Allgemeine Schulwegsicherung am Beispiel Altengammer Kirchenstegel
Letzte Beratung: 14.01.2025 Regionalausschuss Ö 6.5
Mit Drucksachen Nummer 21-1716.01 wurde folgendes Petitum beschlossen:
Die Bezirksamtsleiterin möge sich dafür einsetzen, dass die Stadtreinigung in den Wintermonaten alle Hauptzuwegungsstraßen zu Schulen und KiTas im Bezirk in den Streuplan verbindlich
aufnimmt und abstreut, damit die Kinder sicher zur Schule und in den Kindergarten kommen
können.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Das Winterdienstkonzept des Senats beruht auf den Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG). Dieses sieht vor, dass die SRH an gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Wege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit einen Winterdienst durchführt (§ 28 Abs. 2 und 3 HWG). Gesetzlich liegt der Schwerpunkt auf der Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des ÖPNV sowie im weiteren Sinne auch der Erreichbarkeit öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Geschäften, Ärzten, Krankenhäusern, Behörden u.v.m. Dies sind in der Hauptsache Fahrbahnen auf Hauptverkehrsstraßen mit Buslinienverkehr, dazugehörige wichtige Verbindungsstraßen (Regiewege der SRH), Kreuzungsbereiche, Überwege und Bushaltestellen sowie anliegerfreie Gehwegstrecken. Neben- bzw. Wohnstraßen gehören nicht zu den verkehrswichtigen Wegen. Diese können allenfalls im Rahmen freier Kapazitäten im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nachrangig geräumt und gestreut werden.
Auf Gehwegen und diesen gleichgestellten Anlagen (z. B. Fußgängerzonen) liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei den Anliegerinnen und Anliegern (§ 31 Absatz 1 HWG). Nicht zuständig sind die Anliegerinnen und Anlieger für den Winterdienst auf Fahrradwegen (vgl. § 31 Absatz 1 HWG).
Vor diesem Hintergrund ist kein lückenloser Winterdienst durch die öffentliche Hand, sondern ein begrenzter, auf Prioritäten beruhender Winterdienst vorgesehen, der auch den Anliegerinnen und Anliegern eine große Mitverantwortung für die Verkehrssicherheit auf Gehwegen zuweist.
In dem beispielhaft genannten Bereich auf der Straße Kirchenstegel besteht eine Anliegerverpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes auf dem Gehweg (der sich lediglich auf der östlichen Straßenseite befindet). Dies gilt auch für die Gehwegstrecke an der Schule Altengamme-Deich sowie vor der Kindertagesstätte. Auf der Fahrbahn wird kein Winterdienst durch die SRH durchgeführt, da es sich um eine Nebenstraße handelt und nach fachlicher Einschätzung nicht um einen verkehrswichtigen Weg nach,§ 28 Abs. 3 HWG.
Anzumerken ist, dass die staatlichen Schulen in Bergedorf – also auch die Schule Altengamme-Deich – den Winterdienst als gewerblichen Auftrag an die SRH vergeben haben. Dadurch ist gewährleistet, dass die Gehwege vor den Schulen von der SRH bei Schnee und/oder Eisglätte geräumt und gestreut werden.
Eine Änderung des HWG ist aktuell nicht vorgesehen. Das aktuelle gut funktionierende Winterdienstkonzept inkl. der vorgesehenen Priorisierung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des HWG. Es wurde aufgrund der Erfahrungen des Winters in 2009/2010 und nach einem umfangreichen Beteiligungsverfahren erarbeitet und umgesetzt (vgl. Drs. 19/8471).
Aufgrund knapper Ressourcen und hoher Kosten ist eine Ausweitung des Winterdienstes durch die öffentliche Hand aktuell nur punktuell möglich. Ungeachtet dessen wurden in den vorangegangenen Monaten von der SRH die Winterdienstprozesse umfassend im Hinblick auf mögliche Optimierungspotentiale überprüft und Verbesserungen umgesetzt.
Im Übrigen orientieren sich die Winterdienstpflichten der Kommunen und Städte an der Zumutbarkeit. So sind die Fußgängerinnen und Fußgänger sowie die Radfahrenden gehalten, sich wetterangepasst zu verhalten.
Vor diesem Hintergrund wird derzeit keine Notwendigkeit gesehen, auf alle Hauptzuwegungsstraßen zu Schulen und Kindertagesstätten einen Winterdienst durch die SRH durchführen zu lassen.
Der Beschlussempfehlung kann derzeit nicht entsprochen werden.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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