Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Glasbläserhöfe 2-9 - Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Glasbläserhöfe 2-9 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Gem. Skizze
2.1. Glasbläserhöfe 2 Rtg. Osten : Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.2. Glasbläserhöfe hinter 4 Rtg. Osten: Aufstellen VZ 283-30 StVO (H-Mitte)
2.3. Glasbläserhöfe 9 Rtg. Westen : Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.4. Glasbläserhöfe hinter 13 Rtg. Westen: Aufstellen VZ 283-30 StVO (H-Mitte)
3. Begründung
Durch sog. Baumscheibenparker wird die Nutzung der angelegten Parkstände deutlich erschwert bzw. verhindert. Begegnungsverkehre können tageszeitlich nur unter erheblichen Rückstauungen bis in den Kreisel hinein, stattfinden. Fußgängerverkehre zwischen den rangierenden Fahrzeugen hindurch werden gefährdet. Durch die Fahrbahnrandbeschränkung wird die Verkehrssicherheit gefördert.
II. Brookkehre Höhe 3-11 / Kehre - ergänzende Fahrbahnrandbeschränkung-neu
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Brookkehre Höhe 3-11 / Kehre folgendes an: ergänzende Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Gem. Skizze
2.1. Brookkehre Höhe 11- Beginn Einfahrt zur Kehre: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.2. Brookkehre Höhe 9: Aufstellen VZ 283-30 StVO (H-Mitte)
2.3. Brookkehre / Lichtmast: Abhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und Aufhängen VZ 283-30 (H-Mitte)
3. Begründung
Der Kehrenbereich der Brookkehre 3-11 kann aufgrund parkender Fahrzeuge trotz bereits erfolgter teilweiser Fahrbahnrandbeschränkung nicht mehr von größeren LKW sicher befahren werden. U.a. konnte der örtliche ASB-Verband im Alarmierungsfall wiederholt nur zeitverzögert ausrücken. Andere neue Gewerbebetriebe werden in der Anfahrt nicht erreicht. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist erforderlich, um die Kehre sicher befahrbar zu machen und das Erreichen der Grundstückszufahrten sicher zu stellen. Die zwischenzeitlich am 22.06.2020 verschickte Anordnung wird mit dieser Anordnung ergänzt.
III. Holtenklinker Straße Höhe 51 - Aufhebung des personengebundenen Behindertenstellplatz
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Holtenklinker Straße Höhe 51 folgendes an: Aufhebung des personengebundenen Behindertenstellplatz
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Holtenklinker Straße Höhe 51-Parkstreifen:
2.1. Abbau des VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO
3 Begründung
Nach Mitteilung der den Stellplatz nutzenden Familie sind sie zum 01.09.2020 verzogen und benötigen den Stellplatz nicht mehr.
IV. Arnoldistieg 3 - Aufhebung des personengebundenen Stellplatzes
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Arnoldistieg 3 folgendes an:
Einrichten eines personengebundenen Stellplatzes in der Parkbucht
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Arnoldistieg 3, Parkbucht zwischen den Bäumen:
Abbau VZ 314 StVO mit dem Zusatz 1044-11 StVO (Gen.-Nr. 23196/2016)
3. Begründung
Die Stellplatzinhaberin erklärt, kein Fahrzeug mehr zu besitzen und benötigt den Stellplatz so nicht mehr.
V. Am Langberg 79 - Ergänzen von Verkehrszeichen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Langberg 79 folgendes an:
Ergänzen von Verkehrszeichen an der Haltestelle Schulredder
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen VZ 315-67 StVO (Ganzflächiges Gehwegparken – Ende) westlich der Haltestelle
Aufstellen VZ 315-66 StVO (Ganzflächiges Gehwegparken – Anfang) östlich der Haltestelle
Die VZ sind so aufzustellen, dass Fahrgäste der Haltestelle ungehindert ein- und aussteigen können.
3. Begründung
Durch parkende Fahrzeuge an der Haltestelle kam es zu Behinderungen der Fahrgäste, da vorhandene Beschilderungen grundsätzlich ein Gehwegparken zuließen.
VI. Kirschgarten Höhe Nr. 1 und Höhe Nr. 29 - Schaffung von 2 Ausweichstellen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirschgarten Höhe Nr. 1 und Höhe Nr. 29
folgendes an: Schaffung von 2 Ausweichstellen durch Fahrbahnrandbeschränkungen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Kirschgarten Höhe Nr. 1: Aufhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und im Abstand von ca. 12 m Aufstellen VZ 283-20 StVO (HEnde)
2.2. Kirschgarten Höhe Nr. 29: Aufhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und im Abstand von ca. 10 m Aufstellen VZ 283-20 StVO (HEnde)
3. Begründung
In der engen Wohnstraße Kirschgarten kann aufgrund von auf Länge am Fahrbahnrand parkender Fahrzeuge kein geordneter Begegnungsverkehr mehr stattfinden. Sich begegnende Fahrzeuge fahren regelmäßig über den Gehweg, beschädigen diesen und/oder gefährden dabei Fußgänger. Durch die kurzen Ausweichstellen kann ein geordneter Begegnungsverkehr durchgeführt werden.
VII. Max-Eichholz-Ring, Sackgasse vor Schule - 2 Behindertenstellplätze und Grenzmarkierung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Max-Eichholz-Ring, Sackgasse vor Schule folgendes an: 2 zeitl. befr. Behindertenstellplätze und Grenzmarkierungsverlängerung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Aufstellen von 2 VZ-Trägern mit VZ 314 StVO i.V.m. 1044-10 StVO, und den Zusätzen VZ 1042-33 (Mo-Fr 7-17 h) und VZ 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) jeweils vor den Plätzen
2.2. Auftragen von 2 Parkboxmarkierungen und Auftragen jeweils eines Piktogramms (Rollstuhlfahrersymbol) pro Parkbox
2.3. Verlängern der vorhandenen Grenzmarkierung VZ 299 StVO um ca. 4 m gem. Skizze
3. Begründung
Bei der Schule Max-Eichholz-Ring als Integrationsschule gibt es verschiedene Personen mit einer Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die sich wegen der Schwere des Leidens nur mit großer Anstrengung und/oder Hilfsmitteln außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen. Sie zählen daher zu dem in der VwV in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis. Nach Mitteilung der Schulleitung und des Elternrates sind nach Umbauarbeiten und weiteren Bauvorhaben an der Schule die bisherigen Parkregelungen für diese bevorrechtigten Verkehre nicht mehr nutzbar und es werden entsprechend nutzbare Stellplätze in der Kehre erforderlich. Mit den 2 Stellplätzen als allgemeine Behindertenstellplätze mit zeitlicher Beschränkung wird den berechtigten Nutzern ermöglicht über Tag eine Vielzahl von Bringe- und Abholverkehren während der Schulzeiten ermöglicht.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.