21-0754

Änderung der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Bergedorf für die 21. Wahlperiode

Antrag

Letzte Beratung: 25.03.2021 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 11.2

Sachverhalt

Antrag der BAbg. Kramer und SPD-Fraktion,

Rüssau und Fraktion Die GRÜNEN sowie

Jacobsen und FDP-Fraktion

 

In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung für die 21. Wahlperiode einiger Klarstellungen bedarf, weil einige Punkte nicht oder nicht ausreichend klar geregelt sind. Dies betrifft das Selbstbefassungsrecht der Ausschüsse und das Verfahren zur Einberufung von Sondersitzungen der Ausschüsse. Beide Punkte müssen so geregelt werden, dass sie sowohl sachgerecht als auch praktikabel sind.

 

Paragraf 38, Absatz sieben der Geschäftsordnung gewährt den Ausschüssen ein Selbstbefassungsrecht in Angelegenheiten, „die mit ihrem Aufgabenbereich in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen“. Im letzten Jahr hat dieser Punkt im Regionalausschuss zu der Unklarheit geführt, ob das Selbstbefassungsrecht Ausschüsse auch ermächtigt, Anträge auf ihre Tagesordnung zu setzen. In einer Stellungnahme hat das Bezirksamt dies bejaht. Damit aber eine sachgerechte Befassung mit diesen Anträgen möglich ist, bedarf es eines klar geregelten Verfahrens. Dieses sollte sich an der Anmeldung von Anträgen für die BV orientieren, die im Hauptausschuss erfolgt. Entsprechend müssten Anträge für die Tagesordnungen der Ausschüsse ebenfalls im Hauptausschuss angemeldet werden.

 

Unklarheit besteht auch bei der Frage, wie Sondersitzungen von Fachausschüssen einzuberufen sind. Sondersitzungen der Bezirksversammlungen sind in § 8 der Geschäftsordnung geregelt, die für Fachausschüsse hingegen nicht. Hier muss ebenfalls eine sinnvolle Regelung gefunden werden.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Vor diesem Hintergrund beantragen wir, die Bezirksversammlung möge beschließen:

 

Die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Bergedorf für die 21. Wahlperiode wird wie folgt geändert:

1. Paragraf 38 der Geschäftsordnung wird um einen neuen Punkt 8 ergänzt, der folgende Formulierung hat: „Fachausschüsse können im Rahmen ihres Selbstbefassungsrechts Anträge, die mit ihrem Aufgabenbereich in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, direkt beraten. Anträge, die direkt in einem Ausschuss beraten werden sollen, müssen a) von einer Fraktion im Hauptausschuss angemeldet werden und b) den Fraktionen mindestens 7 Tage vor der Ausschusssitzung, in der sie beraten werden sollen, schriftlich vorliegen. Sollte eine Fraktion einen Antrag als so dringend erachten, dass das in den Punkten a) und b) vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten werden kann, muss der Antrag unverzüglich allen Fraktionen schriftlich vorgelegt und seine Dringlichkeit begründet werden. Tagt der HA zwischen Antragstellung und Ausschusssitzung, wird der Antrag im HA beraten. Tagt der HA nicht zwischen Antragstellung und Ausschusssitzung, entscheidet der zuständige Ausschuss über den Antrag und seine Dringlichkeit. Über eine etwaige Beschlussfassung eines Ausschusses zu einem direkt an den Ausschuss gerichteten Antrag ist der Bezirksversammlung schriftlich ein Bericht zu übersenden, der der Beschlussfassung der BV unterliegt.“

 

2. Paragraf 38 der Geschäftsordnung wird um einen neuen Punkt 9 ergänzt, der folgende Formulierung hat: „Sondersitzungen von Fachausschüssen können von den Ausschüssen selbst oder von Fraktionen beantragt werden, indem a) der betreffende Ausschuss in einer seiner Sitzungen einen entsprechenden Beschluss fasst, der als Bericht der Bezirksversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird, oder b) eine Fraktion einen schriftlichen Antrag für die Bezirksversammlung einreicht. In beiden Fällen ist zu begründen, warum eine Sondersitzung des betreffenden Ausschusses notwendig ist.“

 

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Anhänge

---

 

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.