21-0551

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

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13.10.2020
Sachverhalt

 

I Allermöher Deich gegenüber 41 - Fahrbahnrandbeschränkungen und Weiteres

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Allermöher Deich gegenüber der Hausnummer 41 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen und weitere Maßnahmen

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

Gem. Skizze

2.1. Abbau der VZ 283-20 und VZ 286-10 vom Fahrbahnrand und Aufhängen des VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.2.  Aufstellen von 2 Pfosten für den Bereich der unbefestigten Fläche mit VZ 286-10 bzw. 286-20 StVO (eingeschränktes Halteverbot Beginn/Ende, jeweils mit den Zusätzen VZ 1053-34 StVO (auf dem Seitenstreifen)

2.3.  Aufstellen von mindestens 2 Schildern der Hochwasserschutzbehörde: „Öffentliche Hochwasserschutzanlage; Nutzungen nur mit Deichrechtlicher Genehmigung! Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt! Die Wasserbehörde“ .

2.4.  Ersatzloses Entfernen des vereinsamten VZ 1024-10 bzw. 1048-10 (PKW frei bzw. nur PKW) vom Parkplatz

2.5.  Umstellen der Schränke mit Beschilderung: „Feuerwehrzufahrt“ Höhe Container nach Maßgabe B/MR

2.6.  Umhängen und Aufstellen des vorhandenen VZ 283-30 StVO vom Zaun an einen Pfosten an den Fahrbahnrand ggü. Hausnr. 41

2.7.  Aufstellen eines VZ 283-20 StVO am Allermöher Deich ggü. 51 (nicht in der Übersichtsskizze dargestellt!).

 

3 Begründung

Bei hochsommerlichen Badeereignissen bzw. großen Veranstaltungen kam es aufgrund einer Vielzahl von Parkvorgängen am Deich und auf der unbefestigten Fläche zum Ausfall des Rettungsweges und zu Verkehrsbehinderungen für die Fahrbahn. Die Umstellung und Anpassung von Fahrbahnrandbeschränkungen, die Hinweise zur Hochwasserschutzanlage und das Umstellen der Schrankenanlage gestalten den Raum übersichtlicher und die Ahndung von Verstößen wird durchsetzbar. Die Anfahrbarkeit der Container bleibt uneingeschränkt erhalten.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

Die beigefügte Erledigungsmeldung ist der anordnenden Dienststelle nach Ausführung zu übersenden.

 

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

 

I Allermöher Deich gegenüber 41 - Fahrbahnrandbeschränkungen und Weiteres