21-0591

Wahl eines beratenden Mitgliedes des Jugendhilfeausschusses gemäß § 3 Abs. 3 AG SGB VIII

Sitzungsvorlage öffentlich

Letzte Beratung: 30.01.2020 Bezirksversammlung Ö 13

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG SGB VIII weitere im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als beratende Mitglieder in den Ausschuss wählen.

 

Gemäß Ziffer 5 (3) der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses kann aus den bezirklichen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII auf deren Vorschlag jeweils eine von der Bezirksversammlung gewählte Vertretung gemäß § 3 Abs. 3 AG SGB VIII als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teilnehmen.

 

Die AG § 78 – Offene Kinder- und Jugendarbeit schlägt als beratendes Mitglied

 

Herrn Stefan Daum

 

vor.

 

 

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