20-5429.1

Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld West 1 - Bahrenfelder Chaussee / Langbehnstraße Beschlussempfehlung des Planungsausschusses

Beschlussempfehlung öffentlich

Letzte Beratung: 31.01.2019 Bezirksversammlung Ö 10.3

Sachverhalt

Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich Bahrenfeld West 1 – „Bahrenfelder Chaussee / Langbehnstraße“ – nach § 172 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 BauGB, sowie § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung.

 

Das Gebiet Bahrenfeld West 1 zwischen Boschstraße, Langbehnstraße, Bornkampsweg, Mendelssohnstraße und Bahrenfelder Chaussee gehört zu den Siedlungen der 1920er Jahre, die zur Entlastung der gründerzeitlichen Wohnviertel in der damals noch eigenständigen Stadt Altona errichtet wurden. Die Nachbarschaft von Wohn- und Fabrikanlagen ist typisch für den östlichen Bereich von Bahrenfeld. Nach der Ausweisung dieser Bereiche für gewerbliche Nutzungen und der Anbindung an das Eisenbahnnetz durch den Bau der Bahngleise zwischen Altona und Bahrenfeld siedelten sich hier hauptsächlich Maschinenfabriken und metallverarbeitende Betriebe an. Das Erhaltungsgebiet grenzt im Norden und Osten unmittelbar an Gewerbegebiete. Im Osten verläuft der verkehrsreiche Straßenzug Bornkampsweg, von Westen nach Osten wird das Gebiet durch den Straßenzug Bahrenfelder Chaussee durchzogen.

 

Das Gebiet zeichnet sich durch das großflächige Vorhandensein ortstypischer, milieuprägender und intakter Backsteinfassaden aus. Zusätzlich finden sich im Bereich verschiedene Ensembles, die stellvertretend für die baulichen und städtebaulichen Ideale ihres jeweiligen historischen Kontextes im Zeitraum zwischen 1910 und 1960 stehen. Verbunden sind diese Teilbereiche durch die Verwendung des einheitlichen Fassadenmaterials Backstein, der trotz heterogener städtebaulicher Strukturen ein homogenes Erscheinungsbild schafft und das Erhaltungsgebiet in einen gemeinsamen Kontext setzt.

 

Der Backstein ist als Fassadenmaterial charakteristisch für das Hamburger Stadtbild und hat für das stadtkulturelle Erbe eine weit über das architektonische Thema hinausreichende Bedeutung. Die Erhaltung der städtebaulichen Struktur sowie der stadtbildprägenden Fassaden ist daher von übergeordneter städtebaulicher Bedeutung. Um diese Funktion zu erhalten, hatten sich im Bündnis für das Wohnen 2016 der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Vertreter der Wohnungswirtschaft dazu verpflichtet, stadtbildprägende Backsteinfassaden durch städtebauliche Erhaltungsverordnungen und Gestaltungsverordnungen zu schützen.

 

 

 

 

Der Planungsausschuss der Bezirksversammlung Altona fasste in seiner Sitzung am 18.01.2017 den Einleitungsbeschluss (Drucksachen-Nr.: 20-3171) für eine städtebauliche Erhaltungsverordnung für das oben genannte Milieugebiet. Durch die Erhaltungsverordnung sollen bauliche Veränderungen vermieden werden, die sich nicht in die vorhandene Bebauungssituation einfügen und die städtebauliche Eigenart des Gebiets nachhaltig beeinträchtigen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 07.07.2017 erwirkt und am 14.07.2017 im Amtlichen Anzeiger Nr. 55 veröffentlicht.

 

Die Grobabstimmung erfolgte vom 06.09.2017 bis 29.09.2017. Fehlanzeige meldeten der LIG-Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG), die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB)-Amt für Bildung und die Behörde für Umwelt und Energie (BUE)-Amt für Immissionsschutz und Betriebe. Weitere Antworten gingen nicht ein.

 

Im Bündnis für das Wohnen hatten sich der Senat 2016 und die Vertreter der Wohnungswirtschaft dazu verpflichtet die stadtbildprägenden Backsteinfassaden über städtebauliche Erhaltungsverordnungen zu schützen. Daher wurde den Partnern aus dem Bündnis für das Wohnen, vom 12.04.2018 bis 27.04.2018 Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme gegeben. Es gingen 2 Stellungnahmen vom Immobilienverband Deutschland IVD sowie von der SAGA ein.

 

Der IVD hat als Bündnispartner seine generelle Zustimmung zur geplanten Aufstellung der Städtebaulichen Erhaltungs- und Gestaltungsverordnung als auch zum Geltungsbereich für Bahrenfeld West 1 bereits im Bündnisvertrag gegeben. In seiner Stellungnahme hat der Immobilienverband aufgrund der Heterogenität des Backstein Quartiers und des in Teilen vorhandenen Denkmalbestandes jedoch empfohlen von einer Ausweisung einer Verordnung abzusehen. Dieser Anregung kann aufgrund der Vereinbarung des § 3 des Bündnisses für das Wohnen in Hamburg 2016-2020, sowie den Erkenntnissen der im Rahmen der Aufstellung der Verordnung erstellten Bestandsaufnahme und Analyse nicht gefolgt werden.

 

Die Umgrenzung der Erhaltungsverordnung blickt auf einen langen Abwägungsprozess im Rahmen des Bündnisses für das Wohnen zurück. Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung möchte sich auch in diesem Falle an die dort festgesetzten Umgrenzungen für die Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West halten.

Die SAGA Unternehmensgruppe äußerte keine Bedenken gegen die Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 16.04.2018 - 16.05.2018. Es sind keine Stellungnahmen und/oder Anregungen eingegangen.

 

Die Entwürfe des Verordnungstextes, der Begründung und des Geltungsbereichs der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld West 1 sind der Anlage zu entnehmen. Der Gebäudebestand und seine jeweilige Bedeutung, insbesondere für das Ortsbild und die Stadtgestalt, sind gutachterlich beurteilt worden.

 

Die Bestandsaufnahme und die Analyse sind ebenfalls dem Anhang zu entnehmen.

 

Der Planungsausschuss empfiehlt der Bezirksversammlung einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Feststellung der Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld West 1 wird zugestimmt.

 

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Anhänge

Anlage 1: Verordnung

Anlage 2: Begründung

Anlage 3: Umgrenzung

Anlage 4: Bestandsaufnahme

Anlage 5: Analyse

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.