Alle mitnehmen! Praxis des § 35a SGB VIII in der ambulanten Unterstützung von Kindern und Jugendlichen
Große Anfrage der BAbg. Krönker und Rüssau und Grüne Fraktion
Die sozial-emotionalen Faktoren in kindlicher Entwicklung sind in den letzten 15 Jahren insgesamt in ihrer Bedeutung erkannt worden. Sie sind wesentliche Bausteine einer insgesamt guten kindlichen Entwicklung auf den verschiedenen Ebenen. Frühe Hilfen, Ganztagsbetreuung, Kinder- und Jugendhilfe und viele andere gesellschaftliche Bereiche tragen dem Rechnung. Jedoch gibt es immer noch Kinder, deren gesellschaftliche Teilhabe eingeschränkt ist und die Politik und Verwaltung besonders im Blick haben müssen. Wir haben mit einem guten Jugendhilfegesetz dazu auch viele rechtliche Grundlagen. Eine davon ist der § 35a zur Eingliederungshilfe im SGB VIII. Eine andere ist die Globalrichtlinie GR J 8/03 der FHH „Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“:
II.3. Eingliederungshilfe:
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
– ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
– ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft von daher beeinträchtigt oder solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die bei Kindern und Jugendlichen noch offene Entwicklung spricht jedoch dafür, mit der Zuordnung „seelisch behindert“ zurückhaltend umzugehen. Deshalb empfiehlt es sich, Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nur dann zu bewilligen, wenn die seelische Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten ist oder droht.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung
1. Wie viele Bergedorfer minderjährige Kinder (Zahl der Antragsteller) wurden im Rahmen eines Antrags auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII begutachtet?
(Bitte für die Jahre 2012 bis 2016 jahrweise aufführen.)
2. Wie viele Maßnahmen wurden bewilligt?
(Bitte nach Jahren zuordnen.)
3. In wie vielen Fällen gingen Antragsteller in ein Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung einer Maßnahme?
(Bitte nach Jahren aufschlüsseln.)
4. In wie vielen Fällen wurde einem Widerspruch stattgegeben?
5. In wie vielen Fällen klagten Antragsteller auf Bewilligung einer Maßnahme?
(Bitte nach Jahren aufschlüsseln.)
6. In wie vielen Fällen wurde einer Klage stattgegeben?
7. Wer hat die Begutachtung in dem Antragsverfahren durchgeführt? (Laut Globalrichtlinie darf der ASD zur Bewilligung in der Regel nur gutachterliche Stellungnahmen berücksichtigen, die von der zuständigen Dienststelle des jeweiligen Bezirksamtes bzw. der Behörde für Soziales und Familie erstellt worden sind und die besondere Anforderungen erfüllen.)
8. Aufgliederung der genehmigten Fälle nach Maßnahmen:
Wie viele bezogen sich jeweils auf
8.1. stationäre Maßnahmen,
8.2. teilstationäre Maßnahmen,
8.3. ambulante Maßnahmen?
9. Aufgliederung der genehmigten Fälle nach Alter und Geschlecht:
Wie viele bezogen sich jeweils auf die Gruppen
9.1. 1 bis 3 Jahre m/w,
9.2. Kindergartenalter m/w,
9.3. Kinder von 6 bis 10 m/w,
9.4. Kinder von 11 bis 16 m/w,
9.5. Kinder von 17 bis 18 m/w,
9.6. junge Volljährige bis 21 Jahre m/w,
9.7. Volljährige bis 27 m/w?
10. Welche 5 häufigsten Diagnosen (nach ICD-10) hatten die Fälle und wie sind diese verteilt nach Alter und Geschlecht?
11. Welche Eingliederungsmaßnahmen ambulanter Art wurden genehmigt?
11.1. im Rahmen der Jugend- und Familienhilfe (spezielle Erziehungshilfen als Erziehungsbeistand, sonderpädagogische Zusatzmaßnahmen, spezielle Freizeitmaßnahmen u.ä.),
11.2. im therapeutischen Rahmen (Autismustherapie, Lerntherapie, Traumabehandlungen außerhalb des Kassenverfahrens u.ä.),
11.3. im Rahmen der Behindertenhilfe (Inklusionsmaßnahmen, Einzelbetreuungen, Schulbegleitung, Assistenz im Alltag u.ä.)?
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