21-0317

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 17.02.2020 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 10

Sachverhalt

 

I. Gojenbergsweg 17 - 2 eingerichtete Behindertenstellplätze, Aufhebung der Zeitbegrenzung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Gojenbergsweg 17 folgendes an: 2 eingerichtete allgemeine Behindertenstellplätze, Aufhebung der Zeitbegrenzung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Abbau der Zeitzusätze VZ 1040-30 (7-19 h) an beiden Verkehrszeichenträger

 

3. Begründung

Die beiden 2014 eingerichteten Behindertenstellplätze dienten in erster Linie der örtlichen Betreuungseinrichtung „Leben mit Behinderung“ und war vorrangig für erforderliche Krankentransportfahrzeuge vorgesehen. Mittlerweile ist der Bedarf der Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Behinderung angemeldet worden, auch außerhalb der Zeitbegrenzung ortsnah einen verlässlichen Stellplatz vorzufinden. Der Anspruch wurde durch den Träger der Einrichtung dem PK 43-Verkehr angezeigt.

 

II. Leuschnerstraße/ 2 Ausfahrten Lohbrügger Markt - Aufhängen von Hinweiszeichen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Leuschnerstraße/ 2 Ausfahrten Lohbrügger Markt folgendes an: Aufhängen von Hinweiszeichen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Jeweils Aufhängen eines VZ 1000-32 StVO – Radverkehr kreuzt links/rechts (Lichtmast und vorhandenem Trägermast) jeweils an den Ausfahrten gem. Skizze

 

3 Begründung

Durch die ergänzenden Verkehrszeichen wird auf den in beide Richtungen frei gegebenen Radverkehr auf dem Radweg hingewiesen.

 

III. Klaus-Schaumann-Straße Höhe 6-8 - Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Klaus-Schaumann-Straße Höhe 6-8 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Klaus-Schaumann-Straße 6 ab Einfahrt: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) Rtg. Norden

2.2.  Klaus-Schaumann-Straße, Lima 4 a: Aufhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) Rtg. Süden

2.3.  Klaus-Schaumann-Straße, Lima 4: Aufhängen VZ 283-20 StVO (H-Ende) Rtg. Süden

 

3 Begründung

Aufgrund parkender Fahrzeuge kommt es im Einmündungsbereich und der Annäherung an die Haltestelle zu starken Verkehrsbehinderungen insbesondere für die VHH. Der Linienverkehr wird stark behindert. Durch die Fahrbahnrandbeschränkung wird die örtliche Behinderung beseitigt.

 

IV. Grandkoppel 15 ggü., Lima 6 - Personengebundener Stellplatz

 

1 .Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Grandkoppel 15 ggü., Lima 6 folgendes an: Einrichten eines personengebundenen Stellplatzes

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Aufstellen des VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO

2.2.  Auftragen einer Parkbox auf 6 m Länge

 

3. Begründung

Der Antragsteller ist Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur mit Hilfsmitteln außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Er zählt daher zu dem in der V w V in den §§ 45 und 46 STVO aufgeführten begünstigten Personenkreis. Eine zeitnahe Anmietung von Stellplätzen der Hausgenossenschaft VHW durch Herrn Arslan konnte von der VHW nicht in Aussicht gestellt werden.

 

V. Lohbrügger Landstraße 32-40 - Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lohbrügger Landstraße 32-40 folgendes an: Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die Lohbrügger Landstraße von Hausnummer 32 bis 40, beide Richtungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

-  Lohbrügger Landstraße 32: Aufstellen VZ 101-11 STVO (Gefahr-Fußgängerüberweg) + VZ 274-30 StVO (30Km/h)

-  Lohbrügger Landstraße 47: Aufstellen VZ 101-11 STVO (Gefahr-Fußgängerüberweg) + VZ 274-30 StVO (30Km/h) (VZ 101-11 ist über VZ 274-30 zu befestigen)

 

3. Begründung

Nach Bürgerhinweisen und Feststellungen durch Polizeikräfte (BFS und PVKL) kommt es zu gefährlichen Unfallsituationen für die Fußgänger beim Überqueren der FGÜ´s bzw. für die Radfahrer beim Überqueren der Straßen. Nach Auswertung der Unfallstatistik kam es in den vergangenen drei Jahren zu zwei Unfällen mit Fußgängern und zwei mit Radfahrern in dem oben gezeigten Bereich. Zusätzlich sind drei Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen mit Bezug zu dem FGÜ´s verzeichnet. Weiterhin sind diese FGÜ´s auch Teil von Schulwegen bzw. Wege zu Kindergärten.

 

Durch die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Annäherung an den FGÜ wird die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers für die Gesamtsituation gestärkt und somit die allgemeine Verkehrssicherheit erhöht.

 

VI. Ladenbeker Furtweg Höhe 16 - zeitl. befr. Fahrbahnrandbeschränkung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ladenbeker Furtweg Höhe 16 folgendes an: zeitlich befristete Fahrbahnrandbeschränkung

 

2.  Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem. Skizze:

2.1.  Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) mit Zusatz 1042-33 (Mo-Fr 7-17 h)

2.2.  Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Ende) mit Zusatz 1042-33 (Mo-Fr 7-17 h)

 

3. Begründung

Aufgrund am Fahrbahnrand geparkter Fahrzeuge kommt es in den Hauptverkehrszeiten morgens, mittags und frühen Abend in der Woche zu erheblichen Verkehrsstauungen, die den ÖPNV-Verkehr stark behindern. Die Fahrbahnrandbeschränkungen sind erforderlich, um die gegenwärtigen Verkehrsströme in den Spitzenzeiten sicher zu gewährleisten.

 

VII. Lohbrügger Landstraße 86 - Aufhebung Stellplatz

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lohbrügger Landstraße 86 folgendes an: Aufhebung Stellplatz

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Abbau VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (GenNr. 0515/96)

2.2. Entfernung des Rollstuhlfahrersymbols in der Parkbucht– sofern noch erkennbar

 

3. Begründung

Die Stellplatzinhaberin ist in eine Pflegeeinrichtung nach HH-Boberg verzogen.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

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