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Wählen aus dem Ausland – Wie hoch sind die Hürden und wie oft wird aus dem Ausland gewählt? Kleine Anfrage von Wolf Achim Wiegand (FDP-Fraktion)

Kleine Anfrage öffentlich

Letzte Beratung: 28.10.2021 Bezirksversammlung Ö 6.3

Sachverhalt

Die Teilnahme an politischen Wahlen ist ein sehr hohes Gut in unserer Demokratie. Jeder deutsche Staatsbürger hat das Recht an den Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen teilzunehmen.

 

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen und müssen vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. 

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

 

  1. Wie hoch ist die Anzahl von Auslandsdeutschen, die bei der Bundestagswahl ihr Wahlrecht im - Bezirk - ausüben wollten oder ausgeübt haben?
  2. Wie lange dauert es von der Eintragung ins Wählerverzeichnis bis zur Ankunft des Wahlbriefs bei der zuständigen Kreiswahlleitung?
  3. Wie lange dauert es von der Anforderung der Wahlunterlagen bis zum Eintreffen ebendieser beim Wähler?
  4. Wie viele Mitarbeiter sind mit der Bearbeitung beschäftigt?
  5. Wie erklärt sich das Bezirksamt Beschwerden von Auslandsdeutschen, die Bearbeitung und Zusendung der Wahlzulassungsanträge habe bei der Bundestagswahl 2021 so lange gedauert, das kaum bis gar keine Zeit mehr für ein fristgerechtes Rücksenden geblieben sei?
  6. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt die Bearbeitung zeit- oder personalsparender zu gestalten? Ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll die eine zentrale Bearbeitungsstelle für Hamburg oder die Bundesrepublik zu schaffen?
    a. Wie geht das Bezirksamt bei der Bearbeitung mit Briefwahlanträgen aus Ländern um, in denen die schlechte Infrastruktur voraussehbar besonders lange Postwege erwarten lassen?
    b. Wird die Abwicklung der Anträge aus solchen Weltregionen z. B. priorisiert?

 

 

 

 

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu 1 - 3:

Für die Bundestagswahl 2021 haben 980 Personen, die im Ausland   leben, einen entsprechenden Antrag beim Bezirksamt Altona gestellt. In 972 Fällen wurde positiv entschieden und eine Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis vorgenommen.

Sobald eine entsprechende Eintragung erfolgt ist, werden die Briefwahlunterlagen unverzüglich versendet. Ob und wann Briefwähler*innen die ausgefüllten Unterlagen zurücksenden, liegt nicht im Einflussbereich der Kreiswahlleitung. Eine statistische Erfassung der Rückläufer aus dem Ausland erfolgt nicht. Im Übrigen hat die Kreiswahlleitung keinen Einfluss auf die Postlaufzeiten im In- und Ausland.

 

Zu 4:

Für die Bundestagswahl 2021 waren in der Briefwahldienststelle bis zu 3 Mitarbeiterinnen u.a. mit der Bearbeitung der entsprechenden Anträge befasst.

 

Zu 5:

Der Briefwahlzeitraum für im Ausland lebende Deutsche ist aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften auf einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin begrenzt. Er ergibt sich aus den für die Stimmzettelerstellung maßgeblichen Fristen im Wahlvorschlagsverfahren sowie dem in § 16 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bestimmten Zeitpunkt für die Erstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses. Dies ist der 42. Tag vor dem Wahltag (für die Bundestagswahl 2021 somit der 15.08.2021). Insoweit gilt für sämtliche gestellten Anträge, dass sie erst nach diesem Termin abschließend bearbeitet und die Briefwahlunterlagen versendet werden können. Antragsteller, die bereits zu Beginn des Jahres einen entsprechenden Antrag gestellt haben, wurden per E-Mail darüber informiert, dass eine Versendung der Briefwahlunterlagen erst frühestens ab dem 16.08.2021 erfolgen kann.

Beschwerden bei der Kreiswahlleitung hat es nur in sehr wenigen Einzelfällen gegeben. In diesen Einzelfällen wurde versucht, eine individuelle Lösung zu finden. Sehr viele Anträge sind in diesem Jahr erst kurz vor Ende der der Antragsfrist (drei Wochen vor dem Wahltag – also der 05.09.2021) beim Bezirksamt eingegangen, so dass hier eine Bearbeitungsspitze entstanden ist, die jedoch zeitnah abgebaut werden konnte. Eine nennenswert längere Bearbeitungsdauer als bei früheren Wahlen kann seitens der Kreiswahlleitung aber insgesamt nicht festgestellt werden.

Zu den Postlaufzeiten siehe im Übrigen die Antwort zu den Fragen 2 und 3.

 

Zu 6:

Grundsätzlich findet im Anschluss an jedes Wahlereignis eine kritische Nachbetrachtung zu dessen Organisation und Durchführung statt. In diesem Zusammenhang ggf. erkannte Optimierungspotenziale fließen in die organisatorische Vorbereitung zum nächsten Wahlereignis ein.

Der Verfahrensablauf inkl. entsprechender Fristen für die Ausübung des Wahlrechts durch im Ausland lebende Deutsche ist bundesgesetzlich geregelt. So ist z.B. ein Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis zwingend bei der Gemeindebehörde (in Hamburg: Bezirksamt) des letzten Wohnsitzes zu stellen, die diesen dann auch prüft und bescheidet. Die Frage einer zentralen Bearbeitungsstelle stellt sich vor diesem Hintergrund nicht.

Eine weitergehende Prüfung von Änderungs- bzw. Optimierungsmöglichkeiten ist Angelegenheit der Bundesebene.

 

Zu 6.a und b:

Der weit überwiegende Teil der Anträge wird aus dem nahen europäischen Ausland gestellt. Sofern erkennbar ist, dass aufgrund einer großen Entfernung zu Deutschland längere Postlaufzeiten wahrscheinlich sind, soll die Bearbeitung entsprechender Anträge in der Regel vorgezogen werden.

 

Petitum/Beschluss

 

 

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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