21-0567

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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10.11.2020
Sachverhalt

 

I Alter Landweg 44 - Parkraumbeschilderung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Alter Landweg 44 folgendes an: Parkraumbeschilderung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Gem. Skizze:

2.1. Aufstellen des VZ 314-10 StVO (P-Anfang) mit VZ 1010-58 StVO (Personenkraftwagen)

2.2. Aufstellen des VZ 314-20 StVO (P-Anfang) mit VZ 1010-58 StVO (Personenkraftwagen) und VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

 

3 Begründung

Durch die Beschilderung wird der Verkehrsraum im erweiterten Wendebereich des Alten Landwegs geregelt. Die Einfahrt/ Feuerwehreinfahrt des zukünftigen Hotels wird erkennbarer frei gehalten. Weitere Verkehrsregelungen werden entsprechend den zukünftigen VK-Beobachtungen angeschlossen.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

II Randersweide / Schleusendamm - Neue und Änderung der Beschilderungen

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Randersweide / Schleusendamm folgendes an: Neue und Änderung der Beschilderungen.

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Randersweide ggü. Schleusendamm: Aufhängen der VZ 1022-10 (Radfahrer frei) und 1012-31 (Ende)

2.2. Schleusendamm (an der optischen Aufleitung) : Aufstellen VZ 1022-10 (Radfahrer frei) StVO

 

3 Begründung

Nach der Wiederherstellung des westlichen Gehwegs an der Randersweide bis zum Allermöher Deich heran, ermöglicht dem verkehrsungewohntem Radfahrer den Gehweg mit zu benutzen. Hierzu ist die alte bestehende Anordnung aus 2018 südlich der BAB-Brücke wieder aktiviert worden. Der Fußweg am Allermöher Deich lässt hingegen aufgrund des Ausbauzustandes und seiner geringen Breite keine Mitbenutzung für den Radverkehr zu, sodass der Radfahrende ortsüblich auf der Fahrbahn weiter fahren muss. Vom Schleusendamm kommend, kann dem Radfahrer in Fahrtrichtung Bergdorf bereits ab der optisch bestehenden Radaufleitung das Radfahren optional auf dem Gehweg angeboten werden. Die Anordnungen entsprechenden dem örtlichen Bedarf, dem verkehrsungewohnten Radfahrer an der zeitweilig verkehrsbelastenden Randersweide eine Option anzubieten.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

III Curslacker Deich 372 - Fußgängerschutzgitter

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Curslacker Deich 372 folgendes an: Aufstellen eines Fußgängerschutzgitter

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Curslacker Deich 372: Aufstellen eines Fußgängerschutzgitters

 

3 Begründung

Das Fußgängerschutzgitter wird zur Sicherung des Fußgängers zur Verhinderung des Fußgängerquerverkehrs im übergroßen Einmündungsbereich angeordnet. Fußgänger, insbesondere ortsunkundige touristische fußläufige Verkehre, werden angehalten, an den schmaleren Fahrbahnen außerhalb des breiten Fahrbahnverlaufs zu queren. Die Maßnahme dient der allgemeinen Verkehrssicherheit.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

IV Billwerder Billdeich ggü. 200 und ggü. 132 - Ergänzungen Parkraum

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Billwerder Billdeich ggü. 200 und ggü. 132

folgendes an: Ergänzungen im Parkraum

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Billwerder Billdeich ggü. 200: zusätzliches Anbringen des VZ 1060-31 StVO (auch auf dem Seitenstreifen-Symbol) unter dem vorhandenen VZ 283-30 StVO

2.2. Billwerder Billdeich ggü. 132: Aufstellen der beiden VZ 315-66 und VZ 315-67 StVO (Parken Nebenfläche ganz Anfang/Ende) auf der vorhandenen breiten Nebenfläche auf ca. 12 m Länge (ca. 2 Plätze)

 

3 Begründung

Nach der Grundsanierung des Billwerder Billdeichs im Jahr 2015 wurden streckenweise am Fahrbahnrand schlanke befestigte Seitenflächen geschaffen. Diese Flächen dienen zum Ausweichen bei Begegnungsverkehren.

Teilweise wurden diese Flächen als Parkraum angesehen (Billwerder Billdeich ggü. 200).

Nur am Billwerder Billdeich ggü. 132 sind ca. 2 Stellplätze auf der Nebenfläche als Parkraum hergerichtet und dienen nicht als Ausweichfläche.

Durch die ergänzenden Beschilderungen wird Rechtssicherheit diesbezüglich geschaffen.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

I Alter Landweg 44 Parkraumbeschilderung

II Randersweide / Schleusendamm - Neue und Änderung der Beschilderungen

III Curslacker Deich 372 - Fußgängerschutzgitter