Es sind keine Fragen eingereicht worden.
Frau Ferber (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen) berichtet, mithilfe einer Präsentation (Anlage) über den Bebauungsplan-Entwurf Altona 29 (Waidmannstraße). Auf Nachfrage erklärt sie Folgendes:
Herr Trede betont, Bäume im Bebauungsplan-Entwurf dazustellen wäre wünschenswert, um diese für die Zukunft zu sichern.
Herr Bielfeldt unterstreicht, dass die Bäume auf den öffentlichen Flächen sowie einige prägende Bäume auf dem ThyssenKrupp-Gelände zur Volksparkachse gehörten, was nicht berücksichtigt worden sei. Eine Pappelreihe am östlich gelegenen denkmalgeschützten Gebäude könne vermutlich nicht erhalten werden, weil die Bebauung zu nahe an die Straße rage. Außerdem habe er in vergangen Sitzungen immer darauf hingewiesen, dass das Regionalligastadion entgegen der vorgeschriebenen Normen in die falsche Himmelsrichtung ausgerichtet sei. Die Fraktion DIE LINKE sei mit den Inhalten des Bebauungsplan-Entwurfes nicht einverstanden, stimme einer Öffentlichen Plandiskussion aber zu, damit sich Bürger*innen darüber informieren könnten.
Herr Hielscher bekräftigt, dass das Regionalligastadion auch den Anforderungen der 3. Liga entsprechen müsse, weil einer der Vereine, die dieses nutzen würden, in naher Zukunft in die dritte Liga aufsteigen könne. Bei der Öffentlichen Plandiskussion solle außerdem aufgezeigt werden, in welcher Rechtsstruktur die Überlassung des Regionalligastadions an die Vereine erfolge.
Der Planungsausschuss stimmt der Beschlussempfehlung des Amtes einstimmig zu.
Ein Vertreter der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) berichtet über das Baulandmobilisierungsgesetz mithilfe einer Präsentation (Anlage), das mit verschiedenen Instrumenten insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen für Wohnungsbau erleichtere. Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß § 34 BauGB und bei übergeleitetem altem Planrecht könnten Bebauungspläne zur Wohnraumversorgung geschaffen werden. Bei alten Bebauungsplänen gelte diese Regelung nicht. Bei den Bebauungsplänen zur Wohnraumversorgung handle es sich um einfache Bebauungspläne ohne Verkehrsflächen. Es könnten nun zum Beispiel öffentlich-geförderte Wohnungen und nicht mehr wie bislang nur förderungsfähige Wohnungen festgesetzt werden. § 17 II BauNVO enthalte nur noch Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung. Bei geringen Überschreitungen seien dafür nun keine umfangreichen Begründungen mehr nötig.
Die Vorgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit müssten auch bei diesen Bebauungsplanverfahren erfüllt werden.
Gemäß § 31 III BauGB ergebe sich unter bestimmten Voraussetzungen eine neue Befreiungsmöglichkeit. Die Grundzüge der Planung stellten hier keine Grenze mehr da. So sei zum Beispiel eine Befreiung für mehr Geschosse als im Bebauungsplan festgesetzt denkbar. Es komme nicht zu einer generellen Minderung der Abstandsflächen. Diese seien ein typisches nachbarliches Interesse, das gewürdigt werden müsse. Im Baugenehmigungsverfahren sei keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Das sogenannte Wannseeurteil habe beinhaltet, dass es genüge, wenn aus dem Bebauungsplan erkennbar sei, was die Grundzüge der Planung seien und diese nicht explizit so bezeichnet sein müssten.
Das Instrument des Vorkaufsrechts sei erleichtert worden. Die Frist zu dessen Ausübung sei verlängert und eine preisreduzierte Ausübung zum Verkehrswert vereinfacht worden. Für Grundstücke mit einem städtebaulichen Missstand sei ein neues gesetzliches Vorkaufsrecht eingeführt worden. Eine Definition eines städtebaulichen Missstands gebe es nicht. Mit den Bezirksämtern werde derzeit eine Liste mit Kriterien und entsprechenden Grundstücken erarbeitet, damit der Landesbetrieb für Immobilienmanagement und Grundvermögen bei Bedarf tätig werden könne. Das Problem der sogenannten shared deals, bei denen nicht Grundstücke, sondern Gesellschaftsanteile von Unternehmen verkauft würden, sei noch nicht gelöst. Zu Fällen, in denen das Vorkaufsrecht offensichtlich umgangen werden solle, indem Gesellschaften, die ausschließlich Grundstücke verwalteten, verkauft würden, liefen noch Gerichtsverfahren.
Die Anwendung des Baugebots zur Anordnung von Wohnungsbau sei nun leichter. Die Gemeinden müssten aber nachweisen, dass die Anordnung wirtschaftlich zumutbar sei. Das Baugebot richte sich immer nach dem geltenden Bebauungsplan. Die Bezirksämter müssten mit der BSW gemeinsam prüfen, ob das Baugebot im Einzelfall anwendbar sei.
Für einige Instrumente sei es nötig, dass gemäß § 201 a BauGB durch eine landesrechtliche Verordnung Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt bestimmt würden. Für das gesamte Stadtgebiet Hamburgs sei diese seit dem 24.07.2021 in Kraft. Seit dem 13.11.2021 in Kraft getreten sei auch eine landesrechtliche Verordnung, die für Hamburg einen Genehmigungsvorbehalt bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen beinhalte.
Eine aktive Informationspolitik zum Baulandmobilisierungsgesetz sei nicht geplant, weil das Thema dafür auch nicht geeignet sei.
Der TOP wird vor Eintritt in die Tagesordnung neu aufgenommen.
Herr Marx berichtet, der Bebauungsplan-Entwurf und der städtebauliche Vertrag würden vom 23.11 bis zum 23.12.2021 öffentlich ausgelegt. Das Bezirksamt habe erfolgreich eine Verlängerung der Befristung des durch die Vorhabenträgerin unterschriebenen und notariell beglaubigten städtebaulichen Vertrags bis zum 31.05.2022 gefordert. Weil dies aber kurzfristig vor der öffentlichen Auslegung eingegangen sei, sei der städtebauliche Vertrag noch in seiner Fassung mit der alten Befristung ausgelegt worden. Die Auswertung der Auslegung werde bis vermutlich Februar-/ März 2022 erfolgen.
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