21-0241

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 09.12.2019 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 9

Sachverhalt

 

I.  Reinbeker Redder - Nebenfahrbahn /Fanny-David-Weg- Fahrbahnrandbeschränkungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reinbeker Redder-Nebenfahrbahn /Fanny-David-Weg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Aufstellen der VZ 283-10 (H-Anfang) und VZ 283-20 (H-Ende) StVO am Reinbeker Redder Nebenfahrbahn auf ca. 20 m Länge gem. Skizze

2.2.  Auftragen von 2 Grenzmarkierungen VZ 299 StVO in den Einmündungen gem. Skizze

 

3. Begründung

Aufgrund der Zunahme an Parkplatzsuchverkehren verursacht durch den Neubausiedlung Hirtenland sind die Fahrbahnrandbeschränkungen für eine gesicherte Fahrbeziehung und Nutzung der Bordsteinabsenkungen für Fußgänger erforderlich.

 

II.  Sander Markt Höhe der drei Behindertenstellplätze - Auftragen einer               Sperrmarkierung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Sander Markt Höhe der drei Behindertenstellplätze folgendes an: Auftragen einer Sperrmarkierung VZ 298 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Sander Markt Höhe Behindertenstellplatze und Durchgang Parkplatz: Auftragen einer Sperrmarkierung VZ 298 StVO gem. Skizze.

 

3. Begründung

Der Durchgang zum Parkplatz wird regelmäßig durch geparkte Fahrzeuge verstellt. Zudem wird die Nutzung des nördlichen Behindertenstellplatzes dadurch erschwert. Für Fahrzeugführer ist es nicht deutlich ersichtlich, dass hier nicht geparkt werden soll. Durch die Sperrmarkierung wird die Fläche wirksam frei gehalten.

 

III.  Reinbeker Redder / Boberger Drift - Ergänzen eines VZ

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reinbeker Redder / Boberger Drift folgendes an: Ergänzen eines VZ 1000-32 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Boberger Drift/Reinbeker Redder: Ergänzen des VZ 1000-32 StVO (Radverkehr aus beiden Rtg.) über dem vorhandenen VZ 205 StVO.

 

3. Begründung

Am Reinbeker Redder-Nordseite befindet sich ein 2 Richtungsradweg, der zur sicheren Querung an der FLSA führt. Dem Fahrverkehr aus dem Boberger Drift muss mit dem Zusatzzeichen der berechtigte Radverkehr aus beiden Rtg. bekannt gemacht werden.

 

IV.  Sander Markt-Parkplatz, in Höhe Harderskamp - Auftragen von 2 großen Sperrflächen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Sander Markt-Parkplatz, in Höhe Harderskamp folgendes an: Auftragen von 2 großen Sperrflächen VZ 298 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Auftragen von 2 großen Sperrflächen VZ 298 StVO gem. Skizze. Die Sperrfläche mittig ist unter Nutzung von 2 erkennbaren Parkständen einzuzeichnen. Die Sperrfläche westlich ist nach Umsetzen des Blumenkübels (durch B/MR 2) entsprechend der mögl. Breite einzuzeichnen.

 

3. Begründung

Es besteht eine ehemalige Fußgängerführung aus Rtg. Walter-Freitag-Straße kommend über den Fußgängerüberweg hinweg durch den Durchgang im Grüngürtel über den Parkplatz hinweg zum Harders Kamp und weiter in die Fußgängerzone Alte Holstenstraße. Nach der Sondernutzung der Parkfläche als Ersatz-ZOBFläche (VHH) war die Erkennbarkeit des durch Straßenpflaster gelegten Fußweges nicht mehr gegeben. Durch die Sperrmarkierungen und Maßnahmen des B/MR 2 wird die ehemals funktionierende Fußwegebeziehung wieder hergestellt.

 

V.  Reinbeker Redder Höhe Wanderweg zum Borkhorster Weg - Aufstellen eines VZ

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reinbeker Redder Höhe Wanderweg zum Borkhorster Weg folgendes an: Aufstellen eines VZ 1022-10 StVO

 

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Reinbeker Redder Höhe Wanderweg zum Borkhorster Weg (zwischen B 5 und Boberger Drift:

Aufstellen eines VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei) Rtg. Osten zeigend am Grünstreifen

 

3. Begründung

Nach Änderungen der RWB am Reinbeker Redder aus den vorangegangenen Jahren fehlt hier eine Freigabe des Radwegs auf 100 m zum Erreichen der sicheren Querungshilfe (FLSA) Höhe Boberger Drift. Durch die Freigabe des Radverkehrs in beide Richtungen kann der Hohe Radverkehrsanteil aus der nördlichen Siedlung sicher den Reinbeker Redder ostwärts erreichen.

 

VI.  Reinbeker Redder Höhe 274 / Nebenfahrbahn - Markierungen und Änderung der Beschilderungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reinbeker Redder Höhe 274 / Nebenfahrbahn folgendes an: 2 Markierungen und Änderung der Beschilderungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Gem. Skizze

2.1.  Auftragen von 2 Grenzmarkierungen VZ 299 StVO von 10 und 14 m Länge

2.2.  Ändern der Zeitzusätze unter den vorhandenen Halteverboten auf "Mo-Fr 7-16"

 

3. Begründung

Der Überschreitungsbereich der Fußwege und Fuß-/Radwege wird regelmäßig durch sog. Elternverkehre aber auch in den Abendstunden von Fahrzeugen zugeparkt. Durch die Grenzmarkierungen werden bestehende Verbote ergänzt bzw. sicherer frei gehalten, sodass insbesondere Schüler sicherer den Schulweg beschreiten können. Die zeitliche Anpassung der Zusatzbeschilderung ist aufgrund der veränderten Schulzeiten erforderlich.

 

VII.  Lohbrügger Markt, Zuwegung öffentl. Grünanlage - beschränkende Beschilderung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Lohbrügger Markt, Zuwegung öffentl. Grünanlage folgendes an: Aufstellen einer beschränkenden Beschilderung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Aufstellen/Aufhängen der VZ 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatz: 1026-33 StVO (Einsatzfahrzeuge frei) gem Skizze.

 

3 Begründung

In der Grünanlage zwischen Lohbrügger Markt und Lohbrügger Landstraße wurde eine befahrbare Fläche für die Einsatzkräfte der FF-Lohbrügge im Einsatzfall geschaffen. Die Fläche wird zunehmend insbesondere an Markttagen durch Marktbeschicker zum Parken verbotener Weise gebraucht. Durch die beschränkende Beschilderung wird neben dem Umstand, dass es sich um eine Grünanlage handelt, für den Kraftfahrzeugverkehr erkennbarer, dass die Fläche nicht befahren werden darf.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

Skizzen und Lagepläne

 

Lokalisation Beta
Alte Holstenstraße Lohbrügger Markt

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.