21-0279

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 14.01.2020 Regionalausschuss Ö 7.5

Sachverhalt

 

I. Curslacker Deich / Bei der blauen Brücke, Fahrbahnrandbeschränkung und Markierung

 

1 Anordnung

Das PK 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Kreuzung Curslacker Deich / Bei der blauen Brücke folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung und Markierung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

-Curslacker Deich zwischen Nr. 32-34: Aufstellen VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)

-Curslacker Deich 36 (vor oder nach der Einfahrt): Aufstellen VZ 283-20 StVO (Halteverbot-Ende)

-Bei der Blauen Brücke / Curslacker Deich: Auftragen einer schmalen Sperrmarkierung VZ 298 StVO gem. Skizze

 

3 Begründung

Durch parkende Fahrzeuge ggü. der Einmündung ist ein gesicherter Begegnungsverkehr bzw. Abbiege- / Einbiegeverkehr nicht mehr gewährleistet.

Zudem wird in unzureichendem Maße die Einmündung von der Blauen Brücke nach rechts auf den Curslacker Deich befahren, sodass der Seitenraum beschädigt wird. Durch die Sperrmarkierung wird der Verkehrsteilnehmer hilfreich gelenkt.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

II. Süderquerweg 86-100, beidseitig, Ergänzung und Änderung der Fahrbahnrandbeschränkungen

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Süderquerweg 86-100, beidseitig folgendes an: Ergänzung und Änderung der Fahrbahnrandbeschränkungen

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Süderquerweg-Nordseite:

2.1. Höhe Hausnummer 86/Lima: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO

2.2. Höhe Hausnummer 90/Lima: Abbau VZ 283-10 und Aufhängen VZ 283-30 StVO ; und Abhängen des Zeitzusatzes „werktags 7-18“

2.3. Höhe Hausnummer 100/Lima: Abhängen des Zeitzusatzes „werktags 7-18“

Süderquerweg-Südseite:

2.4. Süderquerweg/Auf dem Sülzbrack: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO

2.5. Süderquerweg vor der Zufahrt Hausnummer 93: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO

 

3 Begründung

Nach Bürgerhinweisen, eigenen Beobachtungen und unter Hinzuziehung der Unfallanalyse kommt es im Bereich Süderquerweg / Auf dem Sülzbrack und Parkplatzverkehren REWE zu Verkehrsbehinderungen und gefährlichen Situationen bei Ein- und Abbiegevorgängen und in der Vorbeifahrt an parkenden Fahrzeugen. Durch die ergänzenden Fahrbahnrandbeschränkungen wird die Übersichtlichkeit der Verkehrsbereiche verbessert.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

 

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Anhänge

Skizze der Anordnungen (Quelle PK 43)  

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