Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 12.11.2019 Regionalausschuss Ö 7.6
I Moorfleet / Tatenberg, Einrichtung von 11 Haltestellen für neue Buslinie
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs in Moorfleet / Tatenberg folgendes an:
Einrichtung von 11 Haltestellen
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ 224-40 StVO (Haltestelledoppelseitig) an folgenden Örtlichkeiten:
Moorfleeter Deich (Ost), Höhe Nr. 541
Moorfleeter Deich (Ost), , Höhe Nr. 475
Moorfleeter Deich Nr. 275 (Eichbaumsee)
Moorfleeter Deich Nr. 380
Moorfleeter Deich Nr. 427
Moorfleeter Deich Nr. 344
Moorfleeter Deich Nr. 279
Moorfleeter Hauptdeich / Kneidenweg
3 Begründung
Zur geplanten Neueinrichtung des Buslinienbetriebs 530 zum Fahrplanwechsel Dezember 2019 ist die Einrichtung von 11 Haltestellen erforderlich. Dies erfolgt im Rahmen des Ausbaus des ÖPNV, hier Verdichtung des Angebotes und der gewünschten Erschließung des Bereichs Moorfleeter Deich, Kaltehofe Hauptdeich, sowie die Anbindung des Wassermuseums an den ÖPNV.
Die Einrichtung erfolgt gemäß Protokoll VHH vom 26.09.2019 und Ergänzung vom 30.09.2019.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
II Neuengammer Heerweg 280 - 282/ In der Ohe-Süd, Aufstellen eines Gefahrenzeichens
1 Anordnung
Das PK433.3 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Neuengammer Heerweg 280 – 282 / In der Ohe-Süd folgendes an: Aufstellen eines Gefahrenzeichens VZ 102 StVO
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Neuengammer Heerweg 280-282:
Aufstellen eines VZ 102 StVO (Kreuzung/Einmündung mit Vorfahrt von rechts)
3 Begründung
Fahrzeugverkehr auf dem Neuengammer Heerweg aus Richtung Kiebitzdeich kommend trift unvermittelt nach einer scharfen Rechtskurve auf die vorfahrtsberechtigte Einmündung In der Ohe-Süd. Durch das VZ 102 StVO werden ortsunkundige Fahrzeugführer auf die vorfahrtsberechtigte Einmündung hinter der Kurve zeitgerecht hingewiesen. Die Maßnahme ist geeignet, Unfallgefahren zu reduzieren.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
III Rungedamm 37 a,b, Höhe Parkhaus, Fahrbahnrandbeschränkungen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Rungedamm 37 a,b, Höhe Parkhaus
folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen in zwei Parkbuchten
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellung VZ 314-10 bzw. 20 StVO (Parkplatz-Anfang / Ende) mit Zusatz VZ 1048-10 StVO (nur PKW).
3 Begründung
Durch vor Ort regelmäßig geparkte Transportfahrzeuge und Lastzüge (größer als 2,8 to.) wird die Sicht der vom Parkhaus kommenden ausfahrenden Fahrzeuge erheblich reduziert, wodurch Gefahrensituationen beim Einbiegen in den Rungedamm entstehen. Durch die Maßnahme der Beschränkung der Parkstreifen auf Personenkraftwagen wird regelmäßig das Einfahren auf den Rungedamm gefahrloser möglich sein. Die Maßnahme dient der allgemeinen Verkehrssicherheit.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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