Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West - Friedensallee / Behringstraße / Bleickenallee Beschlussempfehlung des Planungsausschusses
Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich Ottensen Nord-West – Friedensallee / Behringstraße / Bleickenallee – nach § 172 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 BauGB, sowie § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung.
Das Gebiet Ottensen Nord-West zwischen Friedensallee, Röhrigstraße, Hohenzollernring, Bleickenallee, Othmarscher Kirchenweg, Friesenweg und Griegstraße zeichnet sich durch das großflächige Vorhandensein ortstypischer, milieuprägender und intakter Backsteinfassaden aus. Zusätzlich finden sich im Bereich verschiedene Ensembles, die stellvertretend für die baulichen und städtebaulichen Ideale ihres jeweiligen historischen Kontextes im Zeitraum zwischen 1910 und 1960 stehen. Verbunden sind diese Teilbereiche durch die Verwendung des einheitlichen Fassadenmaterials Backstein / Klinker, der trotz heterogener städtebaulicher Strukturen ein homogenes Erscheinungsbild schafft und das Erhaltungsgebiet in einen gemeinsamen Kontext setzt. Der Backstein / Klinker ist als Fassadenmaterial charakteristisch für das Hamburger Stadtbild und hat für das stadtkulturelle Erbe eine weit über das architektonische Thema hinausreichende Bedeutung. Die Erhaltung der städtebaulichen Struktur sowie der stadtbildprägenden Fassaden ist daher von übergeordneter städtebaulicher Bedeutung. Um diese Funktion zu erhalten, hat sich der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg 2016 verpflichtet, stadtbildprägende Fassaden durch städtebauliche Erhaltungsverordnungen und Gestaltungsverordnungen zu schützen.
Der Planungsausschuss der Bezirksversammlung Altona fasste in seiner Sitzung am 18.01.2017 den Einleitungsbeschluss (Drucksachen-Nr.: 20-3171) für eine städtebauliche Erhaltungsverordnung für das oben genannte Milieugebiet. Durch die Erhaltungsverordnung sollen bauliche Veränderungen vermieden werden, die sich nicht in die vorhandene Bebauungssituation einfügen und die städtebauliche Eigenart des Gebiets nachhaltig beeinträchtigen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 07.07.2017 erwirkt und am 14.07.2017 im Amtlichen Anzeiger Nr. 55 veröffentlicht.
Die Grobabstimmung erfolgte vom 06.09.2017 bis 29.09.2017. Fehlanzeige meldeten der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG), die Behörde für Umwelt und Energie BUE / Amt für Immissionsschutz und Betriebe.
Im Rahmen der Grobabstimmung kam die Bitte von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation - Abt. Wirtschaftsförderung, den nordwestlichen Teil (in der Begründung „Teilbereich I“ genannt) aus dem vorgesehenen Bereich der Erhaltungsverordnung Ottensen Nord-West auszunehmen. Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung hat sich dagegen entschieden, da dieser Teilbereich zwar von heterogenen städtebaulichen Strukturen, Baualtersklassen sowie Nutzungen geprägt ist, allerdings eine wichtige Funktion an seiner östlichen Grenze ausübt, indem die Gebäude und Vorgartenstrukturen den Straßenraum zum Friedrich-Ebert-Hof entlang der Griegstraße ausbilden und für ein einheitliches Erscheinungsbild sorgen. Weiterhin geht es auch um den Erhalt des Backsteinbestands im Blockinneren, der vom Friesenweg aus sichtbar ist (ebenfalls offen zum Friesenweg in der Bebauungsplanausweisung). Die Umgrenzung der Erhaltungsverordnung blickt auf einen langen Abwägungsprozess im Rahmen des Bündnisses für das Wohnen zurück. Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung möchte sich gerne an die dort festgesetzten Umgrenzungen für die Städtebaulichen Erhaltungsverordnungen halten.
Im Bündnis für das Wohnen hatten sich der Senat 2016 und die Vertreter der Wohnungswirtschaft dazu verpflichtet die stadtbildprägenden Backsteinfassaden über städtebauliche Erhaltungsverordnungen zu schützen. Daher wurde den Partnern aus dem Bündnis für das Wohnen, vom 12.04.2018 bis 27.04.2018 Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme gegeben. Es gingen 2 Stellungnahmen vom Immobilienverband Deutschland IVD sowie von der SAGA ein.
Der IVD hat als Bündnispartner seine generelle Zustimmung zur geplanten Aufstellung der Städtebaulichen Erhaltungs- und Gestaltungsverordnung als auch zum Geltungsbereich für Ottensen Nord-West bereits im Bündnisvertrag gegeben. In seiner Stellungnahme hat der Immobilienverband aufgrund der Heterogenität innerhalb des Geltungsbereichs und des in Teilen vorhandenen Denkmalbestandes jedoch empfohlen die Gebietskulisse deutlich zu reduzieren und lediglich für die Teilbereiche 4,5 und 7 die Verordnung zu erlassen.
Dieser Anregung kann aufgrund der Vereinbarung des § 3 des Bündnisses für das Wohnen in Hamburg 2016-2020, sowie den Erkenntnissen der im Rahmen der Aufstellung der Verordnung erstellten Bestandsaufnahme und Analyse nicht gefolgt werden.
Die Umgrenzung der Erhaltungsverordnung blickt auf einen langen Abwägungsprozess im Rahmen des Bündnisses für das Wohnen zurück. Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung möchte sich auch in diesem Falle an die dort festgesetzten Umgrenzungen für die Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West halten.
Die SAGA Unternehmensgruppe äußerte keine Bedenken gegen die Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 16.04.2018 - 16.05.2018. Es ging 1 grundsätzlich zustimmende Stellungnahme des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) ein.
Die Entwürfe des Verordnungstextes, der Begründung und des Geltungsbereichs der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord West sind der Anlage zu entnehmen. Der Gebäudebestand und seine jeweilige Bedeutung, insbesondere für das Ortsbild und die Stadtgestalt, sind gutachterlich beurteilt worden. Die Bestandsaufnahme und die Analyse sind ebenfalls dem Anhang zu entnehmen.
Der Planungsausschuss empfiehlt der Bezirksversammlung einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Feststellung der Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West wird zugestimmt.
Anlage 1: Verordnung
Anlage 2: Begründung
Anlage 3: Umgrenzung
Anlage 4: Bestandsaufnahme
Anlage 5: Analyse