Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I Auf der Böge, beide Zufahrten vom Curslacker Deich kommend - Änderung der Beschilderung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Auf der Böge folgendes an: Änderung der Beschilderung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Auf der Böge / Curslacker Deich 369 (gem. Skizze)
- Abbau der beiden VZ 250 mit Zusatz 1020-30 vom bestehenden VZ 274-30 StVO, das VZ 274-30 StVO verbleibt dort
- Neuaufstellen VZ 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) , VZ 266 StVO ( 9 m ) (Verbot für Fahrzeuge über tatsächliche Länge 9 m) und Zusatzzeichen 1020-30 StVO (Anlieger frei) gem. Skizze rechts vorn an der Grüninsel
- Anbringen des VZ 266 StVO ( 9 m ) (Verbot für Fahrzeuge über tatsächliche Länge 9 m) mit Zusatzzeichen 1008-34 StVO (keine Wendemöglichkeiten) am vorhandenen VZ 437 StVO (Straßenname) links der Zufahrt
2.2. Auf der Böge / Curslacker Deich 269/277 (gem. Skizze):
- Abbau der beiden VZ 250 mit Zusatz 1020-30
- Aufhängen der VZ 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) , VZ 266 StVO ( 9 m ) (Verbot für Fahrzeuge über tatsächliche Länge 9 m) , Zusatzzeichen 1020-30 StVO (Anlieger frei) und Zusatzzeichen 1008-34 StVO (keine Wendemöglichkeit)
3 Begründung
Die Straße Auf der Böge befindet sich aufgrund der historischen Bedingungen in einem sehr schlechten Ausbauzustand.
Es kommt immer wieder vor, dass große LKW mit PKW-Navigation in die Straße zu den Betriebsstätten gelotst werden, obwohl die Betriebstätten auf ihre Anfahrbarkeit am Curslacker Deich hinweisen.
Je nach technischer Konstruktion eines LKW kann eine gesicherte Durchfahrt der Straße aufgrund der engen Kurvenradien nicht sicher gewährleistet werden.
Die zusätzliche und neu ausgerichtete Beschilderung mag geeignet sein, übergroße LKW vor dem Befahren abzuhalten.
Die Straße Auf der Böge wird touristisch als Freizeitroute für Radfahrer ausgewiesen. Die erforderliche Beschränkung der Fahrbahn gilt historisch nur für motorisierte Fahrzeuge und lässt ausdrücklich Fahrradverkehr zu.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Die beigefügte Erledigungsmeldung ist der anordnenden Dienststelle nach Ausführung zu übersenden.
II Am Schleusengraben - 2 Haltestellen und 1 Überliegerhaltestelle
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Schleusengraben folgendes an: Einrichten von 2 Haltestellen und 1 Überliegerhaltestelle des ÖPNV
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Am Schleusengraben, am Fahrbahnrand – südlich Am Schilfpark: Aufstellen eines VZ 224-40 StVO (Haltestelle doppelseitig)
2.2. Am Schleusengraben, am Fahrbahnrand – gegenüber Am Schilfpark: Aufstellen eines VZ 224-40 StVO (Haltestelle doppelseitig)
2.3. Am Schleusengraben Höhe Nr. 7, Parkbucht: Aufstellen eines VZ 224 StVO (Haltestelle) mit Zusatz: „Überlieger“
3 Begründung
Zur geplanten Anbindung des Wohn-und Gewerbegebietes Am Schleusengraben/Am Schilfpark an den ÖPNV ist die Einrichtung von 2 Haltestellen und einer Überliegerhaltestelle für den ab Sommer 2020 provisorischen und ab 12.2020 regulären ÖPNV-Betrieb erforderlich. Die Maßnahme unterstützt den ÖPNV-Betrieb und entspricht dem örtlichen Bedarf.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Die beigefügte Erledigungsmeldung ist der anordnenden Dienststelle nach Ausführung zu übersenden.
III Alter Landweg 22/24 bis 26 - Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Alter Landweg 22/24 bis 26 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Korrektur der am 17.06.2020 übersandten Anordnung für eine Grenzmarkierung!°
2.1. Alter Landweg 22/24 (Grenze): Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) Höhe Grundstücksgrenze Nr. 22/24
2.2. Alter Landweg 26 (ca. 5 m hinter Grundstückszufahrt): Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)
3 Begründung
Aufgrund des hohen Parkdrucks (S-Bahnnutzer) kommt es bereits in der Zufahrt zum Alten Landweg zu starken Verkehrsbehinderungen, da ein Begegnungsverkehr aufgrund der geparkten Fahrzeuge auf Länge nicht
mehr möglich ist. Die Fahrbahnrandbeschränkung gewährleistet einen gesicherten Begegnungsverkehr, u.a. der Versorgungsfahrten zur angrenzenden Justizvollzugsanstalt.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Die beigefügte Erledigungsmeldung ist der anordnenden Dienststelle nach Ausführung zu übersenden.
IV Jean-Dolidier-Weg – 4 neu angelegte Haltestellen des ÖPNV
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Jean-Dolidier-Weg folgendes an: Einrichten von 4 neu angelegte Haltestellen des ÖPNV
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Jean-Dolidier-Weg: Auf Grundlage der Verkehrszeichenpläne (05.2020) der Fa. IDS im Auftrag des Bez. Bergedorf wird das Aufstellen jeweils eines VZ 224-40 StVO (Haltestelledoppelseitig) für jede geplante Haltestelle angeordnet.
3 Begründung
Zur geplanten Änderung des Linienweges und Angebotserweiterung ab Dezember 2020 im Rahmen der Sanierung des Straßenzuges ist die Einrichtung/Anpassung von 4 Haltestellen des ÖPNV-Betrieb erforderlich. Die Maßnahme unterstützt den ÖPNV-Betrieb und entspricht dem örtlichen Bedarf
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Die beigefügte Erledigungsmeldung ist der anordnenden Dienststelle nach Ausführung zu übersenden.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
I Auf der Böge, beide Zufahrten vom Curslacker Deich kommend - Änderung der Beschilderung
II Am Schleusengraben - 2 Haltestellen und 1 Überliegerhaltestelle
III Alter Landweg 22/24 bis 26 - Fahrbahnrandbeschränkung