21-0488

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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11.08.2020
Sachverhalt

 

I Moorfleeter Deich 110/111 bis 131, Fahrbahnrandbeschränkungen und Sandwisch Änderung Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig und Änderung einer Beschränkung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Moorfleeter Deich 110/111 bis 131, Fahrbahnrandbeschränkungen und Sandwisch Änderung folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig und Änderung einer Durchfahrtbeschränkung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 für den Moorfleeter Deich 110 bis Steganlage (ggü. 131)– wasserseitig:

Fahrbahnrandbeschränkungen mittels VZ 283-10/30/20 StVO (Halteverbote) gem. Skizzen

2.2  für den Moorfleeter Deich 129/131 bis 111 (Lichtmast 26)

Fahrbahnrandbeschränkungen mittels VZ 283-10/30/20 StVO (Halteverbote) gem. Skizzen

2.3  für den Sandwisch: Tonnenbeschränkung- tatsächliche Masse:

 

- Sandwisch/Moorfleeter Deich: Aufstellen von insgesamt 2 VZ 262 StVO= (9 t)- einmal ergänzt mit VZ 1000-21 (Richtung rechtsfahrend); und jeweils mit Zusätzen: Einsatzfahrzeuge, Linienverkehr und Versorgungsfahrzeuge frei in 50 m gem. Skizze 1 VZ 250 StVO versetzen

 

Änderung/Zusatz:

VZ 1026-32 (Linienverkehr frei) unter dem VZ 250 anbringen. Anbringen von VZ 125 (Gegenverkehr) mit Zusatzschild 1010-57 (Kraftomnibus)

 

 

- Sandwisch Höhe Nr. 83/Brennerhof: Aufstellen von insgesamt 2 VZ 262 StVO= (9 t) gem. Skizze mit Zusätzen: Einsatzfahrzeuge, Linienverkehr und Versorgungsfahrzeuge frei

 

2.4 für den Sandwisch: Abbau der VZ 260 bzw. 250 StVO mit Zusatzzeichen 1020-30 und Zusatzzeichen 1022-10 StVO in zeitlicher Abstimmung mit dem B/MR

 

3 Begründung

In telefonischer Abstimmung mit dem LSBG und dem Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Management des öffentlichen Raums nach Ortstermin vom 06.04.2020 wird die beidseitige Fahrbahnrandbeschränkung auf dem Teilbereich des Moorfleeter Deichs angeordnet.

 

Bedingt durch einen örtlichen Betrieb kommt es in dem Bereich zu einer täglichen Häufung von Straßenblockaden von an- und abfahrenden Lastkraftzügen mit Überfahren der seitlichen Straßenräume in den Hochwasserschutzkörper hinein.

Hierdurch entstehen Schäden an der Hochwasserschutzanlage und am Straßenmobiliar. Gesicherter störungsfreier Verkehr für sonstige Verkehrsteilnehmer einschließlich Fußgängern und Radfahrern ist nicht möglich.

Nur durch Ordnereinsatz des örtlichen Betriebs, der nicht regelkonform mit den Ausführungen der StVO erfolgt, kann der LKW-Verkehr noch abgewickelt werden.

Durch die Fahrbahnrandbeschränkung bleibt der Straßenabschnitt leistungsfähig und der LKW-Verkehr kann bedingt abgewickelt werden.

Zur störungsfreien Abwicklung des LKW-Verkehrs sind weitergehende Abstimmungsmaßnahmen mit dem Betrieb und anderen Behörden erforderlich.

 

Die Lastbeschränkung für den Sandwisch erfolgt in Absprache mit dem Bezirksamt Bergedorf.

Der Sandwisch ist für ein regelmäßiges Befahren vom Straßenzustand nicht ausgelegt. Berechtigte Verkehre werden durch Zusatzzeichen erlaubt.

Zudem ist der Anschluss Sandwisch/Moorfleeter Deich aufgrund der Enge des Straßenraums nicht geeignet, mit großen Fahrzeugen befahren zu werden, sodass hier aus Verkehrssicherungsgründen die Beschränkung auf 9 to. zudem erfolgt.

Aufgrund der hier unwirksamen bisherigen Beschilderung (Verbot mit Anlieger frei-Regelung) konnte bislang nicht wirksam auf den Verkehr Einfluss genommen werden.

 

Bedingt durch den Schwenkradius (Schleppkurve) wird den Bussen des HVV, mit dem Zusatzschild „Linienverkehr frei“ (unter dem VZ 250), das geradeaus fahren (unter gebotener Vorsicht) gestattet.

 

Die bisherige beschränkende Beschilderung des Sandwisch ist nach Schließung der Schule rechtlich weder begründbar noch rechtskonform zu halten.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.


II Süderquerweg 36a - 40, Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283; Süderquerweg 37, Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Süderquerweg 36a - 40, Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen eines VZ-Trägers und Anbringung VZ 283-10 gem. Skizze

2.2 Aufstellen eines VZ-Trägers und Anbringung VZ 283-20 gem. Skizze

2.3 Aufstellen eines VZ-Trägers und Anbringung VZ 283-10 gem. Skizze

 

3 Begründung

Durch parkende Fahrzeuge im Süderquerweg kommt es im Einmündungs-bereich Süderquerweg/ Kirchenheerweg beim Einbiegen aus dem Kirchenheerweg in den Süderquerweg zu Behinderungen und gefährlichen Verkehrssituationen beim Begegnungsverkehr. Um ein reibungsloses Ein- und Ausbiegen besonders für größere Fahrzeuge (ÖPNV) zu ermöglichen, ist die vorstehende Fahrbahnrandbeschränkung erforderlich. Des weiterem hat die verkehrliche Entwicklung im Bereich des ruhenden Verkehrs im Fahrbahnraum in den letzten Jahren stark zugenommen und eine gefahrlose Überquerung ist für Anlieger aufgrund der Sichtbehinderung

nicht immer möglich. Die Maßnahme dient der Erhöhung der allgemeinen Verkehrssicherheit.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

III Neue Feldhofe vor Lichtmast Nr. 8, 22113 Hamburg - personenbezogener Stellplatz Nr. 13777/2020

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Neue Feldhofe vor Lichtmast Nr. 8, 22113 Hamburg folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes mit der Genehmigungsnummer 13777/2020

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Anbringen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 (Nr. 13777/2020) am Lichtmast Nr. 8 (alternativ zur Anbringung am Lichtmast Aufstellung eines VZ-Trägers)

2.2  Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 5 Meter gem. Skizze

 

3 Begründung

Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung und kann sich nur mit Hilfsmitteln außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Ein eigener Stellplatz ist nicht vorhanden und der Weg vom Parkplatz des KLGV zur Wohnanschrift ist nicht zumutbar. Er zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter

Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

IV Moorfleeter Hauptdeich / Tatenberger Weg - Aufstellung des VZ 206 StVO und Markierung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Moorfleeter Hauptdeich / Tatenberger Weg folgendes an: Aufstellung des VZ 206 StVO und Markierung einer Haltelinie

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Entfernen des VZ 205 StVO (Vorfahrt gewähren)

2.2  Aufstellung des VZ 206 StVO (Stopp, Vorfahrt gewähren), Markierung einer Haltelinie (Z 294).

 

3 Begründung

Aufgrund mehrfacher Beobachtungen von Polizeibeamten, als auch von Bürgern, an dieser Einmündung zwischen dem Verkehr (NMIV) aus dem Moorfleeter Hauptdeich und dem Verkehr auf dem Tatenberger Weg, in Richtung Süden fahrend, macht es erforderlich, den Verkehr in der Einmündung zum Anhalten zu bringen, um eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen dem einmündenden Verkehr und dem vorfahrtsberechtigten Verkehr zu ermöglichen.

 

Hierbei ist anzumerken, dass sich der NMIV aus dem Moorfleeter Hauptdeich stark erhöht hat. Zudem ist der Moorfleeter Hauptdeich dem ÖPNV zugänglich gemacht worden, so dass hierdurch auch die Straßenlast erhöht wurde.

 

Aus präventiven Gründen ist es also erforderlich, dass o.g. straßenverkehrsbehördliche Veränderung an der Einmündung vorgenommen wird.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

I  Moorfleeter Deich 110/111 bis 131, Fahrbahnrandbeschränkungen und Sandwisch Än-derung Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig und Änderung einer Beschränkung

II  Süderquerweg 36a - 40, Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283; Süderquerweg 37, Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283III

III  Neue Feldhofe vor Lichtmast Nr. 8, 22113 Hamburg - personenbezogener Stellplatz Nr. 13777/2020

IV  Moorfleeter Hauptdeich / Tatenberger Weg - Aufstellung des VZ 206 StVO und Markie-              rung