21-1794

Zeitbegrenzung von Busspuren endlich reduzieren Dringlicher Antrag der Fraktion GRÜNE

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
25.03.2021
Sachverhalt

Bussonderfahrstreifen in Randlage sollen gemäß Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zeitlich beschränkt werden, wo Anliegerverkehr vorhanden ist und das Be- und Entladen nicht beispielsweise in besonderen Ladestraßen oder Innenhöfen erfolgen kann. Eine Abweichung hiervon würde eine konkrete Begründung erfordern. Auch im Rahmen von Anfragen nach dem Transparenzgesetz und Auskunftsersuchen nach dem Bezirksverwaltungsgesetz konnte die obere Straßenverkehrsbehörde keine konkrete Begründung für die zeitliche Beschränkung der Bussonderfahrstreifen in der Max-Brauer-Allee nachweisen, insbesondere auch nicht zu der Frage, warum die Gültigkeit der Bussonderfahrstreifen in der Max-Brauer-Allee ausgerechnet auf den Zeitraum von 7 bis 10 Uhr sowie von 15 bis 19 Uhr begrenzt wurde.

 

Im Rahmen des Auskunftsersuchens 21-1534 hatte die obere Straßenverkehrsbehörde die Frage 3 nicht im Sinne der Fragestellung beantwortet und interessanterweise den Wortlaut einer Anordnung vom 30.06.1994 zu Halteverbotsschildern und Grünpfeilen in der Max-Brauer-Allee wiedergegeben, anstatt die explizit angefragte Anordnung vom 30.11.1993 zu den Bussonderfahrstreifen zu zitieren. Die kurze Begründung der maßgeblichen Anordnung lautet:

 

BUSSONDERSPUR Max-Brauer-Allee (zeitlich begrenzt) hier: Straßenverkehrsbehördliche Anordnung Unter Anwendung von § 45 StVO ordnet die Landesverkehrsverwaltung 221 als Straßenverkehrsbehörde die in die LAGEPLÄNE 93/12-04-01, 93/12-04-02, 93/12-04-03, 93/12-04-04, 93/12-04-05, 93/12-04-06 eingetragenen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen an. Der Beginn der Bussonderspur unmittelbar hinter der Kreuzung Holstenstraße (siehe Plan 93/12-04-01) entspricht nicht den Vorstellungen der LVV 222. Sollte durch diese Konstellation (verlangsamte Räumung des Knotens), die Verkehrssicherheit leiden, wird es zu einer Änderung kommen müssen, d.h. Beginn der Bussonderspur erst ab Eggerstedtstraße.

 

Mit den Beschlüssen 21-0828.1 vom 28.05.2020 und 21-1261 vom 24.09.2020 hat die Bezirksversammlung Altona der Behörde für Inneres und Sport empfohlen, die zeitliche Beschränkung der Bussonderfahrstreifen in der Max-Brauer-Allee aufzuheben bzw. zu reduzieren, also den Geltungsbereich der Bussonderfahrstreifen zeitlich auszudehnen. Trotz des vordringlichen Senatsziels zur Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs und Radverkehrs, hat die obere Straßenverkehrsbehörde bislang davon abgesehen, zeitliche Anpassungen an der Anordnung der Bussonderfahrstreifen in der Max-Brauer-Allee in Betracht zu ziehen, selbst wenn eine solche Anpassung nur mit geringem Aufwand verbunden wäre. Konkrete Sicherheitsdefizite seien nicht erkennbar und eine Überplanung für den in Frage stehenden Bereich würde derzeit erstellt, daher werde von kurzfristigen Maßnahmen abgesehen. Der oberen Straßenverkehrsbehörde war zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, die zeitliche Beschränkung der Bussonderfahrstreifen in der Max-Brauer-Allee nicht zu überprüfen, nicht bekannt, dass sich der Umbau der Max-Brauer-Allee auf die Jahre 2022 und 2023 verschiebt.

 

„Die Geltungsdauer zeitlich beschränkter Bussonderfahrstreifen sollte innerhalb des Betriebsnetzes einheitlich angeordnet werden“, empfiehlt die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Die Anordnungen von Bussonderfahrstreifen in Randlage sind gemäß der Verordnung auf die Zeiten zu beschränken, in denen Linienbusverkehr stattfindet.  Der Busverkehr hat seit den Neunzehnhundertneunzigerjahren in Hamburg stark zugenommen. Der Busverkehr in der Max-Brauer-Allee stellt mit täglich 60.000 beförderten Personen mit Abstand die Hauptverkehrsart dar. Für einen guten Verkehrsfluss ist ein reibungsloser Busverkehr von hoher Bedeutung. Zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr fahren in der Max-Brauer-Allee in beide Richtungen bereits 42 Busse. Zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr fahren dort 48 Busse in beide Richtungen. Zwischen 20:00 und 21:00 Uhr fahren 44 Busse. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Bussonderfahrstreifen erscheint eine einheitliche Regelung mit einer Kernzeit von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr geboten. Sofern Anliegerverkehr auf Bussonderfahrstreifen in Randlage aufgrund der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten unvermeidbar sein sollte, ist der Anliegerverkehr auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und der zugelassene Zeitraum zu limitieren. Das Halten zum Be- und Entladen sollte daher auf Bussonderfahrstreifen zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr zugelassen werden. Das Parken sollte überall dort aus Gründen der Verkehrssicherheit untersagt werden, wo zeitlich beschränkte Bussonderfahrstreifen vom Radverkehr durchgehend mitgenutzt werden.

 

Bussonderfahrstreifen dürfen im Gegensatz zu Radfahrstreifen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung erheblich übersteigt. (Vgl. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO) Unter einer Gefahrenlage ist das Risiko eines negativen Ereigniseintritts zu verstehen. Die Hürden für die Einrichtung von Bussonderfahrstreifen liegen somit erheblich höher, als für die Einrichtung von Radfahrstreifen. Radfahrstreifen müssen im Gegensatz zu Bussonderfahrstreifen in Randlage nicht zeitlich beschränkt werden. Radfahrstreifen sind Radwege. „Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.“ (Randnummer 16 zu Zeichen 237, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO) Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass Radfahrstreifen für andere Fahrzeuge wie beispielsweise Busse freigegeben werden können.

 

Die Bezirksversammlung empfiehlt der Behörde für Inneres und Sport gemäß § 27 BezVG,

 

  1. die zeitliche Beschränkung von Bussonderfahrstreifen in Randlage einheitlich auf das zwingend notwendige Maß zu reduzieren und Bussonderfahrstreifen in Randlage mit notwendigem Anliegerverkehr grundsätzlich in der Kernzeit von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr anzuordnen, mit gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen für den Anliegerverkehr zum Be- und Entladen in der Zeit von 11:00 bis 13:00 Uhr;

 

  1. auf Straßen, in denen Bussonderfahrstreifen mit Freigabe für den Radverkehr aufgrund der Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung und der Randlage zeitlich stark eingeschränkt werden müssten, alternativ die Einrichtung überbreiter Radfahrstreifen mit Freigabe für den Busverkehr zu prüfen.

 

 

 

Anhänge

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen vom 30.11.1993 und 30.06.1994