21-2852

Zusätzliche Mittel für Personalkosten durch Tarifkostensteigerungen Beschlussempfehlung des Jugendhilfeausschusses

Beschlussempfehlung öffentlich

Letzte Beratung: 24.02.2022 Bezirksversammlung Ö 10.6

Sachverhalt

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) hat seine Sprecher:innen in der Sitzung vom 02.02.2022 einstimmig ermächtigt, im Rahmen einer Sprecher:innensitzung gemäß und unter den Voraussetzungen des § 17 der Geschäftsordnung stellvertretend für den JHA eine Empfehlung zu diesem Thema für die Bezirksversammlung zu erarbeiten. Die Sprecher:innensitzung hat am 16.02.2022 getagt.

 

 

Die im Tarifvertrag der Länder (TV-L) zusammengeschlossenen Tarifvertragsparteien haben sich Ende November 2021 auf einen Tarifabschluss geeinigt. Der neue Tarifvertrag gilt vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2023. Neben einer Entgelterhöhung von 2,8 Prozent zum 01.12.2022 wurde auch eine sogenannte Corona-Sonderzahlung i.H.v. 1300,00 Euro vereinbart.

Die zuständige Fachbehörde teilte mit ihrem Schreiben vom 14.01.2022 mit, dass Mittel für die im TV-L tariflich vereinbarten Corona-Sonderzahlungen aus den bestehenden Haushaltsmitteln der Bezirke geleistet werden müssen und nicht in eine zusätzliche Erhöhung der Rahmen- und Zweckzuweisungen eingestellt werden.

 

In der Antwort des Senates zur schriftlichen kleinen Anfrage Betr. „Tarifabschluss vom 29.11.2021 für den TV-L: Übernahme der Einmalzahlung in der Kinder- und Jugendhilfe als Bestandteil der Tarifeinigung?“ (Drs. 22/7158) heißt es zudem: Die Bezirke haben auf mögliche Mehrbedarfe infolge von Tarif- bzw. Personalkostensteigerungen hingewiesen, ohne diese im Einzelnen zu konkretisieren.

 

Nach Angabe zu den erhöhten Personalkosten der Freien Träger in der Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienförderung, SAJF und Schule-Jugendhilfe belaufen sich unter Berücksichtigung der Entgelterhöhung zum 01.12.2022 und der Corona-Sonderzahlung i.H.v. 1.300,00 Euro für alle Träger die Mehrkosten durch TK-Steigerung im Bezirk Altona im Jahr 2022 auf 230.870,00 Euro.

 

Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass es neben Trägern, die den TV-L anwenden bzw. in Anlehnung an diesen vergüten, in der Landschaft der freien Träger auch jene gibt, die nach anderen Tarifwerken vergüten. Diese „weiteren Tarifanwender“ stehen im laufenden Jahr teils anstelle einer „Corona-Sonderzahlung“ vor der Einigung einer „klassisches“ linearen Vergütungserhöhung, bzw. haben diese bereits abgeschlossen und wenden diese vor dem 01.12.2022 an. Auch diese Träger benötigen daher dringend entsprechende Mittel in ihren Zuwendungen. 

 

 

Wir möchten in Bezug zu § 74 Abs. 5 SGB VIII darauf hinweisen, dass unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe an öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe anzulegen sind.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund des großen Engagements und der besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie, mit dem Mitarbeitende in den Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe seit Beginn konfrontiert sind, ist eine große Wertschätzung für diese angezeigt. Trotz Lockdown, Kontaktbeschränkungen und sich immer wieder verändernden Hygieneanforderungen haben die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe dank der Kreativität der Mitarbeitenden ihr Angebot aufrechterhalten können und dieses bedarfsorientiert gestaltet.

 

Corona Zahlungen nach dem Tarifabschluss des TV-L und erzielte „klassische“ lineare Vergütungserhöhungen sind nach unserer Auffassung vollumfänglich zuwendungsfähig, soweit die Träger der freien Jugendhilfe vergleichbare Maßstäbe anlegen, wie der öffentliche Träger der Jugendhilfe.

 

Vor diesem Hintergrund sehen wir es als dringend erforderlich, die Rahmen- und Zweckzuweisungen für den Bezirk Altona kurzfristig, um die oben genannten Mittel zu verstärken.

 

Die Sprecher:innen des Jugendhilfeausschuss empfehlen der Bezirksversammlung einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Das Jugendamt wird gem. § 19 BezVG aufgefordert, gegenüber der Fachbehörde die durch die Tariferhöhung und Corona-Sonderzahlung sowie den weiteren entstandenen Tarifkostensteigerungen entstehenden Mehrbedarfe der freien Träger im Bezirk Altona gegenüber der zuständigen Fachbehörde darzustellen.

 

  1. Die Sozialbehörde und die Finanzbehörde werden gem. § 27 BezVG gebeten, kurzfristig die durch die Tariferhöhungen zum TV-L sowie weiteren entstandenen Tarifkostensteigerungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für die sogenannte Corona-Sonderzahlungen, zusätzlich in die Rahmen- und Zweckzuweisung einzustellen. Diese Mittel werden vom Bezirk Altona so bewirtschaftet, dass Trägern, die den TV-L ordentlich anwenden bzw. Trägern, die sich bei den Vergütungen ihrer Beschäftigten am TV-L orientieren, diese Einmalzahlung in Höhe ihres Stellenumfanges sowie die weitere Tariferhöhung im Projekt bewilligt wird. Alle anderen Träger erhalten je nach ihrem individuellen Tarifabschluss 2022 gem. ihrem Tarif/AVR, die dadurch entstehenden Mehrkosten aus den genannten Mitteln.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

 

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