Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 14.09.2021 Regionalausschuss Ö 5.6
I. Mittlerer Landweg Höhe 51 / Veloroute 9, Aufstellen von Vorfahrtszeichen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mittleren Landweg Höhe 51 / Veloroute 9 folgendes an: Aufstellen von Vorfahrtszeichen an der Veloroute 9
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Veloroute 9 / Mittlerer Landweg: Jeweils Aufstellen der VZ 205 StVO (Vorfahrt achten) in Größe 1 (klein) rechts an der Veloroute vor dem Mittleren Landweg
3 Begründung
Die Veloroute 9 kreuzt die Straße Mittlerer Landweg. Bislang war eine vorfahrtsregelnde Beschilderung nicht erfolgt. Die Beschilderung ist für die verkehrssichere Führung des Radverkehrs zwingend erforderlich.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
II. Marschbahndamm / Beim Avenberg
Änderung Beschilderung, Markierung und Sperrelemente
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Marschbahndamm / Beim Avenberg folgendes an: Änderung Beschilderung, Markierung und Sperrelemente
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Entfernen der VZ 1000-32 StVO (Radverkehr links/rechts) in beiden Fahrtrichtungen am Marschbahndamm unter den vorhandenen VZ 205 StVO
2.2 Entfernen der Halbschranke östlich.
2.3. Neuordnung der Absperrpfosten durch Aufstellen jeweils eines mittigen Absperrpfostens VZ 600-60 StVO in Bodenhülse mit Dreikantarretierung.
2.4. Diese beiden Absperrpfosten sind jeweils gem. Beispiel mit einer umlaufenden und auf die Pfosten zuführende Bodenmarkierung erkennbar zu sichern.
2.5. Neuaufstellen der vorhandenen Beschilderungen in einer Linie zu den neu aufzustellenden Pfosten zur Verhinderung der Durchfahrt durch motorisierte unberechtigte Verkehre links und rechts der Fahrbahn des Marschbahndamms.
Die Umsetzung der vorhandenen Beschilderung erübrigt andere bauliche Maßnahmen.
3 Begründung
Der Marschbahndamm ist Teil des Elberadfernweges und der Freizeitroute 5 sowie Teil des regionalen Fuß- und Radwegenetzes. Er bildet das Zwischenstück zwischen dem innerstädtischen Radwegenetz Hamburgs und der Fortführung des Elberadfernweges auf Schleswig-Holsteiner Gebiet. Er wird von einer großen Anzahl von Fahrradferntouristen aber auch ebenso stark von Tagesausflüglern und zur Naherholung von Anrainern genutzt. Radfahrer fahren hier häufig im Familienverband mit Kindern und/oder Kleingruppenstärke. Fußgänger nutzen die Strecke freizeitorientiert. Damit kommt dem Marschbahndamm eine wesentliche Bedeutung zu.
Die Neuordnung der Beschilderung entspricht dem gegenwärtigen rechtlichen Rahmen. Eine Beschränkung der Fahrtrasse des Marschbahndamms sieht das PK 43 grundsätzlich kritisch. Durch die Beschilderung als kombinierter Fuß-/Radweg ist sonstiger motorisierter Verkehr auf der Trasse verboten. Aufgrund der seit Jahren unzureichenden Beschilderungen und der letzten baulichen Maßnahmen im Umfeld hat sich hier jedoch gezeigt, dass illegaler motorisierter Verkehr immer wieder vorkommt. Eine ausreichende polizeiliche Überwachung kann hier nicht gewährleistet werden, sodass eine Beschränkung der Trasse durch erkennbare Poller vorläufig angezeigt ist. Die vorhandene Halbschranke hingegen ist ungeeignet, da sie Menschen mit Mobilitätseinschränkung und Radverkehre über Gebühr einschränkt.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.
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