21-0536

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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19.10.2020
Sachverhalt

 

I. Bereich Heidhorst - Ergänzung von Beschilderungen für den Radverkehr

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den  Bereich Heidhorst folgendes an: Ergänzung von Beschilderungen für den Radverkehr

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem. Skizze

2.1.  Heidhorst / Heidhorststieg: Aufstellen VZ 1022 mit Zusatz 1000-31 StVO (Radverkehr frei – beide Richtungen) in Rtg. Süden weisend

2.2.  Heidhorst Höhe Zufahrt Einkaufszentrum: Aufstellen VZ 1022 StVO (Radfahrer frei) Rtg. Norden weisend

2.3.  Bergedorfer Straße Höhe EKZ, Lichtmast 120: Anbringen VZ 237 mit Zusatz 1000-31 StVO (Radweg beide Richtungen)

 

3. Begründung

Für die durchgängige Befahrbarkeit des Fuß-/Radwegs vom EKZ bis zur Schule Heidhorst sind die ergänzenden VZ erforderlich. Die optionale Freigabe des Fußwegs für den Radverkehr ist hier erforderlich, da der Ausbauzustand Heidhorst und der Anschluss an die Bergedorfer Straße keine radfahrsichere Führung aufweist und somit der verkehrsungewohnte Radfahrer eine sichere Streckenvariante nutzen kann.

 

 

 

 

 

II. Daniel-Hinsche-Straße und Dreieichenweg - Fahrbahnrandbeschränkung für Busbeschleunigung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Daniel-Hinsche-Straße und Dreieichenweg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen für Busbeschleunigung und Befahrbarkeit

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem. Skizzen:

2.1.  Daniel-Hinsche-Straße 8 a bis hinter Fußgängerbrücke über Bahngleise: Aufstellen der VZ 283-10/-30/-20 StVO (Halteverbort Anfang/Mitte/Ende)

2.2.  Daniel-Hinsche-Straße, zwischen Hermann-Distel-Straße und Steinkamp: Aufstellen der VZ 283-10/-30 StVO (Halteverbort Anfang/Mitte)

2.3.  Dreieichenweg ab Hermann-Distel-Weg: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.4.  Dreieichenweg Höhe 3a bis 5: Aufstellen VZ 283-30 StVO

 

3. Begründung

Aufgrund von geparkten Fahrzeugen in den kurvigen Fahrbahnverläufen und engen Straßen ist ein gesicherter Begegnungsverkehr bzw. die Durchfahrung nicht möglich. Insbesondere die VHH mit den Gelenkbussen hatten wiederholt Schwierigkeiten, die Straßenabschnitte zu befahren. Hierbei fuhren sich Busse fest und mussten zurücksetzen. Im Rahmen des Busbeschleunigungsprogramms ist durch diese Maßnahme gewährleitstet, dass der Buslinienbetrieb gefördert wird.

 

III. Randersweide Höhe Nr. 77 - Fahrbahnrandbeschränkungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Randersweide Höhe Nr. 77 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem.Skizze

2.1.  Randersweide Höhe 77 Rtg. Norden: Aufstellen VZ 283-10 StVO Höhe Lichtmast 14 und Aufstellen VZ 283- 20 StVO ca. 10 m hinter Einfahrt Hausnummer 77

2.2.  Randersweide ab In der Hörn Rtg. Süden: Aufstellen VZ 283-10 StVO ab Einmündung In der Hörn und Aufstellen VZ 283-20 StVO Höhe Regensammelbecken nördlich BAB-Brücke

 

3 Begründung

In der Randersweide und Umfeld parken verstärkt gewerbliche Großfahrzeuge. Der Wohnungsneubau im Umfeld des Weidenbaumswegs verstärkt die Verkehrsdichte auch in der Randersweide. Für den Verkehr und dem ÖPNV ist das sichere Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen erschwert. Es bilden sich zunehmend Stauungen im Straßenbereich. Die Leichtigkeit des Verkehrs ist hierdurch bereits gestört. Beim Vorbeifahren an den geparkten Fahrzeugen kommt es zu starken Beschleunigungsverhalten mit teilweise Überhöhung der zulässigen Geschwindigkeit. Daraus resultieren allgemeine Unfallgefahren, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer. Gewerbliche Betriebe können ihre Einfahrten nicht mehr sicher nutzen. Die Fahrbahnrandbeschränkungen sind in dem Umfang erforderlich, um den Verkehrsfluss wieder sicher zu gewährleisten, Gewerbezufahrten zu ermöglichen und die allgemeinen Gefahren des Verkehrs zu reduzieren.

 

 

 

 

IV. Johann-Meyer-Straße 35 - Änderung der Parkplatzzusatzzeichen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Johann-Meyer-Straße 35 folgendes an: Änderung der Parkplatzzusatzzeichen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: - Abhängen der vorhandenen Zusatzzeichen und Aufhängen der Beschilderungsgruppe: VZ 314-10 StVO mit den Zusätzen VZ 1040-32 StVO (Parkscheibe 2 Std.) und VZ 1026-33 StVO (Einsatzfahrzeuge frei)

 

3. Begründung

Die Anpassung der Zusatzbeschilderungen entspricht dem aktualisierten Verkehrszeichenkatalog und entspricht dem örtlichen Bedarf.

 

V. Bergedorfer Straße, ab Vierlandenstraße nördlich - Änderung der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Bergedorfer Straße, ab Vierlandenstraße nördlich folgendes an: Änderung der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Bergedorfer Straße, ab Vierlandenstraße nördlich, Lima 273: Ersatzloses Abhängen des

Zusatzzeichens (auf dem Seitenstreifen)

2.2.  Bergedorfer Straße, ab Vierlandenstraße nördlich, Lima 271: Abbau der VZ 283/10 und 283/20 StVO (H-Ende/Anfang) mit dem Zusatzzeichen (auf dem Seitenstreifen) und Aufhängen des VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)

 

3. Begründung

Nach den Kreuzungsumbaumaßnahmen der letzten Jahre wird hiermit die korrekte angepasste Beschilderung für den Streckenbereich nach Wegfall des Seitenraums und Einrichten eines Radfahrstreifens an der Stelle angeordnet.

 

VI. Daniel-Hinsche-Straße und Dreieichenweg - Fahrbahnrandbeschränkung für Busbeschleunigung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Daniel-Hinsche-Straße und den Dreieichenweg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen für Busbeschleunigung und Befahrbarkeit

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem. Skizzen:

2.1.  Daniel-Hinsche-Straße 8 a bis hinter Fußgängerbrücke über Bahngleise: Aufstellen der VZ 283-10/-30/-20 StVO (Halteverbort Anfang/Mitte/Ende)

2.2.  Daniel-Hinsche-Straße, zwischen Hermann-Distel-Straße und Steinkamp: Aufstellen der VZ 283-10/-30 StVO (Halteverbort Anfang/Mitte)

2.3.  Dreieichenweg ab Hermann-Distel-Weg: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) mit Zeitzusatz 1042-33 StVO (Mo-Fr 7-17 h)

2.4.  Dreieichenweg Höhe 3a bis 5: Aufstellen VZ 283-30 StVO mit Zeitzusatz 1042-33 StVO (Mo-Fr 7-17 h)

 

3. Begründung

Aufgrund von geparkten Fahrzeugen in den kurvigen Fahrbahnverläufen und engen Straßen ist ein gesicherter Begegnungsverkehr bzw. die Durchfahrung nicht möglich. Insbesondere die VHH mit den Gelenkbussen hatten wiederholt Schwierigkeiten, die Straßenabschnitte zu befahren. Hierbei fuhren sich Busse fest und mussten zurücksetzen. Für den Dreieichenweg reicht die zeitliche Befristung, da hier ausschließlich ein Schulbus verkehrt. Im Rahmen des Busbeschleunigungsprogramms ist durch diese Maßnahme gewährleitstet, dass der Buslinienbetrieb gefördert wird.

 

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Lagepläne und Skizzen