Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 17.04.2023 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 5
I. Ebner-Eschenbach-Weg 2, 21035 Hamburg
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ebner-Eschenbach-Weg 2, 21035 Hamburg
folgendes an: Aufstellen eines Sperrpfosten mit Umlaufmarkierung.
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines Sperrpfostens (VZ 600-60 StVO) und Aufbringen einer Umlaufmarkierung zwischen den beiden Bäumen gemäß Skizze.
3. Begründung
Der Ebner-Eschenbach-Weg ist in diesem Abschnitt ein gemeinsamer Geh- und Radweg, welcher regelmäßig als Parkfläche genutzt wird. Der Sperrpfosten soll dazu dienen, eine unerlaubte Nutzung des Geh/Radweges durch Fahrzeuge zu ermöglichen.
II. Ameisweg, Kehrenbereich - Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ameisweg, Kehrenbereich, folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Ameisweg Höhe 12 (links vom Hauseingang): Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.2. Ameisweg Höhe Kehre/Lichtmast: Aufstellen/Aufhängen eines VZ 283-30 StVO (H-Mitte)
2.3. Ameisweg ggü.14-16 (links von der Einzel-Garagenüberfahrt): Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Ende)
3. Begründung
Der zunehmende Parkdruck im Ameisweg führt dazu, dass auch der Kehrenbereich des Ameisweg von größeren Fahrzeugen nicht mehr befahren werden kann und bei Begegnungsverkehren Rückwärtsfahrten erforderlich werden. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist geeignet, den Kehrenbereich sicher befahren zu können.
III. Billwerder Straße / Heckkatenweg - Fahrbahnrandbeschränkungen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Billwerder Straße / Heckkatenweg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Billwerder Straße Höhe 1 a/Lima: Abhängen VZ 283-20 StVO (H-Ende) und Aufhängen des VZ 283-30 StVO (H-Mitte)
2.2. Heckkatenweg Höhe Fußgängerabsenkung/Lima: Aufhängen des VZ 283-20 StVO (H-Ende)
2.3. Heckkatenweg / Billwerder Straße / Innenkurve: Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO gem. Skizze
3. Begründung
Parkenden Fahrzeuge im beidseitigem Kurvenbereich jedoch außerhalb der 5 m-Einmündungsbereiche erschweren es dem Fahrzeugverkehr, im Gegenverkehrsfall die Fahrt sicher weiter zu führen. Die Kreuzung erfordert aufgrund des überfahrbaren Gehwegbereichs zudem eine besondere Übersichtlichkeit, die durch parkende Fahrzeuge nicht mehr gegeben ist. Zudem behindern parkende Fahrzeuge die Sicht auf querende Fußgänger und die hier starken Schülerverkehrsströme. Die Erweiterung der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung ist geeignet, die erforderliche Übersichtlichkeit zu schaffen.
IV. Röpraredder Höhe 70 - Ergänzung von Fahrbahnrandbeschränkungen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Röpraredder Höhe 70 folgendes an: Ergänzung von Fahrbahnrandbeschränkungen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Röpraredder Rtg. Norden Höhe 70: Aufstellen eines VZ 286-30 StVO (eingeschr. H-Mitte) an der Bauminsel als Ergänzung der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkung
2.2. Röpraredder 70, letzte Parkbucht: Aufstellen der VZ-Gruppe VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-Anfang) mit Zusatz 1053-34 StVO (auf dem Seitenstreifen) und Zeitzusatz 1042-31 StVO (werktags 7-17 h)
2.3. Röpraredder 72, letzte Parkbucht: Aufstellen der VZ-Gruppe VZ 286-20 StVO (eingeschr. Halteverbot-Ende) mit Zusatz 1053-34 StVO (auf dem Seitenstreifen) und Zeitzusatz 1042-31 StVO (werktags 7-17 h)
3. Begründung
Nach Hinweisen des zuständigen Bürgernahen Beamten und Anfragen örtlicher Unternehmen kann durch die befristete Fahrbahnrandbeschränkung in der Parkbucht der Anlieferverkehr vor Ort sicher ermöglicht werden. Die Ergänzung der Fahrbahnrandbeschränkung an der Fahrbahn ist aufgrund der Abstandsregelung von HVerkehrszeichen erforderlich.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
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