Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 16.09.2019 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 9
I. Alte Holstenstraße 53- Ergänzen von 1-2 Fahrradbügeln
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Alte Holstenstraße 53 folgendes an: Ergänzen von 1-2 Fahrradbügeln oder andere Möblierung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Alte Holstenstraße 53: Aufstellen von 1-2 Fahrradbügeln links der Tordurchfahrt (Alte Holstenstraße 51)
3. Begründung
Der Fußgängerboulevard vor der Hausnummer 53 wird regelmäßig verbotswidrig befahren und überparkt. Zudem wird die schmale Tordurchfahrt regelmäßig zugestellt, sodass berechtigte Nutzer die Hoffläche nicht erreichen/verlassen können. Durch ergänzende Fahrradbügel oder anderweitige geeignete Möblierung (durch B/MR autark zu wählen) wird der Bürgersteig vor dem regelmäßigen verkehrswidrigen Verhalten gesichert.
II. Weberade ggü. 7-17 - Fahrbahnrandbeschränkung verlängern
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Weberade ggü. 7-17 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung verlängern
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Weberade genau ggü der Abfahrt Fa. GARD: Abhängen des VZ 283-20 StVO (H-Ende) und Aufhängen des VZ 283-30 StVO (H-Mitte)
2.2. Weberade 17 (5 m nördlich der Grundstückseinfahrt) Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)
3. Begründung
Am rechten Fahrbahnrand der Weberade sind regelmäßig dauerhaft geparkte Fahrzeuge abgestellt. Ein sicherer Begegnungsverkehr mit Ausweichflächen ist insbesondere für größere Fahrzeuge der ortsansässigen Betriebe nicht mehr gegeben. Die Fa. Winkelbach kann die Ein-/Ausfahrt für erforderliche Lieferverkehre nicht mehr sicher benutzen. Eine Vergrößerung der Einfahrt ist baulich nicht einfach umsetzbar. Durch die Verlängerung der Fahrbahnrandbeschränkung kann sich die Situation vor Ort verkehrssicherer gestalten und die Einfahrt wieder sicher genutzt werden.
III. August-Bebel-Straße Höhe 196 - Begrenzungsmaßnahmen und Markierungen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die August-Bebel-Straße Höhe 196 folgendes an: Begrenzungsmaßnahmen und Markierungen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO jeweils links und rechts der Einfahrt auf ca. 5 m Länge
2.2. Aufstellen von Pollern ( z.B. Fahrradbügeln) auf dem Gehweg jeweils links und rechts der Einfahrt auf ca. 15 m Länge
3. Begründung
Zu den Schulbeginn- und -endzeiten kommt es durch regelwidriges Parken auf dem in Glensander gelegten Gehweg zu Behinderungen und Blockierungen des Fußwegs. Bemühungen der Schule und Teilen der Elternschaft, hier auf andere Verkehrsteilnehmer Einfluss zu gewinnen, zeigen keinen nachhaltigen Erfolg. Mit der Anordnung von Pollern und Markierungen gestaltet die Verkehrssituation vor der Schule sicherer. Die Maßnahme wird durch das PK 43 evaluiert.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Lagepläne und Skizzen
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