Anhörung der Straßenverkehrsbehörde - VuM
I. Odemanns Heck in 21039 Hamburg
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Odemanns Heck in 21039 Hamburg folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkung durch zeitlich eingeschränktes Haltverbot.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Aufstellen VZ 286-10 StVO mit dem Zusatzschild 1040-30 (07.00-17.00 h) Höhe der Grenzmarkierung zur Freiwilligen Feuerwehr gemäß Skizze
2.2. Aufstellen VZ 286-20 StVO mit dem Zusatzschild 1040-30 (07.00-17.00 h) ggü. des HWEVersorgungskasten 26047 gemäß Skizze
3. Begründung
An der Einmündung Odemanns Heck / Curslacker Deich treffen ins besonders der Schülerverkehr der angrenzenden Schule sowie die dazugehörigen motorisierten Verkehre und die Linienbusse der VHH aufeinander, so dass durch parkenden Fahrzeuge die Sicht behindert werden kann. Das zeitlich eingeschränkte Haltverbot soll den sicheren Begegnungsverkehr ermöglichen und verbessern.
II. Overwerder Weg/Warwischer Hinterdeich
Aufstellen von Gefahrenzeichen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Overwerder Weg/Warwischer Hinterdeich folgendes an: Aufstellen von Gefahrenzeichen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Overwerder Weg 2 ca. 10 m vor der Einmündung: Aufstellen eines VZ 102 StVO (Kreuzung/Einmündung)
2.2. Warwischer Hinterdeich 100: Aufstellen/Aufhängen eines VZ 102 StVO (Kreuzung/Einmündung) ggf. an dem vorhandenen VZ-Träger durch Verlängerung
3. Begründung
An der Einmündung Overwerder Weg/Warwischer Hinterdeich, die in einer Tempo-30-Zone liegt, herrscht aufgrund eines vorhandenen Tiefbords immer wieder Unklarheit über die hier gültige Rechts-vor-Links-Regelung. Die angeordneten Verkehrszeichen schaffen Rechtssicherheit.
III. Horster Damm Höhe 266
Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Horster Damm Höhe 266 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Horster Damm östlich Nr. 264: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.2. Horster Damm westlich Nr. 268: Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)
2.3. Horster Damm westlich Nr. 269 Höhe Mast: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.4. Horster Damm östlich Nr. 267 Höhe Mast: Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)
3. Begründung
Verschiedene örtliche Betrieb im Bereich Horster Damm 266 unterhalten einen Fuhrpark u.a. mit Sattelzügen. Die Großfahrzeuge und Sattelzüge können aufgrund zunehmenden parkenden Fahrzeugen am Fahrbahnrand bei insgesamt schmaler Fahrbahn die Einfahrt nicht anfahren bzw. verlassen. Es kam wiederholt zu Betriebsstörungen. Die Fahrbahnrandbeschränkung ermöglicht größere Radien zu fahren. Damit werden die erforderlichen Betriebsfahrten sicherer ermöglicht. Weiterhin wird durch die Fahrbahnrandbeschränkung die örtliche Bushaltestelle
günstiger angefahren und Ausweichflächen geschaffen.
IV. Billwerder Billdeich / Auf der Bojewiese
Einrichten eines Haltverbots
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Billdeich / Auf der Bojewiese folgendes an: Einrichten einer Haltverbotszone mittels VZ 283-10
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ 283-10 mittels VZ-Trägers auf Höhe des LiMa 134.
3. Begründung
Der Kreuzungsbereich ist, aufgrund parkender Fahrzeuge im Billwerder Billdeich, für Abbiegende aus der Straße Auf der Bojewiese sehr schlecht einsehbar. Das Halteverbot soll die Sichtachse beim Abbiegen optimieren.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.