Anordnung der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 09.06.2020 Regionalausschuss Ö 2.3
Durchdeich 78 Höhe Lauweg, Einrichten eines Fußgängerüberwegs (FGÜ)
1 Anordnung
Das Polizeikommissariat 43 (PK 43) als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Durchdeich 78 Höhe Lauweg folgendes an: Einrichten eines Fußgängerüberwegs (FGÜ)
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Durchdeich 78: Einrichten eines FGÜ gem. R-FGÜ 2001 mit VZ 293 und 350 StVO mit erforderlicher Beleuchtung
2.2. Durchdeich aus Osten kommend, ca. 25 m vor Lauweg: Aufstellen beidseitig VZ -101 (mit Sinnbild Fußgängerüberweg), VZ 274-30 (30 km/h) StVO und mit Zusatz 1000-30 ( auf 100 m) StVO
2.3. Durchdeich vor 76 Rtg. Osten: Aufstellen beidseitig VZ 274-30 (30 km/h) StVO und mit Zusatz 1000-30 (auf 100 m) StVO
2.4. Lauweg 3: Aufstellen eines VZ -101 (mit Sinnbild Fußgängerüberweg) StVO mit Zusatz 1000-21(Richtungsangabe) StVO
2.5. Durchdeich 76: Abhängen des VZ 136-10 StVO mit Zusatz „Schule“ und VZ 274-53 (30) StVO und Zusatz auf 700 m und dem Zusatz 1042-31 StVO (werktags 6-22 h) und neu aufstellen Durchdeich hinter Fersenweg des VZ 136-10 StVO mit Zusatz „Schule“ und VZ 274-53 (30) StVO und Zusatz auf 600 m und dem Zusatz 1042-31 StVO (werktags 6-22 h)
2.6. Durchdeich Höhe 67, Haltestelle Fünfhausen (Rtg. Süden): Verschieben der Haltestelle um ca. 40 m Rtg. Westen
2.7. Entfernen des VZ 1022-10 StVO (Radfahrer frei) am Durchdeich beidseitig, sofern noch vorhanden
2.8. Anpassungen des begleitenden Straßenraums am Fußweg und Haltestelle im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes Bergedorf / Management des öffentlichen Raumes
3 Begründung
Das PK 43 als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde ist zusammen dem Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Management des öffentlichen Dienstes (B/MR) aufgrund der unbefriedigenden
Verkehrssituation im Kreuzungs-/Einmündungsbereich Durchdeich-Lauweg-Fersenweg-
Marschbahndamm seit Jahren bemüht, insbesondere die Querungssituation für Schulkinder im
Schulumfeldbereich (Schule Fünfhausen) zu verbessern.
Durch Erweiterung eines Kindergartens, nachverdichtetem Bauen und Fertigstellung von dem Neubaugebiet Fritz-Bringmann-Ring kommt es jetzt verstärkt zu Fußgängerquerungen.
Ein in der Entstehung befindliches seniorengerechtes Bauprojekt am Lauweg wird den Querungsanteil nochmals erhöhen.
Seit Jahren werden von Anwohnern und insbesondere Eltern mit Kindern Forderungen auf eine Querungsanlage erhoben.
Das PK 43 hat im August / September 2019 an verschiedenen Tagen zu unterschiedlichen Uhrzeiten Verkehrszählungen durch den örtlichen Polizeiposten durchgeführt. Die Fußgängerquerungszahlen im Verhältnis zum Fahrverkehrsanteil lassen im Ergebnis einen Fußgängerüberweg (FGÜ) als Querungshilfe zu.
Aufgrund der Verschiebung einer geplanten Sanierung der Fahrbahn sehen das Bezirksamt Bergedorf / MR, und das PK 43 es als erforderlich an, möglichst zum Schulneujahr 2020/2021 im Vorgriff auf eine mögliche spätere Sanierung des Durchdeichs einen FGÜ schon jetzt zu installieren.
Aufgrund der räumlichen Enge im Straßenraum wurde festgestellt, dass es keine den Anforderungen des Regelwerks für Straßen in Hamburg gerechte Lösung geben kann, ohne erhebliche Umbauten und Flächengewinne für den Straßenraum durchzuführen.
Durch Optimierung der Zuwegung und Aufstellflächen und einer späterem Beleuchtung kann ein FGÜ vor Ort bei geringer Verschiebung der Haltestelle Fünfhausen (Rtg. Süden) zeitnah realisiert werden.
Der FGÜ bietet rechtlich eine eindeutige Vorrangregelung für den Fußgänger. Schulkinder
haben eine Orientierung, wo sie die Fahrbahn queren sollen.
Die Querung bedient den zu erwartenden und vorhandenen Fußgängerverkehr.
Allerdings muss für den FGÜ eine Beleuchtung zeitnah zusätzlich gesetzt werden.
Der Fahrverkehr wird aufgrund der nicht optimalen Sicht auf den Fußgängerüberweg durch eine anzuordnende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Km/h in der Annäherung an den FGÜ hinreichend abgebremst, sodass eine ausreichende Sicht und Reaktion auf die querungsberechtigten Fußgänger gegeben ist.
Die Unfalllage weist seit 10 Jahren keinen registrierten Schulwegunfall auf und es sind ebenfalls keine Unfälle mit Fußgängern in den gewählten Streckenbereichen registriert.
Bei einem Ortstermin mit B / MR 2 und PK 433 am 07.05.2020, wurde erkannt, dass unter Beachtung der Richtlinien zur Anlegung eines FGÜ bei vorhandenen ungünstigem Straßenraum nur der gem. Skizze gezeichnete Standort am Durchdeich Höhe Nr. 78 für die Installation eines FGÜ in Frage kommt, da mit diesem Standort auch die Masse von Fußgängerquerungen
gebündelt auftreten bzw. zu erwarten sind.
Die Freigabe des Radverkehrs auf Gehwegen ist nur bei ausreichend dimensionierten Gehwegen möglich und wenn besondere hohe Gefahrenlagen darüber hinaus auf den Fahrbahnen zu erwarten sind. Ansonsten findet Radverkehr als Bestandteil des Fahrverkehrs grundsätzlich auf der Fahrbahn statt.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.
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