Wahl eines beratenden Mitgliedes des Jugendhilfeausschusses gemäß § 3 Abs. 3 AG SGB VIII
Die Bezirksversammlung kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG SGB VIII weitere im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als beratende Mitglieder in den Ausschuss wählen.
Gemäß Ziffer 5 (3) der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses kann aus den bezirklichen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII auf deren Vorschlag jeweils eine von der Bezirksversammlung gewählte Vertretung gemäß § 3 Abs. 3 AG SGB VIII als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teilnehmen.
Die AG § 78 – Offene Kinder- und Jugendarbeit schlägt als beratendes Mitglied
Herrn Stefan Daum
vor.
ohne