Ärztliches Versorgungsgebiet Bergedorf
Drucksache 21-1117
Beschluss:
1) Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten, sich mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den weiteren zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen und darauf hinzuwirken, dass bei der regelmäßigen Anpassung der Bedarfspläne die veränderten Bevölkerungszahlen des Bezirks Bergedorf berücksichtigt werden.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) nimmt zu dem o. g. Beschluss wie folgt Stellung:
Die Aufstellung und regelmäßige Anpassung der Bedarfspläne erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierzu erlassenen Richtlinien (§ 99 Abs. 1 SGB V). Dadurch ist vorgegeben, dass sich die Zahl der Einwohner nach der Wohnbevölkerung nach dem letzten amtlichen Stand bemisst (§ 17 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie, Stand: 17. Dezember 2020).
Seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg werden bei der Anpassung der Bedarfspläne für den Planungsbereich Hamburg die jeweils aktuellen Bevölkerungszahlen des Statistikamts Nord berücksichtigt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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