21-1488

Anhörung der Straßenverkehrsbehörde - VuM

Mitteilung

Letzte Beratung: 04.10.2022 Regionalausschuss Ö 4.1

Sachverhalt

 

I. Odemanns Heck in 21039 Hamburg

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Odemanns Heck in 21039 Hamburg folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkung durch zeitlich eingeschränktes Haltverbot.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.              Aufstellen VZ 286-10 StVO mit dem Zusatzschild 1040-30 (07.00-17.00 h) Höhe der  Grenzmarkierung zur Freiwilligen Feuerwehr gemäß Skizze

2.2.              Aufstellen VZ 286-20 StVO mit dem Zusatzschild 1040-30 (07.00-17.00 h) ggü. des HWEVersorgungskasten 26047 gemäß Skizze

 

3. Begründung

An der Einmündung Odemanns Heck / Curslacker Deich treffen ins besonders der Schülerverkehr der angrenzenden Schule sowie die dazugehörigen motorisierten Verkehre und die Linienbusse der VHH aufeinander, so dass durch parkenden Fahrzeuge die Sicht behindert werden kann. Das zeitlich eingeschränkte Haltverbot soll den sicheren Begegnungsverkehr ermöglichen und verbessern.

 


II. Overwerder Weg/Warwischer Hinterdeich

Aufstellen von Gefahrenzeichen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Overwerder Weg/Warwischer Hinterdeich folgendes an: Aufstellen von Gefahrenzeichen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

2.1.            Overwerder Weg 2 ca. 10 m vor der Einmündung: Aufstellen eines VZ 102 StVO (Kreuzung/Einmündung)

2.2.            Warwischer Hinterdeich 100: Aufstellen/Aufhängen eines VZ 102 StVO (Kreuzung/Einmündung) ggf. an dem vorhandenen VZ-Träger durch Verlängerung

 

3. Begründung

An der Einmündung Overwerder Weg/Warwischer Hinterdeich, die in einer Tempo-30-Zone liegt, herrscht aufgrund eines vorhandenen Tiefbords immer wieder Unklarheit über die hier gültige Rechts-vor-Links-Regelung. Die angeordneten Verkehrszeichen schaffen Rechtssicherheit.

 

III. Horster Damm Höhe 266

Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Horster Damm Höhe 266 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.         Horster Damm östlich Nr. 264: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.2.         Horster Damm westlich Nr. 268: Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

2.3.         Horster Damm westlich Nr. 269 Höhe Mast: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.4.         Horster Damm östlich Nr. 267 Höhe Mast: Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

 

3. Begründung

Verschiedene örtliche Betrieb im Bereich Horster Damm 266 unterhalten einen Fuhrpark u.a. mit Sattelzügen. Die Großfahrzeuge und Sattelzüge können aufgrund zunehmenden parkenden Fahrzeugen am Fahrbahnrand bei insgesamt schmaler Fahrbahn die Einfahrt nicht anfahren bzw. verlassen. Es kam wiederholt zu Betriebsstörungen. Die Fahrbahnrandbeschränkung ermöglicht größere Radien zu fahren. Damit werden die erforderlichen Betriebsfahrten sicherer ermöglicht. Weiterhin wird durch die Fahrbahnrandbeschränkung die örtliche Bushaltestelle

günstiger angefahren und Ausweichflächen geschaffen.

 

IV. Billwerder Billdeich / Auf der Bojewiese

Einrichten eines Haltverbots

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Billdeich / Auf der Bojewiese folgendes an: Einrichten einer Haltverbotszone mittels VZ 283-10

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ 283-10 mittels VZ-Trägers auf Höhe des LiMa 134.

 

3. Begründung

Der Kreuzungsbereich ist, aufgrund parkender Fahrzeuge im Billwerder Billdeich, für Abbiegende aus der Straße Auf der Bojewiese sehr schlecht einsehbar. Das Halteverbot soll die Sichtachse beim Abbiegen optimieren.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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