Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe § 3 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB VIII
Letzte Beratung: 29.01.2026 Bezirksversammlung Ö 3
Sechs stimmberechtigte Mitglieder, die im Bezirk wohnen oder in der Jugendhilfe des Bezirkstätig sein müssen, sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB VIII auf Vorschlag der im Bezirkwirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksversammlung zuwählen. Da ein stimmberechtigtes Mitglied ihr Mandat zwischenzeitlich niedergelegt hat, wurden Vorschläge für eine Nachbestzung bei den im Bezirk wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe eingeholt.
Es sind zwei Vorschläge eingegangen. Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wurde vorab geprüft. Die einzelnen Schreiben mit denVorschlägen der Träger sind den Fraktionen der Bezirksversammlung vorabzugesandt worden.
Bei der Wahl sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbändeentsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk angemessen zuberücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB VIII).
Darüber hinaus sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
Vorschlag |
Vorgeschlagen von |
Julia Damm |
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Michael Holland |
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Die Bezirksversammlung wird gebten, ein stimmberechtigtes Mitglied zu wählen.
ohne
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