Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Amandus-Stubbe-Straße 6-8, Fahrbahnmarkierungen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Amandus-Stubbe-Straße 6-8 folgendes an: Fahrbahnmarkierungen gem. Skizze
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Amandus-Stubbe-Straße 6-8-Einmündung:
Auftragen einer Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295 StVO) übergehend in eine von der Fußgängerfurt unterbrochenen Sperrfläche (VZ 298 StVO) gem. RSA, s. Skizze
3 Begründung
Für eine sichere Ein-und Ausfahrtsituation an der Zufahrt ist es erforderlich, die aus der Stichstraße kommenden Lastkraftzüge in einem stumpfen Winkel an die Fahrbahn zu führen, um Lastkraftzügen bei der Einfahrt einen ausreichend dimensionierten Kurvenradius zu ermöglichen. Die Maßnahme ordnet die Verkehrsströme und trägt dazu bei, dass der im Einmündungsbereich liegende Fußweg nicht überfahren wird.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
II . Borghorster Elbdeich Höhe Sperrwerk, Einbau von Absperrelementen am Fahrbahnrand
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Borghorster Elbdeich Höhe Sperrwerk
folgendes an: Einbau von Absperrelementen am Fahrbahnrand
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Borghorster Elbdeich Höhe Sperrwerk, nördlicher Fahrbahnrand, in beiden Richtungen gem Skizze: Einbau von Absperrelementen am Fahrbahnrand in den erforderlichen Bereichen im Ermessen MR
3 Begründung
Beidseitig des Borghorster Elbdeichs in Höhe des Sperrwerks findet regelwidriges Befahren und Parken des nördlichen Seitenraums am Leitdamm statt. Das regelhafte Parken auf der Fahrbahn, wie andernorts an den Hauptdeichen üblich, findet hier nicht statt. Fahrzeuge, die über die durchgezogene Leitlinie in den Grünbereich fahren, versacken teilweise in dem abgängigen Böschungsbereich und verursachen Schäden. Durch den Einbau von Absperrelementen im bislang schon beschädigten Seitenraum werden die Gefahren für die Fahrzeuge und den Fahrbahnraum vermieden.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
III. Mittlerer Landweg 102 ggü und Mittlerer Landweg nördlich Buskehre, Fahrbahnrandbeschränkungen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mittleren Landweg 102 ggü und Mittlerer Landweg nördlich Buskehre folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Mittlerer Landweg 102/104 ggü.:
Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) ca. 15 m hinter der Kurve
2.2. Mittlerer Landweg nördlich Buskehre ggü. Lima 8 und 7:
- Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) ca. 8 m südlich Lima 8 ggü.
- Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) ca. 8 m südlich Lima 7 ggü.
3 Begründung
Das ergänzende Halteverbot-Ende hinter der Kurve beschränkt das erforderliche Halteverbot im unüberschaubaren Kurvenbereich auf die erforderliche Länge.
Durch die auf Länge am Fahrbahnrand nördlich der Schule stehenden Fahrzeuge ist ein gesicherter Begegnungsverkehr nicht mehr möglich. Insbesondere der ÖPNV findet keine ausreichend große Ausweichtasche. Dadurch kommt es im Begegnungsfall regelmäßig zum Überfahren des Gehwegs. Durch die Verlängerung des Halteverbots entschärft sich die Situation.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.