21-0066

Weiternutzung des ehemaligen AK Altona Gebäudes jetzt mitdenken! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 23.05.2019

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 29.08.2019 Bezirksversammlung Ö 12.13

Sachverhalt

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 23.05.2019 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 20-5832E beschlossen.

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat  unter Beteiligung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) und dem Hamburger Versorgungsfonds (HVF) mit Schreiben vom 17.07.2019 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Die BSW befürwortet grundsätzlich ein Interessensbekundungsverfahren für die zukünftige Nutzung des bestehenden Gebäudekomplexes der Asklepios Klinik Altona (AK Altona). Die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Verfahrens und der Erarbeitung eines Nutzungskonzepts ist zwischen dem Grundeigentümer Hamburgischer Versorgungsfonds (HVF), dem Erbbaurechtsnehmer und Eigentümer der Gebäude Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, den zuständigen Fachbehörden und dem Bezirksamt Altona als zuständige Planungs- und Genehmigungsstelle zu klären.

Aus Sicht der BSW ist der richtige Zeitpunkt für ein Interessensbekundungsverfahren noch abzustimmen, da derzeit davon auszugehen ist, dass der Neubau der AK Altona im Jahr 2026 fertiggestellt wird, ein Umzug also frühestens in sieben bis acht Jahren erfolgt.

 

Zu 2:

Die Ausloberin des hochbaulichen Wettbewerbs ist die Asklepios Kliniken Hamburg GmbH. Die BSW ist demnach nicht zuständig für die Steuerung und Umsetzung des Wettbewerbs. Die BSW ist federführend für den Rahmenplan Krankenhausquartier AK Altona, dessen Ziel es ist, eine Grundlage für die weitere langfristige Entwicklung des Quartiers zu schaffen. Das Ziel des Rahmenplans ist es nicht, ein detailliertes Nachnutzungskonzept für den bestehenden Krankenhauskomplex aufzuzeigen, detaillierte freiraumplanerische Fragen zu klären oder die kleinteilige Verortung sozialer Infrastruktur festzulegen.

Gleichwohl wird bereits im Rahmenplanverfahren eine künftige Nachnutzung berücksichtigt, indem die verkehrliche Erschließung prognostizierte neue Verkehrsströme durch eine Nachnutzung berücksichtigt.

 

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