (1)1 StVO und §12 (3) StVO geregelten Haltverbote noch einmal zu verdeutlichen und dazu beitragen, Konflikte sowie Gefahrenmomente zu vermeiden.
IV. Pfingstberg 2, 21029 Hamburg- Änderung Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Pfingstberg 2, 21029 Hamburg folgendes an: Änderung Fahbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Änderung 3x Zusatzbeschilderung VZ 1042-33 (Mo-Fr 07.00-17.00)
3. Begründung
Aufgrund der längeren Schulzeiten ist das angeordnete Haltverbot im Pfingstberg ggü. des Luisen-Gymnasium mit der zeitlichen Einschränkung (07.00-14.00) nicht mehr zeitgemäß und wird nach Rücksprache mit dem Bezirksamt Bergedorf um 3 Stunden verlängert. Die zeitliche Einschränkung gilt nun Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
V. Sternwiete 4. 21031 Hamburg - personenbezogener Stellplatz Nr. 509/2018
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Sternwiete 4. 21031 Hamburg folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes mit der Nr. 509/2018
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr. 509/2018)
2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 6 m gem. Skizze
3 Begründung
Die Antragstellerin ist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit einer vergleichbaren Funktionsstörung sowie für blinde Menschen und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.
VI. Vierlandenstraße 29 - 1 allgemeiner Behindertenparkplatz mit zeitlicher Beschränkung
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Vierlandenstraße 29 folgendes an: Allgemeiner Behindertenparkplatz mit zeitlicher Beschränkung, 9 Meter lang!
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. VZ-Träger mit VZ 314-10 i.V.m. VZ 1044-10 StVO und den Zusätzen VZ 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und VZ 1040-30 (Mo-Fr 8-18 h) auf Höhe des „ASB Service-Wohnungen Bergedorf“.
2.2. Auftragen einer Bodenmarkierung (Parkboxlänge 9 Meter) und Auftragen eines Piktogramms (Rollstuhlfahrersymbol) innerhalb der Parkbox.
3 Begründung
Diese Anordnung erfolgt aufgrund des Antrags an die Bezirkspolitik der Betreuungseinrichtung „ASB Service- Wohnungen“, die vor Ort 50 Wohnungen für ältere Menschen betreut. Viele der Anwohner sind schwerbehindert. Die zeitliche Beschränkung des Stellplatzes ermöglicht über Tag eine Vielzahl an Wechselnutzern (Behindertentransporte/Angehörige), was dem Bedarf der Einrichtung entspricht. Die Länge des Stellplatzes ist aufgrund der anfahrenden Fahrzeuge mit Heckrollstuhlrampen erforderlich. In den Abendstunden steht der Stellplatz frei zur Verfügung, was dem örtlichen Bedarf und insbesondere den Anwohnern entgegenkommt.
VII. Walter-Freitag-Straße 7 (Unterführung) - Einrichten eines allgemeinen Behindertenstellplatzes
1 Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Walter-Freitag-Straße 7 (Unterführung) folgendes an: Einrichten eines allgemeinen Behindertenstellplatzes
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Anbringen/Aufstellen VZ 314 und VZ 1044-10 (eine Parkboxmarkierung ist bereits vorhanden)
3. Begründung
Im Bereich der Walter-Freitag-Straße besteht ein erhöhter Bedarf an Schwerbehindertenstellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum, da es hier mehrere Anwohner gibt, die zum begünstigten Personenkreis gem. den VwV der § 45 und 46 StVO gehören.
VIII. Wilhelmine-Hundert-Weg 10 - Einrichten von zwei allg. Behindertenstellplätzen und Grenzmarkierung
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Wilhelmine-Hundert-Weg 10 folgendes an: Einrichten von zwei allg. Behindertenstellplätzen und Grenzmarkierung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO und Zusatz -2 Plätze- mittig der aufzubringenden Markierungen und Markierung von zwei Parkboxen auf 6 m Länge mit Bodenpiktogrammen
2.2 Aufbringen einer zwei breiten Grenzmarkierung VZ 299 StVO
3 Begründung
Im Wilhelmine-Hundert-Weg befinden sich soziale Einrichtungen, welche auf Stellplatzmöglichkeiten für Behinderte angewiesen sind. Die Einrichtung der zwei allgemeinen Behindertenstellplätze entspricht dem wachsenden Bedarf, Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen um diesen einen kurzen Weg zu ermöglichen. Die Grenzmarkierung ist erforderlich, um den gepflasterten Zugang von parkenden Fahrzeugen freizuhalten, da es in diesem Bereich keine andere Möglichkeit gibt, auf den Gehweg zu gelangen.
IX. Reetwerder 23 - Ergänzung der Parkplatzbeschilderung
1 Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reetwerder 23 folgendes an: Ergänzung der Parkplatzbeschilderung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen von VZ 316-66 StVO
3 Begründung
Im Reetwerder 23 stehen Parkmöglichkeiten zur Verfügung, deren Beschilderung missverständlich gedeutet werden kann. Zur besseren Erkennbarkeit/Verständlichkeit des Parkraumes wird das VZ 316-66 StVO angeordnet, um die Parkmöglichkeiten eindeutig zu kennzeichnen.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.