Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I Curslacker Deich Höhe 184/Radweg Vierländer Damm, Änderung der beschränkenden VZ
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Curslacker Deich Höhe 184 / Radweg Vierländer Damm folgendes an: Änderung der beschränkenden VZ
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Curslacker Deich Höhe 184/Radweg Vierländer Damm:
2.1. Abbau der VZ 250 StVO (Verbot Fzg. aller Art) mit Zusatzzeichen 1020-30 StVO (Anlieger frei)
2.2. Aufbau der VZ 260 StVO (Verbot mehrsp. Kraftfahrzeuge und Krafträder) mit Zusatzzeichen 1012 StVO („ Gartenbaubetrieb Curslacker Deich 178 frei“)
3 Begründung
Die alte Schilderkombination ließ unbeschränkten Kraftfahrzeugverkehr als Anlieger zu, während formell zugleich der berechtigte Radverkehr den Bogen über den Geh/Radweg fahren musste. Mit der neuen Beschilderung wird das eingetragene Wegerecht des Gartenbaubetriebs konkretisiert und unberechtigte Kraftfahrzeugverkehre abgehalten.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
II Süderquerweg 74-88, beidseitig, Fahrbahnrandbeschränkungen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Süderquerweg 74-88, beidseitig
folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Süderquerweg-Nordseite:
2.1. Höhe Hausnummer 74/Lima15: Aufhängen eines VZ 283-10 StVO H-Anfang
2.2. Höhe Hausnummer 80/Lima: Aufhängen VZ 283-30 StVO H-Mitte
2.3. Höhe Hausnummer 88/Lima: Abhängen VZ 283-10 und Aufhängen VZ 283-30 StVO H-Mitte
Süderquerweg-Südseite:
2.4. Süderquerweg zwischen 89 und Garagenweg: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO H-Anfang
2.5. Süderquerweg zwischen Nr.85 und 83: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO H-Ende
3 Begründung
Nach Mitteilung der VHH, Bürgerhinweisen und eigenen Beobachtungen kommt es im Bereich
Süderquerweg / Auf dem Sülzbrack in Rtg. Kirchenheerweg zu Verkehrsbehinderungen und gefährlichen Situationen in der Vorbeifahrt an Kolonnen parkender Fahrzeuge. Um eine gesicherte Vorbeifahrt bei Gegenverkehr zu gewährleisten, müssen ausreichend dimensionierte Zwischenräume zum Ausweichen geschaffen werden. Diese Anordnung ist als Ergänzung zu der Anordnung vom 08.01.2020 erforderlich, da die verkehrliche Entwicklung im Bereich ruhender Verkehr im Fahrbahnraum in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Die StVB wird die
Situation weiterhin beobachten und ggf. weiter gehende Fahrbahnrandbeschränkungen zeitnah anordnen. Die Fahrbahnrandbeschränkung dient der Busbeschleunigung und der allgemeinen Verkehrssicherheit.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
III Süderquerweg 330-332, Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Süderquerweg 330-332 folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Süderquerweg ggü. Hower Brack, Aufhängen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) am vorhandenen Straßennamensschild
2.2. Süderquerweg 332, Lima 55, Aufhängen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)
3 Begründung
Nach Mitteilung der VHH ist das Einbiegen/Abbiegen mit Bussen im Bereich der Einmündung durch gegenüber der Einmündung parkender Fahrzeuge nur mit Rangieren möglich. Die Fahrbahnrandbeschränkung dient der Busbeschleunigung und der allgemeinen Verkehrssicherheit im Bereich der Einmündung.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
IV Mittlerer Landweg ggü. Schulparkplatz, Versetzen eines VZ
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mittleren Landweg ggü. Schulparkplatz folgendes an: Versetzen eines VZ – Verlängern der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Gem. Skizze: vorhandenes VZ 283-20 StVO um ca. 10 m nördlich vom Baum einsetzen
3 Begründung
Zu Schulbeginn- und –endzeiten kommt es aufgrund der hier zu kurz eingerichteten Fahrbahnrandbeschränkung zu Gefahrensituationen bei der Nutzung des Schulparkplatzes. Durch die kurze Verlängerung der Fahrbahnrandbeschränkung werden die Gefahren reduziert.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
V Billwerder Ring 8, zeitlich befr. Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Ring 8 folgendes an: zeitlich befr. Fahrbahnrandbeschränkung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Gem. Skizze
2.1. Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) mit Zeitzusatz 1042-33 StVO ( Mo-Fr 7-17 h )
2.2. Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende) mit Zeitzusatz 1042-33 StVO ( Mo-Fr 7-17 h )
3 Begründung
Das Firmengrundstück Billwerder Ring 9 wird zukünftig von großen LKW und LKW-Zügen beliefert. Gegenüber der Einfahrt parkende Fahrzeuge verhindern das Einfahren auf das Grundstück. Durch die Fahrbahnrandbeschränkung wird der Betrieb sichergestellt.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
VI Warwischer Hinterdeich 116-118, Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Warwischer Hinterdeich 116-118 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Warwischer Hinterdeich 116 (10 m hinter Zuwegung): Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.2. Warwischer Hinterdeich 118 (5 m vor Zuwegung): Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)
3 Begründung
Der Wirtschaftsbetrieb (Gärtnerei) kann aufgrund des engen steilen Deichkörpers bei gegenüber der Einfahrt geparkter Fahrzeuge die Einfahrt nicht verkehrssicher nutzen. Zudem ist die Verkehrssicherheit durch die Kolonne parkender Fahrzeuge in der Kurve gestört. Die Fahrbahnrandbeschränkung unterstützt die örtliche Verkehrssicherheit und die betriebliche Zufahrt ist gewährleistet.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
VII Kirchwerder Landweg 545-551, Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Kirchwerder Landweg 545-551 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Kirchwerder Landweg 551 (Lima): Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.2. Kirchwerder Landweg 545 (Lima): Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)
3 Begründung
Durch geparkte Fahrzeuge in dem Bereich ist ein Befahren und Verlassen der Tankstelle für große Fahrzeuge (Tankzüge und Kunden mit Anhängerbetrieb) nur in einer Richtung möglich. Dadurch kommt es zu unnötigen Kehrfahrten, die unnötige Emissionen und Gefahren beim Wenden verursachen. Durch die kurze Fahrbahnrandbeschränkung wird eine sichere Befahrbarkeit des Geländes sichergestellt. Zusätzlich erleichtert die Fahrbahnrandbeschränkung die Vorbeifahrt an den Kolonnen geparkter Fahrzeuge und sichert eine ausreichende Ausweichfläche bei Gegenverkehr.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unterBeteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
VIII Ladenbeker Furtweg Höhe 16, zeitl. befr. Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ladenbeker Furtweg Höhe 16 folgendes an: zeitlich befristete Fahrbahnrandbeschränkung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Gem. Skizze:
2.1. Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) mit Zusatz 1042-33 (Mo-Fr 7-17 h)
2.2. Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Ende) mit Zusatz 1042-33 (Mo-Fr 7-17 h)
3 Begründung
Aufgrund am Fahrbahnrand geparkter Fahrzeuge kommt es in den Hauptverkehrszeiten morgens, mittags und frühen Abend in der Woche zu erheblichen Verkehrsstauungen, die den ÖPNV-Verkehr stark behindern. Die Fahrbahnrandbeschränkungen sind erforderlich, um die gegenwärtigen Verkehrsströme in den Spitzenzeiten sicher zu gewährleisten.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.