21-1487

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 14.11.2022 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 7

Sachverhalt

 

I. Lohbrügger Landstraße 120 - Aufhebung des Behindertenstellplatzes

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lohbrügger Landstraße 120 folgendes an:

Aufhebung des Behindertenstellplatzes Nr. 4312/2017

 

2 .Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Lohbrügger Landstraße 120, Lima 29: Abbau VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO

 

3. Begründung

Gem. Auskunft des LBV-Hamburg ist der Stellplatzinhaber verstorben und der Platz nicht mehr erforderlich.

 

II. Binnenfeldredder 5 - Ergänzung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Binnenfeldredder 5 folgendes an: Ergänzung der Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 299 StVO (Grenzmarkierung)

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Aufbringen von zwei VZ 299 StVO jeweils ca. 5 Meter Länge gemäß Skizze

 

3. Begründung

Die Grenzmarkierung soll dazu beitragen, dass die Einsehbarkeit der Ein- und Ausfahrt zum Schulgelände verbessert wird. Gleichzeitig trägt die Grenzmarkierung dazu bei, die Schleppkurven für größerer Fahrzeuge (z.B. Feuerwehrfahrzeuge) zu verbessern.

 

III. Am Pool 1 - 7, beidseitig - Änderung der Fahrbahnrandbeschränkungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Pool 1 - 7, beidseitig folgendes an: Änderung der Fahrbahnrandbeschränkungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

Südlich:

2.1.  Am Pool 1: Aufhängen VZ 286-21 StVO (eingeschränktes H-Anfang) mit Zeitzusatz-VZ 1042-33 (Mo und Mi, 07-11 h) über dem vorhandenen VZ 283-11 StVO und Abbau des VZ 314-20 mit dem Zusatz-VZ 1051-33: "mit Parkschein"

2.2.  Am Pool 7, Lima 2: Aufhängen VZ 286-11 StVO (eingeschränktes H-Anfang) mit Zeitzusatz-VZ 1042-33 (Mo und Mi, 07-11 h)

2.3.  Am Pool neben 7: Abbau des VZ 314-20 mit dem Zusatz-VZ 1051-33: "mit Parkschein"

 

Nördlich:

2.4.  Am Pool-Freiplatz: Umstellen des vorhandenen VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO um ca. 2 m nach links an den Poller oder an Stelle des Pollers

2.5.  Am Pool Höhe Betonpoller und grauem Restpfahl: Aufstellen des VZ 286-10 StVO (eingeschränktes HAnfang) mit Zeitzusatz-VZ 1042-33 (Mo und Mi, 07-11 h) und VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.6.  Am Pool gegenüber 7: Aufhängen VZ 286-20 StVO (eingeschränktes H-Anfang) mit Zeitzusatz-VZ 1042-33 (Mo und Mi, 07-11 h) über dem vorhandenen VZ 283-30 StVO

 

3. Begründung

Die Neuordnung der Parkräume ermöglicht Anwohnern und örtlichen Betrieben eine bessere Nutzung der Verkehrsflächen. Anwohnern stehen mehr Parkräume zur Verfügung. Örtliche Betriebe erhalten eine auskömmliche Lademöglichkeit. Der Behindertenstellplatz war nicht eindeutig erkennbar beschildert. Das Umstellen schafft Rechtssicherheit.

 

IV. Fahrbahnrandbeschränkung Weberade 3- 5

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Fahrbahnrandbeschränkung Weberade 3- 5 folgendes an: Verlängerung der Halteverbotsstrecke von ggü. Hsnr 7 bis ggü der Ein-Ausfahrt Weberade 3-5

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Abhängen ggü Hsnr. 7 von VZ 283-10 und Aufstellen VZ 283-30

2.2  Aufstellen VZ 283-10 neben Grundstücksausfahrt Hausnummer 8

 

3. Begründung

Die Ein-Ausfahrt Weberade 3-5 gehört zu einer Penny-Filiale. An dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand ist das Halten bzw. Parken nicht verboten und wird von dem ruhenden Verkehr durchgehend genutzt. Zu den Tageszeiten herrscht reger Kundenbetrieb, welcher hauptsächlich mit Pkw anfährt. Aufgrund der beengten Verhältnisse entstehen gefährliche Situationen zwischen dem Kundenverkehr von der Fa. Penny und dem Regelverkehr, welcher dem ruhenden Verkehr ausweichen muss. Zusätzlich benutzen in den früheren Morgenstunden Anlieferverkehre (Schwerlastverkehr) die Ein-Ausfahrt der Penny-Filiale. Aufgrund der Schleppkurvenradien gibt es erhebliche Schwierigkeiten das Grundstück anzufahren bzw. zu verlassen, ohne einen Unfall mit dem ruhenden Verkehr zu verursachen.

Die Unfallauswertung für die Jahre 2019-2021 ergaben, dass es sich bei dieser Örtlichkeit um eine UHS handelt. Unfallverursacher sind, je nach Bewertung, der Ausweichverkehr oder der von diesem Grundstück kommende Verkehr.

Um diese UHS zu beseitigen ordnet das PK 433 eine feste Haltverbotsstrecke gegenüber dieser Ein-und Ausfahrt an. Auf diese Weise entstehen keine Ausweichverkehre und der von diesem Grundstück kommende Verkehr ist von der Verkehrssituation nicht mehr überfordert. Der Anlieferverkehr kann unfallfrei das Grundstück verlassen.

Daher ist diese Maßnahme geeignet die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrsraumes zu verbessern.

 

V. Emilie-Günther-Weg/Lohbrügger Landstraße - Änderung von Beschilderung und Markierung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straßen Emilie-Günther-Weg/Lohbrügger Landstraße folgendes an: Änderung von Beschilderung und Markierung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem. Skizze:

2.1.  Emilie-Günther-Weg /Lohbrügger Landstraße: Austausch des VZ 205 StVO (Vorfahrt gewähren) gegen VZ 206 StVO (Halt! Vorfahrt gewähren) mit Zusatzzeichen VZ 1000-32 StVO (Radfahrer in beide Richtungen) darüber

2.2.  Emilie-Günther-Weg /Lohbrügger Landstraße: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) ca. 12 m von der Einmündungslinie zur Lohbrügger Landstraße entfernt.

2.3.  Emilie-Günther-Weg /Lohbrügger Landstraße: Markierung einer Haltelinie quer zur Fahrtrichtung gem. RAL an der bestehenden Radfahrerfurt und Empfehlung zum Auftragen von Fahrradpiktogrammen und Doppelpfeil auf der vorhandenen Radrotfurt

 

3. Begründung

An der Einmündung Emilie-Günther-Weg /Lohbrügger Landstraße befindet sich der in Beidrichtungsverkehr ausgewiesene Radweg, der auch Teil der Veloroute 8 ist. Gemäß der aktuellen Unfallauswertung verunfallen an der Einmündung bergauffahrende Radverkehre mit aus der Emilie-Günther-Weg abfahrenden Kfz-Verkehren. Die Verkehrsunfalllage zwischen Kraftfahrzeugen und Radfahrern mit Personen- und Sachschäden macht es erforderlich, den Kraftfahrzeugverkehr in der Einmündung vor der Stoppmarkierung zum Anhalten zu bringen um eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen dem einmündenden Kraftfahrzeugverkehr und den Radfahrern zu ermöglichen. Hierzu ist die Einmündung von parkenden Fahrzeugen ausreichend frei zu halten. Die Maßnahme ist geeignet, die Unfalllage positiv zu beeinflussen.

 

VI. Am Gleisdreieck 5, 12 und 14, 21033 Hamburg - Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Am Gleisdreieck 5, 12 und 14, 21033 Hamburg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Am Gleisdreieck 5 a-c Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 283-10 StVO

2.2  Am Gleisdreieck 5, Höhe Lima 11, Anbringen VZ 283-30 StVO

2.3  Am Gleisdreieck 5, Höhe Lima 12, Anbringen VZ 283-20 StVO

2.4  Am Gleisdreieck, Höhe Lima 13, Aufbringen 10m VZ 299 StVO (Grenzmarkierung

2.5  Am Gleisdreieck 12a, VZ 283-20 entfernen und VZ 283-30 StVO an Lima 17 anbringen

2.6  Am Gleisdreieck 13 a-b, Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 283-30 (rechts neben Lima 19)

2.7  Am Gleisdreieck 14a-b, Anbringen VZ 283-30 StVO an Lima 18

 

3. Begründung

Aufgrund des gestiegene Parkdruckes im gesamten Wohngebiet ist es erforderlich, die Feuerwehrzufahrten und die damit verbundenen Schleppkurven für größere Fahrzeuge durch Haltverbote zu regeln. Die angeordneten Haltverbote sollen dazu dienen, dass Begegnungsverkehr störungsfrei stattfinden kann und die Feuerwehrzufahrten jederzeit befahrbar bleiben.

 

VII. Krellweg 23-35 - Fahrbahnrandbeschränkung und Markierungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Krellweg 23-35 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung und Grenzmarkierung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Krellweg 35, Lima 4: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.2.  Krellweg 27: Aufstellen VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.3.  Krellweg 23, Lima 5: Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

2.4.  Krellweg-Baummittelinsel: Aufbringen einer ca. 2,5 m tiefen rundumlaufenden Grenzmarkierung in Farbe: weiß, VZ 299 StVO

 

3. Begründung

Durch starke Zunahme des Parkdrucks im Straßenraum des Krellwegs kann die Stadtreinigung trotz aller Gesprächsbemühung die Verkehrsfläche nicht mehr sicher anfahren und die Kunden bedienen. Auch sonstige Versorgungsfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge können den Verkehrsraum nicht sicher befahren, da parkende Fahrzeuge mitten im Straßenraum an der als Umfahrungsfläche geeigneten Bauminsel parken. Der ehemals durch mittlerweile verblaste Markierung geschützte Fußgängerbereich vor den Häusern Nr. 23-35 ist regelmäßig zugestellt. Durch die StVB-Maßnahmen wird eine sichere Umfahrungsfläche für Großfahrzeuge geschaffen und die Fußgängersituation verbessert.

 

VIII. Auguste-Schmidt-Weg Höhe 2 - Schranke umstellen oder durch Sperrpfosten ersetzen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Auguste-Schmidt-Weg Höhe 2 folgendes an: Schranke umstellen oder durch Sperrpfosten ersetzen

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem. Skizze: vorhandenen Sperrbügel um ca. 1 m nach nord-ost in die Flucht des anderen vorhandenen Sperrbügels versetzen bzw. durch Sperrpfosten VZ 600-60 StVO in die Flucht des anderen vorhandenen Sperrbügels

ersetzen.

 

3. Begründung

Am August-Schmidt-Weg 2 verhinderte ein Hammelsprung mit Gitterschranken die ungewollte und unberechtigte Durchfahrt von Kraftfahrzeugen zur Buskehre Fanny-Lewald-Ring. Die Schranken bremsen aber keinen Radverkehr, der links und rechts ungehindert vorbeifährt. Nach der vollständigen Bebauung des Baugebiets stand die östliche Schranke quasi gegenüber der Einfahrt August-Schmidt-Weg 2 in der Fahrbahn und behindert die Nutzung der Einfahrt erheblich. Bislang dato wurde der Umstand offensichtlich toleriert. Aufgrund einer Neuanschaffung eines größeren Fahrzeugs des Anwohners aufgrund der Schwerbehinderung eines Kindes ist eine sichere Nutzung der Grundstückszufahrt durch die Schranke nicht mehr möglich. musste ein größeres Fahrzeug angeschafft werden. Damit ist die Einfahrt nicht mehr sicher befahrbar. Durch die Änderung wird die Einfahrt uneingeschränkt nutzbar und der illegale Durchgangsverkehr weiterhin unterbunden.

 

IX. Wehrdeich 85a 87 - Einrichten einer Halteverbotszone

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Wehrdeich 85a – 87 folgendes an: Einrichten einer Halteverbotszone von Hausnummer 85a bis 87.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ 283-10 mittels VZ-Trägers in Höhe Hausnummer 87 sowie Aufstellen eines VZ 283-20 mittels VZ-Trägers auf Höhe des LiMa 3 vor Hausnummer 85a.

 

3. Begründung

Auf der Straße Wehrdeich verkehrt eine Buslinie. Um dem Begegnungsverkehr eine weitere Möglichkeit zum Einscheren und Halten zu bieten ist das Halteverbot angezeigt. Insbesondere den Bussen der VHH fehlen diese Einschermöglichkeiten, weshalb dieses Halteverbot großzügiger bemessen wurde.

 

X. Pollhof Höhe Brookdeich - Aufstellen von Warnzeichen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Pollhof Höhe Brookdeich folgendes an:

Aufstellen von Warnzeichen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Fahrtrichtung Süden Pollhof, vor Brookdeich, Lima: Aufhängen des VZ 138-10 (Achtung Radverkehr) mit dem Zusatzzeichen 1000-30 StVO (Beidrichtung) mit einem deutlichen Abstand unter dem vorhandenem VZ 301 StVO

2.2.  Fahrtrichtung Norden Pollhof 1, vor Brookdeich: Aufhängen des VZ 138-10 (Achtung Radverkehr) mit dem Zusatzzeichen 1000-30 StVO (Beidrichtung) mit einem deutlichen Abstand unter dem vorhandenem VZ 301 StVO- Hierzu muss der VZ-Träger verlängert werden.

 

3. Begründung

Der Brookdeich ist eine innerörtliche Radverkehrsstrecke mit hohem Radverkehrsanteil. Durch die Achtungsbeschilderung wird der bevorrechtigte Verkehr am Pollhof vor dem hohen Anteil querender Radverkehre gewarnt.

 

XI. Rudorffweg 15-17 - Begrenzungsmaßnahme an der Grundstückszufahrt

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Rudorffweg 15-17, 21031 Hamburg folgendes an: Begrenzungsmaßnahme durch Schachtringe

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen zweier Schachtringe gemäß Skizze

 

 

 

3. Begründung

Aufgrund des hohen Parkdrucks ist es erforderlich, die Grundstückszufahrt zu der Fa. Wassermann freizuhalten und den Ein-und Ausfahrtsbereich für Anlieferungsverkehre gefahrenfrei zu gewährleisten. Bei einem gemeinsamen Ortstermin mit dem zuständigen Wegewart wurde eine einverständliche Lösung durch das Aufstellen zweier Schachtringe priorisiert.

 

XII. Röpraredder 67 - Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Röpraredder 67 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Röpraredder 67, ca. 3 m nördlich Grundstückszufahrt: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (HAnfang)

 

3. Begründung

Der Einmündungsbereich Röpraredder/Häußlerstraße wird von neben Abbiegevorgängen auch zum Wenden von großen Fahrzeugen genutzt. Die südlich liegenden Senkrechtparkstände am Röpraredder haben zudem Sichtschwierigkeiten beim Ausparken durch fahrbahnrandparkende Fahrzeuge. Die Fahrbahnrandbeschränkung erleichtern den sicheren Verkehrsfluss.

 

XIII. Behnsrade 10 und 23 - Auftragen von Grenzmarkierungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Behnsrade 10 und 23 folgendes an: Auftragen von Grenzmarkierungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Behnsrade 10: gepflasterte Straßenflächen: Auftragen von VZ 299 StVO (Grenzmarkierung)

2.2.  Behnsrade 23: gepflasterte Straßenflächen: Auftragen von VZ 299 StVO (Grenzmarkierung)

 

3. Begründung

Die vorhandenen optischen Pflasterbereiche in Asphaltdecke liegen in vorhandenen angeordneten Halteverbotsstrecken. Aufgrund des andersartigen Straßenuntergrundes kam es wiederholt zu Missverständnissen von Verkehrsteilnehmern über die Nutzungsmöglichkeit. Die Grenzmarkierung trägt dazu bei, die Missverständnisse zu beheben.

 

XIV. Reinbeker Weg 34, 21029 Hamburg - Fahrbahnrandbeschränkung mit VZ 283

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reinbeker Weg 34, 21029 Hamburg folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen eines VZ-Trägers mit VZ 283- 20 an Ende der Parkboxmarkierung des personenbezogenen Parkplatzes

2.2  Aufstellen eines VZ Trägers mit 283-10 am dortigen Baum. Siehe Skizze.

2.3 Entfernen des VZ 314, welcher sich am an dem eingezeichneten Baum befindet.

 

3. Begründung

Aufgrund des dort befindlichen Stromkastens verringert sich die Restgehwegbreite auf unter einem Meter. Damit der ohnehin untermaßige Gehweg nicht noch schmaler wird, ordnet das PK 433 diese kurze Haltverbotsstrecke an. Ein Vorbeigehen wird hierdurch unproblematischer.

 

XV. Reinbeker Weg 34, 21029 Hamburg - personenbezogener Stellplatz

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reinbeker Weg 34, 21029 Hamburg folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes mit der Nr. 2020-40

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Verschieben des vorhandenen VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO an den eingezeichneten Ort (Grundstücksausfahrt)

2.2  Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 6 m gem. Skizze auf dem für das Parken freigegeben Gehweges. (gem. Skizze)

 

3 .Begründung

Der Antragsteller ist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit einer vergleichbaren Funktionsstörung sowie für blinde Menschen und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Er zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.

 

XVI. Rudorffweg 10-12, 21031 Hamburg - Ergänzung der Begrenzungsmaßnahme an der Grundstückszufahrt

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Rudorffweg 10-12, 21031 Hamburg folgendes an: Rudorffweg 10-12, 21031 Hamburg

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen eines zweiten Schachtringes gemäß Skizze

 

3. Begründung

Aufgrund des hohen Parkdrucks ist es erforderlich, die Grundstückszufahrt zu der Fa. Herenz freizuhalten und den Ein-und Ausfahrtsbereich für Anlieferungsverkehre gefahrenfrei zu gewährleisten. Bei einem gemeinsamen Ortstermin mit dem zuständigen Wegewart wurde eine einverständliche Lösung durch das Aufstellen eines Schachtringes im Mai 2022 priorisiert und umgesetzt. Im Oktober 2022 wird die Anordnung ergänzt, indem ein zweiter Schachtring angeordnet wird, um die erforderlichen Schleppkurven für größere Fahrzeuge zu gewährleisten.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis

 

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

Lagepläne und Skizzen

 

Lokalisation Beta

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